verfassungsrechtlichen Auftrag
wo in der Verfassung ist der bloß definiert???
Der ist ja auch gut versteckt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschlandhttps://www.bundestag.de/ggArtikel 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
[...]
Die Bereiche Kultur und Rundfunk sind primärer Part des Artikels 23 und betreffen damit die Umsetzung europäischer Belange.
Im Grundgesetz wird dem Bunde das Recht der Gesetzgebung für den Bereich Kultur wie Rundfunk weder hier
Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
noch hier
Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
verliehen; ergo ist es Landesrecht.
Aber Obacht:
Artikel 70
[...]
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Irgendwann kommen wir dann wieder beim Melderecht heraus, wo jede (!) landesrechtliche Bestimmung Makulatur ist, da die Länder hier gar keine Zuständigkeiten haben.
Artikel 73
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
[...]
3. die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung;
[...]
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;