Da Rundfunkrecht Landesrecht ist, dürfen derartige Gewinne nur zugunsten der eigenen Landesbürger eingesetzt werden.
Die EU behandelt alle Unternehmen gleich; alle LRA sind separate, eigenständige Unternehmen. Würden die Gewinne der einen LRA an eine andere LRA fließen, wäre dieses u. U. eine unzulässige Quersubventionierung.
Im EU-Recht zählt die Wirkung einer Regel.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;