Ist die Nutzung eines Schlafplatzes schon wohnen? Wenn ja, so hieße dies, dass bereits eine Campingliege im Büro dieses zur Wohnung macht und damit in jedem Fall der volle Beitrag fällig wird. Im sogn. RBStV heißt es ja, dass "jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit", die "zum
Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird", die sogn. Beitragspflicht auslöst. Spannend wird die Frage der Abgeschlossenheit. Wenn man einen Raum vom Büro aus erreicht, dann ist dieser vermutlich nicht wirklich abgeschlossen, wenn §3 des sogn. RBStV sich ausschließlich mit Wohnungen befasste. In Satz 2 werden aber z. B. Gemeinschaftsunterkünfte (Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber, Internate), Behinderten- und Pflegeheime, Patientenzimmer in Krankenhäusern, Hafträume in Justizvollzugsanstalten, und Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungsstätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Unterkünfte in Seminar- und Schulungszentren aufgeführt. Der typische Versuch, etwas zu erklären, in dem man sich breit darüber auslässt, was das zu erklärende Objekt
nicht ist. Ist das eine abschließende Liste? Was ist mit Gartenhäusern, einem Schuppen, einer Schutzhütte?
Ich werde aus meinen Haus wohl ein Hotel machen und dann dort einziehen.
Nach dem letzten Urteil des BVerwG ist das dann ohne Geräte abgabefrei.
M. Boettcher
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.