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Autor Thema: Kleine Anfrage NRW: Verkleinerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks  (Gelesen 1311 mal)

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Kleine Anfrage 469 vom 20. Oktober 2017 des Abgeordneten Sven W. Tritschler AfD
Drucksache 17/1022
und Antwort der Landesregierung

Thema
Verkleinerung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Zitat
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

Der Chef der Staatskanzlei und Minister für Europa- und Medienangelegenheiten des Landes Sachsen-Anhalt, Rainer Rombra (CDU) hat in einem Interview mit der Mitteldeutschen Zeitung (Ausgabe vom 17.10.2017) eine Abschaffung des ARD-Programms „Das Erste“ als nationales Vollprogramm gefordert.
Wörtlich erklärte er: „Das Erste wäre dann mittelfristig kein nationaler Sender mehr, sondern das  Schaufenster  der  Regionen.  Es  soll  das  Beste  aus  Mitteldeutschland  zeigen,  aus  dem Norden, aus allen Ländern.“
Die entsprechenden Aufgaben solledann dass Zweite Deutsche Fernsehen übernehmen. Auf  die Frage, wer dann zukünftig Programme wie das „Kanzlerduell“ übertragen solle, erklärte der Minister weiter: „Das wäre dann die Aufgabe des ZDF. Das Erste soll präsentieren, was in den  Ländern  läuft.  Wenn  man  dafür  mehr  Freiraum  schafft,  gewinnt  die  Bundesrepublik Deutschland insgesamt.“

Der Ministerpräsident hat die Kleine Anfrage 469 mit Schreiben vom 14. November 2017 namens der Landesregierung beantwortet.
1. Unterstützt die Landesregierung den Vorschlag von Herrn Minister Rombra?
2. Wenn nein, welchen Sinn hat nach Auffassung der Landesregierung die Aufrechterhaltung zweier getrennter nationaler Fernsehanstalten?
3. Teilt die Landesregierung die im selben Interview geäußerte Auffassung von Herrn Rombra, wonach der Rundfunkbeitragssatz mittelfristig nicht steigen darf?
4. Falls Frage 3 negativ beantwortet wurde: Welcher Betragssatz wäre nach Auffassung der Landesregierung jeweils bis zu den Jahren 2021, 2025 und 2030 vertretbar?
5. Falls Frage 3 bejaht wurde: Teilt die Landesregierung die Auffassung von Herrn Minister Rombra, wonach die bisher von den Rundfunkanstalten gemachten Sparvorschläge nicht ausreichen, um einen stabilen Beitragssatz zu gewährleisten und wenn ja, welche Einsparmaßnahmen würde die Landesregierung vorschlagen?

Aus Gründen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1 bis 5 gemeinsam beantwortet.
Die Landesregierung ist überzeugt, dass wir einen starken öffentlich- rechtlichen Rundfunk als Teil eines breiten und vielfältigen Medienangebots brauchen, der seinem verfassungsrechtlichen Auftrag gerecht werden kann.
Gerade in Zeiten, in denen es schwierig ist, sich verlässlich zu informieren, kann ein starker öffentlich-rechtlicher Rundfunk mit Informationen und Einordnungen Orientierung bieten. Dies ist umso wichtiger, als die sozialen Netzwerke immer mehr an Bedeutung gewinnen und es dort ein Leichtes ist, Fake News zu verbreiten. Aufgrund dieser hohen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wollen wir an den Grundstrukturen unseres  öffentlich-rechtlichen  Rundfunks  in  seiner  publizistischen  Vielfalt  festhalten.  Vorschläge, die die Meinungsvielfalt schmälern würden, wie etwa die Abschaffung des ARD-Programms „Das Erste“ als nationales Vollprogramm, lehnt die Landesregierung daher ab.
Auf der anderen Seite ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund der staatlich garantierten Beitragsfinanzierung  besonderen  Ansprüchen  an  Transparenz,  Effizienz  und  Qualität  verpflichtet. Im Rahmen unserer Möglichkeiten wirken wir auf die Einhaltung dieser Grundsätze hin, mit dem Ziel, Beitragsstabilität zu erreichen. Aus Sicht der Landesregierung sind die Sparvorschläge der Rundfunkanstalten ein erster wichtiger Schritt. Die Diskussion ist aber erst am
Anfang. Es dürfte weiteres Potenzial für Kostensenkungen geben. Die Länder werden die Vorschläge der Rundfunkanstalten nun mit Unterstützung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs  der  Rundfunkanstalten  (KEF)  intensiv  prüfen.  Weitere Einsparmöglichkeiten könnten in der Ministerpräsidentenkonferenz am 1. Februar 2018 besprochen werden. Aussagen zu der Frage welcher Beitragssatz in Zukunft vertretbar wäre, kann und darf die Landesregierung nicht treffen. Dies zu ermitteln und zu bewerten ist Aufgabe der KEF.
 
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-1228.pdf


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s
  • Beiträge: 236
und da isser wieder der

Zitat
verfassungsrechtlichen Auftrag

wo in der Verfassung ist der bloß definiert??? Hab ihn bis heute noch nicht gefunden.....


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(Paul Schreyer)

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Zitat
verfassungsrechtlichen Auftrag
wo in der Verfassung ist der bloß definiert???
Der ist ja auch gut versteckt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.bundestag.de/gg
Zitat
Artikel 70

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
[...]

Die Bereiche Kultur und Rundfunk sind primärer Part des Artikels 23 und betreffen damit die Umsetzung europäischer Belange.

Im Grundgesetz wird dem Bunde das Recht der Gesetzgebung für den Bereich Kultur wie Rundfunk weder hier

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:

noch hier

Zitat
Artikel 74

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

verliehen; ergo ist es Landesrecht.

Aber Obacht:

Zitat
Artikel 70

[...]
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Irgendwann kommen wir dann wieder beim Melderecht heraus, wo jede (!) landesrechtliche Bestimmung Makulatur ist, da die Länder hier gar keine Zuständigkeiten haben.

Zitat
Artikel 73

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]


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