Person A hat hoffentlich einen Zeugen, welcher bestätigen wird, dass der Brief erst am Tag X statt Tag Y in seinem Kasten war.
Unabhängig davon muss A prüfen ob der Vorgang bereits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist und ob diese noch läuft, wenn beides der Fall ist, dann kann eine Vollstreckungsgegenklage oder Vollstreckungsabwehrklage, welche zum Ziel hat feststellen zu lassen, dass kein Titel etc. besteht die Wahl sein.
Wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft folgt ein Schreiben, dass Person A ankündigt, dass Person A in ein Verzeichnis eingetragen wird. Dagegen ist Widerspruch möglich, aber der alleine reicht nicht, es bedarf dazu noch ein Antrag auf Aussetzung der Eintragung gegebenenfalls einem Antrag auf Aufhebung.
Gegen die Art und Weise des GV gibt es die Möglichkeit der Beschwerde. Gegen Fehler in der Art und Weise gibt es die Erinnerung.
Alle diese Punkte sind bereits im Forum vom Beispielablauf über den Schnelleinstieg zu finden beschrieben.