Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im BinnenmarktText von Bedeutung für den EWR.
ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 1–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1601068741888&uri=CELEX:32017R1128Diese Verordnung, die hier im Forum noch nicht thematisiert worden ist, gilt auch für den öffentlichen Rundfunk, denn dieser wird in dieser Verordnung genannt.
Diese Verordnung soll gewährleisten, daß alle EU-Bürger in jedem EU-Land Zugang zu jenen Online-Diensten haben, die sie in ihrem eigenen EU-Wohnsitzland nutzen, bzw., bestellt und/oder abonniert haben.
Diese Verordnung bindet die Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste und einige andere mit ein, die hier aber nicht namentlich wiederholt werden sollen.
Die verwendeten Begriffe orientieren sich an jenen, wie sie im Forum bereits bekannt sind.
Einige ausgewählte Zitate daraus:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird in der Union ein gemeinsames Konzept zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten eingeführt, indem sichergestellt wird, dass die Abonnenten von portablen Online-Inhaltediensten, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, während eines vorübergehenden Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat auf diese Dienste zugreifen und sie nutzen können.
(2) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für den Bereich der Steuern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„Abonnent“ jeden Verbraucher, der auf der Grundlage eines Vertrags mit einem Anbieter über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes gegen Zahlung eines Geldbetrags oder ohne Zahlung eines Geldbetrags berechtigt ist, im Wohnsitzmitgliedstaat auf diesen Dienst zuzugreifen und ihn zu nutzen;
2.
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei einem von dieser Verordnung erfassten Vertrag nicht für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;
[...]
5.
„Online-Inhaltedienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, die ein Anbieter einem Abonnenten in dessen Wohnsitzmitgliedstaat zu vereinbarten Bedingungen und online erbringt, die portabel ist und bei der es sich um Folgendes handelt:
i)
einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU oder
ii)
einen Dienst, dessen Hauptmerkmal die Bereitstellung von, der Zugang zu und die Nutzung von Werken, sonstigen Schutzgegenständen oder Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in linearer Form oder auf Abruf ist;
6.
„portabel“, dass ein Abonnent in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Online-Inhaltedienst tatsächlich zugreifen und ihn nutzen kann, ohne auf einen bestimmten Standort beschränkt zu sein.
Erwägungsgründe
(1)
Der unionsweite ungehinderte Zugriff auf Online-Inhaltedienste, die Verbrauchern in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat rechtmäßig bereitgestellt werden, ist für einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt und die effektive Durchsetzung der Grundsätze der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs wichtig. Da der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, der unter anderem auf der Freizügigkeit und dem freien Dienstleistungsverkehr beruht, muss sichergestellt werden, dass die Verbraucher portable Online-Inhaltedienste, die Zugriff auf Inhalte wie Musik, Spiele, Filme, Unterhaltungsprogramme oder Sportberichte bieten, nicht nur in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat nutzen können, sondern auch, wenn sie sich vorübergehend beispielsweise zu Urlaubs-, Reise- oder Geschäftsreisezwecken oder solchen der Lernmobilität in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Daher sollten Hindernisse für den Zugriff auf solche Online-Inhaltedienste und deren Nutzung in solchen Fällen beseitigt werden.
(6)
Online-Inhaltedienste werden immer häufiger in Paketen vermarktet, in denen nicht urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Inhalte von urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützten Inhalten nicht getrennt werden können, ohne den Wert der für die Verbraucher erbrachten Dienstleistung erheblich zu mindern. Dies ist vor allem bei Premiuminhalten wie Sport- oder anderen Veranstaltungen der Fall, die für die Verbraucher von erheblichem Interesse sind. Damit Anbieter von Online-Inhaltediensten Verbrauchern, die sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzmitgliedstaat aufhalten, uneingeschränkten Zugriff auf ihre Online-Inhaltedienste bieten können, muss diese Verordnung auch solche von Online-Inhaltediensten genutzten Inhalte erfassen und daher für audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU sowie für Übertragungen von Rundfunkveranstaltern in ihrer Gesamtheit gelten.
(11)
Bei der Frage, wie das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, und die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierten Grundfreiheiten miteinander zu vereinbaren sind, sollte die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigt werden.
Querverweis zu
RICHTLINIE 2010/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10.März 2010
zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)
(kodifizierte Fassung)https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1576260480749&uri=CELEX:02010L0013-20181218mit der Aussage
Artikel 1
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „audiovisueller Mediendienst“:
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes;
ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
Da diese Verordnung für alle Rundfunkveranstalter gilt, gilt sie auch für die dt. ÖRR; könnte sich die Frage stellen, wie es die dt. ÖRR gewährleisten wollen, daß ihre Sendungen online bspw. von einem dt. EU-Bürger im EU-Land Portugal empfangen wrerden können, der sich, bspw. besuchsweise dort aufhält?
Es darf also keine innereuropäische Reichweitenbegrenzung geben.
Die dt. ÖRR müssen zwar nicht online sein, wenn sie es aber sind, dann müssen sie europaweit zu empfangen sein.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;