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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung - Letzt Aufforderung vor der Türöffnung  (Gelesen 6522 mal)

G
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Guten Morgen,
Person A hat sich schon ein wenig eingelesen im Forum und hat dennoch eine Frage zu folgendem Schreiben: Siehe Anhang

Person A fragt sich, ob das Kreuz unter dieser Vollstreckungsankündigung bei "Letzte Aufforderung vor der Türöffnung" überhaupt zulässig ist, denn nach der Auffassung von Person A ist dies keine Drohung der Türöffnung, sondern eine konkrete Ankündigung.

Die Öffnung der Tür benötigt einen Beschluss eines Richters, dies weiß Person A. Dieser wird nicht vorliegen.
Person A fragt sich jetzt, ob und wie Person A sch gegen diese Ankündigung wehren kann.

Gegen die Vollstreckungsankündigung allgemein wird auf folgendes zurückgegriffen, um diese vorerst abzuwenden: http://gezvollstreckung.npage.de/sh.html

Gruß, Gruu


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. März 2018, 07:20 von Gruu«

G
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Hinzuzufügen ist noch: Ist die Aufstellung der Kosten so ok? Es wird nur von einer Gesamtschuld inkl. Nebenforderung gesprochen, diese sind aber nicht extra aufgelistet (Siehe Anhang oben).


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g
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Rechtsberatung im Einzelfall iss nicht.

Nur ein paar Gedanken.
Beim GV müssen z.B. die Kosten getrennt aufgeführt werden. Wird oftmals auch nicht gemacht.

Vllt. hilft, dass man darauf verweist, dass es 16 Länder gibt, mit Mal 16 unterschiedlicher Gesetzgebung in Sachen Rundfunk, d.h., dass es 16 LRAs zu geben hat, damit Mr.X im konkreten Fall erkennen kann, wem das Geld wirklich zusteht.
Beim NDR ist nicht zu erkennen, welche der 4 es sein soll. Einfach diese Frage mal stellen und sehen, was passiert.
Das Geld steht immer nur einem Land zu.

Vllt. mal versuchen, mit dem Mann zu reden?

Es wird gedroht in der Hoffnung, dass 80% schwach werden.
Ob geöffnet wird? Ich denk mal in den seltensten Fällen?


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G
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Person A geht davon aus dass dies kein GV ist, sondern ein "normaler" zuständiger Mitarbeiter der Stadt.

Person A hat auf der oben bereits erwähnten Seite eine Art der Vorlage gefunden, welche die aktuelle Vollstreckung hoffentlich erst einmal stoppt.
Es wurde, aufgrund der Überzeugung von Person A, dass dies nicht rechtens ist, ein Absatz zur Türöffnung hinzugefügt.

Zitat
hiermit reagiere ich auf Ihre Pfändungsankündigung.

Nach § 269 Abs. 1 Punkt 1 LVwG Schleswig-Holstein darf eine Vollstreckung erst beginnen, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid). Ein Verwaltungsakt wird erst durch Bekanntgabe (§ 110 LVwG S-H) wirksam (§ 112 LVwG S-H). Im Zweifel hat die Behörde Bekanntgabe und Bekanntgabezeitpunkt nachzuweisen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 LVwG S-H). 

Ein Leistungsbescheid bezüglich NDR ist mir nicht bekannt gegeben worden, damit nicht wirksam und kann entsprechend keine Grundlage einer Vollstreckung sein.

Die Vollstreckungsbehörde darf keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Anwendung bringen, wenn diese im Bestreitensfalle den Zugang des Leistungsbescheids nicht nachweisen kann, vgl. hierzu die für Sie als Teil der Finanzverwaltung bindenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Beschluss vom 4. Juli 1986, Az. VII B 151/85, BFHE 147, 5, BStBl II 1986, 731, NVwZ 1987, 535, m. w. N.; BFH-Beschluss vom 30. September 2002, Az. VII S 16/02, BFH/NV 2003, 142, AO-StB 2003, 38) sowie das Urteil des VG Hannover (29.03.2004, Az. 6 A 844/02) in einem gleichgelagerten Fall. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren in dieser Sache (Einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO oder Klage nach § 78 VwGO) gegen die XXXXX als Vollstreckungsbehörde richtet, der zu erwartende positive Verfahrensausgang insoweit also zu Ihren Lasten geht, so zuletzt durch rechtskräftige Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein zu Lasten der Hansestadt Lübeck (18.12.2014, Az. 4 B 41/14) und zu Lasten der Stadt Flensburg (05.02.2015, Az. 4 B 3/15).

Da der angekündigten Vollstreckung kein wirksamer Leistungsbescheid zu Grunde gelegt wird, fordere ich Sie nach § 282 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Punkt 1 LVwG S-H i.V.m. § 106 LVwG S-H auf Grund des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen auf, die Vollstreckung einzustellen und den Vorgang bei Ihnen zu schließen.

