Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht
ISBN 978-3-8114-4662-5
https://books.google.de/books?id=imJEDwAAQBAJ&printsec=frontcover&hl=de#v=onepage&q&f=falseSchwartmann (Hrsg.)
Praxishandbuch
4., neu bearbeitete Auflage 2017. Buch. LXIII, 1723 S. Hardcover
C.F. Müller ISBN 978-3-8114-4662-5
Erschienen: 24.11.2017
Auf den Seiten 93 bis 142 geht es um den Öffentlichen Rundfunk. Insbesondere auch um den Rundfunkbeitrag ab Seite 124 dabei werden auch Ausführungen zu den Urteilen aus 16.03.2016 gemacht.
Dabei könnte z.B. auch die RN 73 auf Seite 128 von Interesse sein.
[...]
Die herrschende Ansicht in der Literatur kritisiert die Ansicht des BVerG.247 Hauptsächlich wird mit der zu starken Steuerähnlichkeit des Beitrages argumentiert. Vielfach kritisiert wird, dass es beinahe unmöglich ist, sich von der Beitragspflicht befreien zulassen und sie somit von so gut wie jedem bezahlt werden muss. 248 Auch spreche gegen das Vorliegen einer nicht steuerlichen Abgabe, dass der Beitrag an das Innehaben einer Wohnung gebunden ist. 249 Denn das Innehaben einer Wohnung trifft auf den "typischen" deutschen Steuerzahler zu. Die Argumentation der Gegenseite, dass andere Anknüpfungspunkte für die Gebühr (z.B. das Bereithaten eines Empfangsgerätes) nicht bzw. nur schwer überprüfbar seien, erscheint wenig überzeugend. Insbesondere dann, wenn man bedenkt, dass von der alten Rundfunkgebühr Abstand genommen wurde, weil der technische Fortschritt es möglich machte, Rundfunksender standort- und mediumunabhängig zu empfangen. 250 Der Streit um den Rundfunkbeitrag ist damit jedoch noch nicht abschließend geklärt. Über eine erneute Verfassungsbeschwerde diesbezüglich wird voraussichtlich 2017 entschieden. 251
[...]
[...]
247 Beispielsweise Kämmerer DStR 2016, 2370 ff.; Kratzmann DÖV 2015, 743 ff.; Groh ZUM 2015, 615 ff.
248 Vgl. Kämmerer DStR, 2016, 2370, 2371.
249 Groh ZUM 2015, 651.
250 Vgl. Kämmerer DStR, 2016, 2370, 2372.
[...]
251 Mehr dazu unter: www.heise.de/tp/features/Rundfunkbeitrag-Entscheidung-fuer-Fruehsommer-2017-erwartet-3373492.html.
Auf Seite 129 geht es dann noch um Sixt gefolgt vom Punkt
1.3. Rundfunkfinanzierung in der beihilferechtlichen Einschätzung der Europäischen Kommission
--> Der Abschnitt ließt sich zunächst wie eine Zusammenfassung, kann man aber lesen um auch Schwächen in seinen Argumenten zu finden.
gefolgt von
1.4 Finanzgewährleistungsanspruch nach nationalem Recht
auf Seite 133