Ein sehr interessantes Urteil. Bloßes Bereitsstellen von Fernsehgeräten ist keine öffentliche Wiedergabe.
In unserem Falle wäre es wie folgt korrekt; bloßes Bereitstellen von Empfangsgeräten ist noch keine private Nutzung.
Das Gema Urteil finde ich ist nicht unterinteressant in Bezug auf das allgemeine GEZ Problem. Ein Empfangsgerät in der Wohnung " verursacht " zunächst als
Sachgegenstand überhaupt nichts, so lange man es nicht bedient und einschaltet ( Nutzung ) . Und genau, das ist ja das Kernthema in Bezug bei der "Wohnungsgebühr ", man geht nur davon aus, daß der Sachgegenstand eines Empfangsgerätes vorhanden ist zur Nutzung, ein Sachgegenstand eines Empfangsgerätes löst aber im zweiten Schritt nicht aus die tatsächliche Nutzung.
BGH: Keine GEMA-Gebühr für Fernsehgeräte in Hotelzimmernhttps://www.medienrecht-urheberrecht.de/medienrecht/654-bgh-keine-gema-geb%C3%BChr-f%C3%BCr-fernsehger%C3%A4te-in-hotelzimmern.htmlEdit "Markus KA":
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