Zu den Publikationen, welche den neuen "Rundfunkbeitrag" zu unterstützen suchen, gehört der Sammelband vom Institut für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln herausgegeben unter dem Titel:
Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vortragsveranstaltung des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln vom 13. Mai 2011, Verlag C.H. Beck, München 2012 (ISBN 978-3-406-63402-4)Nachweis in Bibliothekskatalogen:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=680338691http://swb.bsz-bw.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=356077675&INDEXSET=1Auf den Seiten 7-17 ist der Vortrag von Paul Kirchhof
Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgedruckt, der eine Art Kurzfassung seines Gutachtens darstellt und die Notwendigkeit des 'Reformbedarfs' betont.
Darauf folgt die Rede von Markus Höppener (Justitiar Deutschlandradio, Köln)
Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in der Wahrnehmung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters auf den Seiten 19-27.
Beim Justitiar wird die Absicht der Rundfunkanstalten zur Totalerfassung der Bevölkerung deutlich und dabei wird das schon bekannte Argument vom "Vollzugsdefizit" bemühmt:
Wir haben heute schon von einem strukturell angelegten Vollzugsdefizit gehört, das zu dem ganz praktischen Problem führt, dass die Teilnehmererfassung, die sogenannte Teilnehmerdichte, zurückgeht. Dieser Rückgang vollzieht sich regional sehr unterschiedlich und stärker in den Großstädten. Wir haben, auch das ist eine Feststellung der KEF im 17. Bericht, in den Städten Berlin, Frankfurt, München und Stuttgart Teilnehmerdichten zwischen 76,9 und 78,5%. Das sind deutlich weniger als die anzustrebenden 100%.
(Zitat Seite 20)Auf den Gedanken, dass die geringere "Teilnehmerdichte" eben damit zusammen hängen könnte, dass es weniger Teilnehmer und mehr Nicht-Teilnehmer gibt, kommt der Rundfunk-Justitiar offenbar nicht - oder besser, dieser Aspekt wird bewusst stillgeschwiegen.
Erst bei dem Versuch der Rechtfertigung der Nicht-widerlegbarkeit der Abgabe nennt Höppener die Nichtnutzer, denen allerdings keine Rechte zukommen:
Darüber hinaus hat Herr Professor Kirchhof in seinem Gutachten, das er im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erstellt hat, an einen weiteren sehr wichtigen Gesichtspunkt erinnert. Er hat darauf hingewiesen, dass die Nichtnutzung nichts daran ändere, dass der einzelne nicht Sehende, nicht Hörende, nicht Nutzende dennoch von den Wirkungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf die Demokratie profitiere. Er zieht einen Nutzen daraus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk den Staat und seine Einrichtungen, die Repräsentanten der Demokratie kontrolliert. [...] All das hinterlässt seine Wirkung, und dies nützt dem Einzelnen auch dann, wenn er selbst keinerlei Medien nutzt. Daraus folgt, dass die Unausweichlichkeit kein Argument gegen die Systemgerechtigkeit bzw. gegen die Abgabengerechtigkeit nach diesem neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist.
(Zitat Seite 24)Hier zeigt sich der Versuch, einen Nutzen auch für die Nichtnutzer herbeizureden, um den Zwangsbeitrag zu rechtfertigen.