Hi A
Ist am Runden Tisch ja etwas untergegangen. Sorry !!!
Insofern A der Bescheid nicht hilft (Bumerangeffekt), würde L sagen, dass (fiktiv betrachtet) A keinen Bescheid bekommen hat.
Die Frage über die Frist ist damit normalerweise schon geklärt.
Wie sieht es mit möglichen Widerspruchsfristen aus ? Person A meint, dass diese sich nunmehr auf ein Jahr verlängern...
Zuerst einmal ist hier zu Unterscheiden zwischen Bescheid und einem
Verwaltungs
akt. Ein VA kann eine solche Fristdauer bzw. auch länger, durchaus zugeordnet werden. Bei einem Bescheid bezweiflet L das!
Der
VA gewährleistet den Anspruch der Behörde und damit auf die Handlungsform und wenn nötig auch über einen größeren Zeitraum.
Der
Bescheid setzt den Betroffenen darüber nur in Kenntnis, dass gegen ihn ein VA erlassen wurde. Er ist sozusagen die "Bekanntgabe" des VA.
Für einen Bescheid gilt i. d. R. ein Monat Frist, insofern er den Schuldner zugestellt wurde (Also nachweislich erreicht hat).
VwGO § 70
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__70.htmlUm die Frage von A schlussendlich zu beantworten:
Wenn A ein Bescheid (nachweislich) erreicht hat gilt eine Frist von einem Monat und nicht länger.
Es sei den der Richter erkennt für das Einhalten dieser Frist was anderes an.
Die Frage ob der Bescheid wirksam ist, wurde von L nicht behandelt, sondern nur die Frage über die Frist.
L