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Autor Thema: Raumeinheit zum wohnen und schlafen  (Gelesen 1776 mal)

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Raumeinheit zum wohnen und schlafen
Autor: 30. Dezember 2017, 19:24
Eine Raumeinheit, die zum wohnen und schlafen geeignet ist!  (#) (#) (#) (#)



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Re: Raumeinheit zum wohnen und schlafen
#1: 30. Dezember 2017, 19:48
Kann man das Häuschen mieten,wenn man in der Altersarmut gelandet ist?
17,50 Euro ?  Oder werden noch weitere Nebenkosten fällig ?


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Uwe

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Re: Raumeinheit zum wohnen und schlafen
#2: 30. Dezember 2017, 20:51
Es ist nicht einfach, mit dem Zwangsrundfunkbeitrag!


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Re: Raumeinheit zum wohnen und schlafen
#3: 31. Dezember 2017, 11:59
Person Waldi beabsichtigt eine gemauerte Hundehütte, mit abschließbarer Pforte auf seinem Gelände zu errichten. Theoretisch könnte darin auch ein Fernseher stehen.  ;)
Frage:
- Fällt die gemauerte Hundhütte unter die Wohnungsregelung laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag?
- Sind dafür die vollen siebzehnfuffzich abzuführen?
- Falls ja, ist Person Waldi verpflichtet, die gemauerte Hundehütte zu melden?

Zeig Ihnen ihre Idiotie, damit sie daran krepieren.  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2017, 13:12 von DumbTV«
Haben Sie zum Erhalt Ihrer Freiheit schon den Zwangsbeitrag entrichtet ?

Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

G
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Re: Raumeinheit zum wohnen und schlafen
#4: 31. Dezember 2017, 12:48
Ob die Hütte gemauert oder aus Holz ist, spielt doch keine Rolle. Wenn sie zum Schlafen, z.B. stark betrunken beim Sommerfest, geeignet ist, kostet sie läppische € 17,50 im Monat. Ein Schnäppchen, verglichen mit dem enormen Vorteil des möglichen Rundfunkempfangs.
Wenn allerdings Wäldi der Wohnungsinhaber ist, ist die Hütte beitragsfrei. Wird nur schwierig werden, dem BS zu erklären dass nur Waldi darin schläft.


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Re: Raumeinheit zum wohnen und schlafen
#5: 31. Dezember 2017, 13:43
Ich möchte zwischendurch darauf hinweisen, dass der "Anknüpfungspunkt Wohnung" nur ein juristisches Täuschungsmanöver ist. Er soll den Eindruck erwecken, dass die  Beitragserhebung eine Art "Gut" zur Grundlage hat. Der "echte" Anknüpfungspunkt ist aber die immaterielle und lebensnotwendige Tätigkeit "Wohnen" darin. Nur eine bewohnte Wohnung erzeugt bei den Bewohnern die Beitragspflicht. Desweiteren sind Ermäßigungen und Befreiungen nicht wohnungs- sondern personenbezogen und richten sich nach Details wie Zahlungsfähigkeit und Gesundheitsstatus. Das sind alles Aspekte, die nichts mit der Wohnung zu tun haben.

Das macht den Rundfunkbeitrag schlichtweg sittenwidrig: Ein Grundbedürfnis verpflichtet voraussetzungslos zur Zahlung. Es ist weder eine Zahlung auf Vermögen noch auf eine Nutzung. Das ist eine Abgabe, die juristisch unmenschlicher ist, als die früher herrschende Leibeigenschaft. Die Leibeigenschaft hat dem Leibeigenen einen Schutz versprochen. Um 17,50 pro Monat wird das hörende, sehende und wohnende Lebewesen Mensch in Deutschland ohne vertretbare Ausstiegsmöglichkeit von einem öffentlich rechtlich beauftragten Medienkonzern enteignet.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2017, 14:01 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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