In der Vergangenheit war es so, dass Geräte die Gebühr ausgelöst haben, der Strom spielte keine Rolle, war ein Gerät vorhanden bestand die Pflicht zur Zahlung. -> Ob das Gerät funktionstüchtig war oder nicht spielte keine Rolle.
Warum sollte das heute also anders sein? Es spielt halt keine Rolle ob die Wohnung Strom hat oder nicht.
Der Unterschied: In der Vergangenheit konnte die Geräte bei Stromlosigkeit abgeschafft werden. Jetzt versuche das Gleiche mit der Wohnung. -->
Genau an dieser Stelle muss es halt möglich bleiben Nichtnutzung anzuzeigen, aber genau das sieht das Gesetz nicht vor und ist auch nicht mittels Härtefall zu lösen, weil der dafür nicht gemacht ist.
Es fehlt bereits die grundsätzliche Möglichkeit die Nichtnutzung anzuzeigen. Nichtnutzung ist kein Härtefall.
Wer die Streitschrift sichtet wird feststellen, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Informations- und Meinungsfreiheit nach Art. 5. Abs. 1 und 2 GG erfolgt. Merkmale sind dabei z.B. die Privilegierung einer Informationsquelle zu Lasten anderer Informationsquellen. Sowie eine Präjudizierung der Entscheidung bei der Auswahl einer bestimmten Informationsquelle durch der Entzug finanzieller Mittel. Zudem liege nur eine mangelnde Einschränkbarkeit des Grundrechts vor.
Durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz als kein "allgemeines Gesetze" liegt eine Verletzung des vorbehaltsfreien Schutzrechts vor. Grundrechtsverletzungen erfordern eine persönliche Beschwer, diese entfällt nicht ersatzlos. Die Beschwer muss darin liegen, dass dem Bürger die grundrechtlich garantierte Freiheit genommen wird, den Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk abzulehnen.
folgende Fragen würden sich wohl stellen
Kann durch den Entzug von Strom ein Härtefall entstehen?
Kann durch Fehlen finanzieller Mittel ein Härtefall entstehen?
Kann ein Härtefall entstehen, wenn der Bürger den Rundfunk insgesamt ablehnt?
Wer es genauer verstehen will lese auch hier
BVerfGE 90, 60 - 8. Rundfunkentscheidunghttp://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html...
aa) Das Erfordernis funktionsgerechter Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks hat das Bundesverfassungsgericht schon früher entwickelt. Die Mittelausstattung muß nach Art und Umfang seinen Aufgaben entsprechen. Die dem öffentlichrechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist danach die Gebührenfinanzierung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 87, 181 [199]). Sie erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet die Gebührenfinanzierung ihre Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]). Da die derzeitigen Defizite des privaten Rundfunks an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt nur hingenommen werden können, soweit und solange der öffentlichrechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt, ist es auch weiterhin gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). ...
Kann eine Gebühren- oder Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus geknüpft werden, der durch das Innehaben einer Wohnung begründet wird?BVerfGE 87, 181 - 7. Rundfunkentscheidung(vgl. BVerfGE 87, 181 [
201]).
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv087181.html... Mit der Bestimmung des Programmumfangs ist mittelbar auch eine Festlegung des Geldbedarfs der Rundfunkanstalten verbunden. Gleichwohl folgt daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, jede Programmentscheidung, die die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in Wahrnehmung ihrer Programmfreiheit treffen, finanziell zu honorieren. Im Unterschied zu den publizistischen Entscheidungen der Rundfunkanstalten, die sich auf deren Leistung für die Rundfunkempfänger beziehen, betreffen die finanziellen Entscheidungen des Gesetzgebers primär eine Leistung der Empfänger an die Rundfunkanstalten. Deren Leistungspflicht ist dem Grunde nach gerechtfertigt, denn sie dient der Aufrechterhaltung eines Rundfunkangebots, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gefordert ist und im Gesamtinteresse liegt. Die Leistungspflicht besteht deswegen auch ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der einzelnen Empfänger und knüpft allein an den Empfängerstatus an, der durch den Besitz eines Empfangsgeräts begründet wird. Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint. ...
Wann ist das beim Wohnen in einer Wohnung erfüllt?
Wann ist das bei Wohnen ohne Strom erfüllt?
Wird der
Empfängerstatus jetzt durch das Wohnen selbst möglich, warum war das in der Vergangenheit nur möglich mit Geräten? Ist jetzt Wohnung = Gerät?
Seit wann ist die
Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht gerechtfertigt?
Gibt es diese Dritten als abgrenzbare Gruppe aktuell noch?
Wo ist das Maß
das zur Funktionserfüllung geboten erscheint definiert? (Auftrag/Grundversorgung und Abgrenzung dazu)
War die Umstellung auf alle Wohnungen notwendig, weil die
Heranziehung von
Empfänger mit Empfängerstatus allein nicht mehr ausgereicht hat?Wie wird das belegt? Welche Anzeichen wurden dafür angeführt?