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Autor Thema: Kleine Anfrage HH: Entwicklung der Rundfunkbeiträge („GEZ“)  (Gelesen 5412 mal)

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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 21/11753 vom 30.01.18
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Nicolaysen (FDP) vom 23.01.18 und Antwort des Senats

Entwicklung der Rundfunkbeiträge („GEZ“) für die Freie und Hansestadt Hamburg – Wie ist der aktuelle Stand?

Zitat
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass gegen immer mehr Beitragszahler/-innen Vollstreckungsverfahren durchgeführt wurden. Allein im Jahr 2016 belief sich das Gesamtvolumen offener Forderungen des NDR auf 12,6 Millionen Euro (Vergleiche Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/3063 vom 05.02.2016). Die aktuelle Situation ist zu hinterfragen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:


Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften des Norddeutschen Rundfunks (NDR) wie folgt:

1. Wie viele Rundfunkbeitragszahlerinnen und -beitragszahler sind auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) derzeit beitragssäumig? Auf welches finanzielle Volumen belaufen sich die Beitragsrückstände?

Nach Auskunft des NDR führt der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum 2. Januar 2018 für die Hansestadt Hamburg 113.237 Beitragskonten mit einem Mahnstatus (Erinnerung, Bescheid, Mahnung, Vollstreckungsersuchen). Diese Konten weisen insgesamt offene Forderungen in Höhe von 26,3 Millionen Euro aus. In dieser Zahl sind auch Sachverhalte vieler Bürgerinnen und Bürger enthalten, die den Rundfunkbeitrag – ohne diesen grundsätzlich zu verweigern – lediglich nicht pünktlich zum fälligen Termin entrichtet haben.

2. Gegen wie viele säumige Rundfunkgebührenbeitragszahlerinnen und -beitragszahler in der FHH wurden in 2017 Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt? (Bitte jahresweise auflisten.)

28.620.

a. Welche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden dabei im Zusammenhang mit dem Beitreiben offener Beitragsforderungen jeweils circa wie häufig angewendet?



b. Welche Summe ausstehender Beiträge konnte in 2017 jeweils beigetrieben werden? (Bitte jahresweise auflisten.)

Vorläufig 4.028.436 Euro.

3. Wie hoch lagen die offenen Beitragsforderungen Ende 2016 und Ende 2017 bundesweit sowie auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg? Welchen absoluten Anteil machte daran jeweils der Säumniszuschlag aus?

Die folgende Übersicht des NDR gibt Auskunft über die offenen Forderungen zum Stichtag 2. Januar 2017 und 2. Januar 2018:



4. Welche Einnahmen beziehungsweise Erlöse erzielte die Freie und Hansestadt Hamburg in den Jahren 2016 und 2017 durch das Beitreiben von Forderungen aus dem Rundfunkbeitrag? (Bitte jahresweise auflisten.)

Die Erlöse aus der Vollstreckungsgebühr Beitragsservice betragen für das Jahr 2016 847.303,17 Euro und für das Jahr 2017 (vorläufig) 840.499,83 Euro. Für das Jahr 2016 wurden aus der Erstattung für Auslagen Beitragsservice 44.901,29 Euro und im Jahr 2017 (vorläufig) 71.095,32 Euro eingenommen.

Download Originaldokument (pdf, ~20kb)
https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok/dokument/60979/entwicklung-der-rundfunkbeiträge-„gez“-für-die-freie-und-hansestadt-hamburg-–-wie-ist-der-aktuelle-stand-ii-.pdf

Alternativ hier im Anhang
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=26397.0;attach=20143

Siehe auch Pressemeldung:
26,3 Millionen Euro verweigert - Der große GEZ-Frust in Hamburg
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26389.0.html


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Statistik über Hamburger Haushalte:
http://www.hamburg.de/info/3277402/hamburg-in-zahlen/

Zitat
Haushalte: 1.002.000 (Singlehaushalte: 505.000)

Anzahl der im Mahnverfahren befindlichen Beitragskonten: 113.237

113.237/1.002.000*100 = 11,301097804 %

Zitat
Pauschalisierung ist bis zu 10% erlaubt...
ups...

