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Autor Thema: "Rechtsprof." für "abgestimmte Stellungnahme" der Staatskanzleien ans BVerfG  (Gelesen 11540 mal)

  • Beiträge: 691
Nach meiner Frage im Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz... der Bremer Bürgerschaft, ob denn eine Stellungnahme seitens der Senatskanzlei erfolgt sei, bekam ich die Antwort, dass die Bundesländer sich darauf geeinigt haben, eine Stellungnahme durch einen externen Gutachter anfertigen zu lassen. Bremen ist also auch dabei. Siehe mein Beitrag unter
01.11.17 Bremen: Ausschuss für Wiss.,Medien,Datenschutz,Informationsfreiheit
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25078.msg158766.html#msg158766


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. November 2017, 10:14 von Bürger«

1
  • Beiträge: 160
Ich würde keinen Cent auf das urteil des BVerfG wetten, aber ich habe keinen Zweifel, dass die Karlsruher Richter es sehr gut einzuordnen wissen werden, wenn eine Anfrage an die unterschiedlichen Landesparlamente einheitlich von einem Herrn Dörr beantwortet wird... hätte man die Auffassung eines Gutachters gewollt, hätte man diesen vermutlich involviert (und selbst ausgesucht).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 15. November 2017, 21:59 von Bürger«

L
  • Beiträge: 353
Mit ein bißchen Lektüreerfahrung können wir das bei Prof. Dörr in Auftrag gegebene "Gutachten" in der Tat bereits voraussehen.

Nehmen wir als Beispiel die erste Frage aus dem Fragekatalog des BVerfG. Wenn es dort heißt:

Zitat
1. Wie ist der Rundfunkbeitrag finanzverfassungsrechtlich zu qualifizieren? Wie wirkt es sich auf die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags aus, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich durch die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft beinahe die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig stellt?
so können wir die vermutliche Beantwortung dieser Frage durch den "renommierte Medienrechtler Prof. Dr. Dieter Dörr" im bereits erwähnten Interview vorausahnen:

Der Inhalt und Tenor des Gutachtens von Prof. Dörr dürfte schon jetzt klar sein:
http://www.medienpolitik.net/2013/02/rundfunk-eine-steuerfinanzierung-ist-rechtlich-zweifelhaft/
Zitat
medienpolitik.net: Warum müssen aber alle Bürger einbezogen werden und nicht nur die Nutzer?

Prof. Dr. Dieter Dörr: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gerade nicht alle Bürger einbezogen werden. Das durchaus diskutierte Modell einer Bürgerabgabe wurde im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) nicht gewählt. Vielmehr hat man sich für die Wohnung als Anknüpfungspunkt entschieden, weil dies eine Stätte typischen Rundfunkempfangs ist.
Mit dieser fulminaten 'Logik' wird uns der "renommierte Medienrechtler" also klarmachen, dass gerade nicht die gesamte Bevölkerung beitragspflichtig ist, sondern nur die Wohnungsinhaber. Die Frage des BVerfG hat sich somit erübrigt. Der Beitragscharakter ist gewahrt und die derzeitige Regelung wirft keine rechtliche Probleme mehr auf...


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Dazu kann man dann nur sagen:
Zitat
§ 3 Abs. 2 RBStV (15. RÄStV):
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. [...]
1. Gesamtschuldner heißt, daß alle "Schuldner" sind, selbst wenn die "Abgabe" "nur" einmal pro Wohnung erhoben wird.
2. Bei einer "Bürgerabgabe" müßten wenigstens alle den selben Beitrag zahlen und nicht wie jetzt Singles 100 % und Mitbewohner/Familien nur anteilig.
3. Bei einer "Bürgerabgabe" wäre der Pro-Kopf-Beitrag geringer.
4. Bei einer "Bürgerabgabe" könnte man dem "Steuer-Argument" überhaupt nichts mehr entgegen setzen, auch nicht mehr die Fiktion der "potentiellen Inanspruchnahme des Angebots der örR".

Man kann nur hoffen, daß den Richtern des BVerfG endlich aufgeht, wie ihnen die Politiker etc. auf der Nase herumtanzen, und entsprechend mal ein Machtwort im Sinne des GG sprechen. Denn noch vor der "Bestands- & Entwicklungsgarantie" der örR kommt die "Bestands- & Entwicklungsgarantie" der souveränen Bürger in einer Demokratie.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

L
  • Beiträge: 353
Und für die Auslassungen des "renommierten Medienrechtlers" zum Thema sollte auch der nachstehend zitierte Aufsatz herangezogen und analysiert werden:

Dieter Dörr:
Der neue Rundfunkbeitrag: sachgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder verkappte Steuer
in: Freiheit, Gleichheit, Eigentum - öffentliche Finanzen und Abgaben. Festschrift für Rudolf Wendt zum 70. Geburtstag, hrsg. von Heike Jochum u.a. - Berlin: Duncker & Humblot, 2015 (ISBN 978-3-428-14017-6), Seite 799-816.

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=837447038

Das Buch in zahlreichen Bibliotheken vorhanden:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=835857468


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. November 2017, 00:02 von Bürger«

  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Weiteres von und zu Prof Dr. D. Dörr:

Prof. D. Dörr: "Die Länder sind bei der Auftragsbestimmung nicht völlig frei"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25238.0.html

MfG
Michael


Edit "Bürger":
Und hier die
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. August 2018, 22:26 von Bürger«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

 
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