Art. 85 der EU-Datenschutzgrundverordnung im originalen Wortlaut:
KAPITEL IX
Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Artikel 85
Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 27. April 2016
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
(Text von Bedeutung für den EWR)http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1496571378935&uri=CELEX:32016R0679Zu unternehmerischen Zwecken dürfen keine Abweichungen getroffen werden.
Ausnahmen nur für
journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke.
Und dann muß das alles nach Brüssel gemeldet werden; siehe Absatz 3.
Übrigens, stellt sich gerade die Frage, ob die Rundfunkverträge vom Bund nach Brüssel gemeldet worden sind?
Immerhin enthalten diese Rundfunkstaatsverträge Datenschutzbestimmungen und waren folglich auch nach Artikel 32 der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr nach Brüssel meldepflichtig?
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1995.281.01.0031.01.DEU&toc=OJ:L:1995:281:TOCArtikel 32
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Annahme nachzukommen.
[...]
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
7. Unterabschnitt
Datenschutz
§ 47
Datenschutz
[...]
(1)[...]gelten die Vorschriften des Abschnittes Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rstv??
Fundstelle:
Telemediengesetz (TMG)https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html#BJNR017910007BJNG000400000§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
Dieser §14 ist Teil des Abschnittes Datenschutz
Fundstelle:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArtikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
7. das Postwesen und die Telekommunikation;
[...]
Telemedienrecht ist alleiniges Bundesrecht; die Länder haben hier wie beim Melderecht keine Befugnisse.
Und der Bund bestimmt, daß es zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer eines Vertrages bedarf.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;