§173 VwGO lesen und dann §68 ZPO, dann schnell eine Vielzahl von Anwälten anschreiben und Vertretungsmöglichkeiten prüfen. Falls Anwalt eine Vergütung neben der Gebührenordnung z.B. mittels individueller Honorarvereinbarung vorschlagen sollte diesen zunächst links liegen lassen und weitere anschreiben. Das Ziel ist die Dokumentation der Anwaltssuche, deshalb am besten schriftlich.
Der Antrag auf Zulassung zur Berufung kann nur mit Anwalt gestellt werden, deshalb muss Person A diesen Antrag in Kombination mit der Beiordnung eines Rechtsbeistands innerhalb der Frist selbst machen und die Suche belegen können. Person A kann das entweder selber schreiben oder aber den Antrag zur Niederschrift ausführen. Die Begründung für die Beiordnung muss innerhalb der Frist für den Zulassungsantrag erfolgen, im Fall der Variante mit Niederschrift z.B. durch Anlage der Dokumente zur Suche z.B. Anschreiben und Antworten. Ziel ist dass keine Rechtskraft entsteht und Person A entsprechend einen Anwalt finden kann, der bereit für das OVG ist.
Zu beachten ist, dass für Anwaltskosten, welche über den festgelegten Kosten nach Kostentabelle liegen, die Gegenseite auch dann nicht aufkommt falls Person A gewinnt.
Zur Frage
Kann Person F nur den Streitwert (Bescheidung) 183,42 € bezahlen und für den Restbetrag ca. 600 € durch eine neue Bescheidung auf Zeit spielen?
Wahrscheinlich ja, jedoch zeigt sich, dass die Zeit bis Gericht usw.dabei kürzer ausfällt.
Person A könnte zunächst prüfen, welche Kosten der Antrag auf Zulassung der Berufung hat und zum neuen Streitwert und potenziellen Klagekosten ins Verhältnis setzten. Es kann günstiger sein den Antrag auf Zulassung mit Beiordnung zu stellen, weil das an sich einfach ist und B die Möglichkeit bringt weiter zu kommen.