Wenn man also Äpfel und Birnen gleichbehandelt (Art. 3 GG?) (Beitragskonto=Haushalt), dann gibt's ein Problem mit der Rechtfertigung seitens der Gerichte und der Argumentationskette der örRen.


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Pauschalierung und Mahnverfahren haben nichts miteinander zu tun. Ups!


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Klage 1 rechtskräftig abgewiesen (01/2016)

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Es hieß, zur Verwaltungsvereinfachung darf pauschalisiert werden, solange die 10%-Grenze nicht überschritten wird. Durch die vorgeschobene erlaubte Pauschalisierung gibt es erst die Anzahl der Mahnverfahren. Gäbe es diese Pauschalisierung und somit Verwaltungsvereinfachung nicht, müsste sich jede örR jeden einzelnen Fall anschauen, bevor ein Mahnverfahren eingeleitet wird. Da es das aber nicht gibt, weil eben Verwaltungsvereinfachung stattfindet, gibt es u.a. auch so viele Mahnverfahren. Somit stehen Pauschalisierung und Mahnverfahren im direkten Zusammenhang.

10%-Schwelle für Typisierung/Pauschalierung bereits überschritten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23662.msg150506.html#msg150506


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mb1

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Bitte diesen Beitrag von Bürger lesen und verstehen:
10%-Schwelle für Typisierung/Pauschalierung bereits überschritten?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23662.msg150571.html#msg150571

Der Gesetzgeber hat falsch bzw. in unzulässiger Weise typisiert und pauschaliert, indem der Abgabegrund ("alle Wohnungsinhaber sind potentielle Rundfunknutzer") anstelle des Abgabemaßstabes herangezogen wurde.

Genau das hat aber mit der Zahl der Mahnverfahren nichts zu tun.
Wenn jetzt jeder angeblich Beitragspflichtige ordnungsgemäß bezahlt hätte, wäre die Typisierung und Pauschalierung dennoch unzulässig gewesen.
Umgekehrt ist bei einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung auch eine hohe Zahl der Mahnverfahren irrelevant.

Daher noch einmal:
Pauschalierung und Zahl der Mahnverfahren haben nichts miteinander zu tun.

Zitat von: Streitschrift B.P. Hennecke Seite 46
Im Übrigen beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Typisierungsbefugnis im Bereich der öffentlichen Abgaben auf die Ausgestaltung der Abgabe im Einzelnen; sie erfasst nicht die Regelung des Grundes der Abgabe. Hier ist Differenzierung geboten. Die Rundfunkabgabe beansprucht aber eine Typisierungsbefugnis gerade für die Regelung des Grundes der Abgabe, für die verfassungsrechtlich kein Raum ist.
Selbst wenn man aus „Vereinfachungsgründen“ im Sinne vernünftiger Praktikabilität gewisse Egalisierungen zulassen wollte, so wären allein von der Fülle derer, die von der Gleichbehandlung belastet würden, Grenzen gesetzt. Es trifft aber nicht zu, dass es nur wenige betroffene Personen sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 18:11 von Bürger«
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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Kleiner Hinweis an Koll. tigga :) zur "Verwaltungsvereinfachung"....

Da darf man nicht so einfach damit herumwerfen. Das ist ein durch und für die deutschen Verwaltungsgerichte markenrechtlich geschützter Begriff. Die gerade auch i. S. des sogenannten "Rundfunkbeitrags" zur Legitimation für alles und jedes benutzte "Verwaltungsvereinfachung" - die beste Immunisierung, wenn es für den größten Teil unsere Vergewalt - Verzeihung - Verwaltungsgerichte darum geht, ihre rechtswidrigen Handlungsweisen wirksam, aber billigstmöglich zu kaschieren - muss deshalb auch so kenntlich gemacht werden, wenn nicht befugte Untertanen den Begriff öffentlich benutzen: Verwaltungsvereinfachung®. So muss es  eigentlich  ;);


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Februar 2018, 18:14 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

 
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