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Autor Thema: Bescheid OHNE Rechtsmittelbelehrung erhalten  (Gelesen 1889 mal)

H
  • Beiträge: 582
Bescheid OHNE Rechtsmittelbelehrung erhalten
Autor: 10. Januar 2018, 08:49
Guten Morgen,

Person A hat heute Morgen fiktiv per normaler Briefpost einen fiktiven Bescheid über angeblich säumige Rundfunkgebühren erhalten. Die Rückseite ist leer, d.H. der "Bescheid" enthält keine Rechtsmittelbelehrung.

Wie sieht es mit möglichen Widerspruchsfristen aus ? Person A meint, dass diese sich nunmehr auf ein Jahr verlängern... von anderen,  unbekannten, Konsequenzen vielleicht einmal abgesehen.

We könnte Person A fiktiv vorgehen, sich richtig Verhalten ?

Liebe Grüße
Adonis

Edit "Markus KA":
Beitrag musste leider angepasst werden.
Bitte immer und überall die wichtigen Hinweise u.a. oben rechts im Forum beachten...
[...] Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen. [...] Alles hypothetisch beschreiben. [...]
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2018, 18:18 von Markus KA«

Lev

  • Beiträge: 331
Hi A

Ist am Runden Tisch ja etwas untergegangen. Sorry !!!
Insofern A der Bescheid nicht hilft (Bumerangeffekt), würde L sagen, dass (fiktiv betrachtet) A keinen Bescheid bekommen hat.  ::)

Die Frage über die Frist ist damit normalerweise schon geklärt.
Zitat
Wie sieht es mit möglichen Widerspruchsfristen aus ? Person A meint, dass diese sich nunmehr auf ein Jahr verlängern...
Zuerst einmal ist hier zu Unterscheiden zwischen Bescheid und einem Verwaltungsakt.  Ein VA kann eine solche Fristdauer bzw. auch länger, durchaus zugeordnet werden. Bei einem Bescheid bezweiflet L das!

Der VA gewährleistet den Anspruch der Behörde und damit auf die Handlungsform und wenn nötig auch über einen größeren Zeitraum.

Der Bescheid setzt den Betroffenen darüber nur in Kenntnis, dass gegen ihn ein VA erlassen wurde. Er ist sozusagen die "Bekanntgabe" des VA.
Für einen Bescheid gilt i. d. R. ein Monat Frist, insofern er den Schuldner zugestellt wurde (Also nachweislich erreicht hat).
VwGO § 70
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.html

Um die Frage von A schlussendlich zu beantworten:
Wenn A ein Bescheid (nachweislich) erreicht hat gilt eine Frist von einem Monat und nicht länger.
Es sei den der Richter erkennt für das Einhalten dieser Frist was anderes an.


Die Frage ob der Bescheid wirksam ist, wurde von L nicht behandelt, sondern nur die Frage über die Frist.

L


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Januar 2018, 18:08 von Lev«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

"Theorettisch" auch schöne Grüße an fiktive Person A!

Nun, in der Tat könnte Person A hypothetisch zwischen der Frist des Bescheides und dessen Wirksamkeit (keine Rückseite = keine Rechtsmittelbelehrung, keine Fristsetzung) trennen.

Ohne die Wirksamkeit anzuerkennen, könnte Person A zunächst durch Widerspruch in das Vorverfahren gelangen. Ob der Bescheid wirksam wäre, könnte theoretisch später ein Richter entscheiden. (Uups, noch ein formaler Fehler...!)  (#)

MfG
Michael


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  • IP logged
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