Sollten Sie die Vollstreckung fortführen, weise ich Sie vorsorglich darauf hin, dass Sie dies mit Vorsatz tun. Ich sehe mich dann gezwungen, durch einen Rechtsanwalt weitere Rechtsmittel prüfen zu lassen.

Weiterhin bitte ich Sie, mir den richterlichen Beschluss einer Türöffnung in Kopie auszuhändigen. Auf der Pfändungsankündigung wurde explizit auf die anstehende Türöffnung hingewiesen (Letzte Aufforderung vor der Türöffnung), nicht auf die bevorstehende Prüfung einer Türöffnung durch einen Richter.
Sollte dieser nicht vorliegen, behalte ich mir vor, gegen beide, Behördenleiter und Sachbearbeiter, Anzeige zu erstatten. Unter anderem wegen Täuschung mit Vorsatz.

Sollte Person A eventuell hinzufügen, dass eine konkrete Auflistung der Kosten angebracht wäre?


Geöffnet wird vermutlich nicht, nein. Aber es geht dort um eine konkrete Ankündigung der Türöffnung, nicht um die Beantragung beim Richter. Es wird aus der Sicht von der Person A so getan, als läge dieser Beschluss bereits vor.


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g
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Es ist das gute Recht eines guten Staatsbürgers, die Auflistung zu verlangen.

Solange keine Gewalt angedroht wird, kann man nichts machen. Das wird gemacht, weil 80% weiche Knie bekommen. Bluff ist an der Tagesordnung.
Ein GV hat Mr.X angedroht, ihn einzubuchten über die Wintermonate. Mr.X hatte sich zu früh gefreut, da er 500.- € Heizkosten gespart hätte. Alles nur leere Versprechungen.

Die wissen doch, dass bei dir nichts zu holen ist, warum sollten die dann die Tür eintreten. Die wollen nicht deine Brotschneidemaschine, die wollen nur dein Bestes, deine Kohle.


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B
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Die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Eine Forderung von 219€ berechtigt nicht zum gewaltsamen öffnen einer Tür, wodurch ein Schaden im fünffachen Kostenbereich zu erwarten ist.

Für mein Bundesland gilt hier VwVG NRW
Zitat
§ 58
Verhältnismäßigkeit

(1) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

(2) Ein durch ein Zwangsmittel zu erwartender Schaden darf nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn andere Zwangsmittel nicht zum Ziele führen oder untunlich sind. Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges sind unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen.

Ferner ist dir die Einsicht in den Vollstreckungsantrag des Gläubigers nicht zu verwehren. Auch Kopien (auch mittels Digitslksmera) sind erlaubt. Der Beamte hat sich in seiner Ausübung der Vollstreckung auszuweisen. Er muss durch einen geleisteten Eid zum ausüben berechtigt werden. Das kann man ja alles überprüfen.

Zitat
§ 15
Zuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet, oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in der Wohnung des Schuldners weder der Schuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, gegenwärtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.

Zitat
§ 16 (Fn 12)
Nachtzeit, Feiertage

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. Die Erlaubnis ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für die Vollstreckung in Geschäftsräumen von Unternehmern und Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, die ihre geschäftlichen Tätigkeiten während der Nachtzeit oder an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ausüben.

(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von einundzwanzig bis sechs Uhr.

Zitat
§ 17
Niederschrift

(1) Der Vollziehungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse in Absatz 2 unter Nr. 4 nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Wenn fiktive Person also schon mehrfach nicht anzutreffen war, kann man ja um Einsicht und Protokoll (Niederschrift) bitten.

Manchmal nutzen alle Einwände und Widersprüche nichts, die ziehen ihr Ding so oder sorechtswidrig durch. Aber man kann denen das Leben etwas schwerer machen. Die sollen den Unmut ruhig zu spüren bekommen.


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

d

denyit

Person A fragt sich, ob das Kreuz unter dieser Vollstreckungsankündigung bei "Letzte Aufforderung vor der Türöffnung" überhaupt zulässig ist, denn nach der Auffassung von Person A ist dies keine Drohung der Türöffnung, sondern eine konkrete Ankündigung.

Ich nehme an, das ist nicht die erste Aufforderung!? Haben die denn überhaupt schon Mal eine Rückmeldung von dir bekommen?

Gibt es wirklich keinen zugestellten Leistungsbescheid?

Die Verhältnismäßigkeit ist nicht gegeben. Eine Forderung von 219€ berechtigt nicht zum gewaltsamen öffnen einer Tür, wodurch ein Schaden im fünffachen Kostenbereich zu erwarten ist.

Naja, kommt auf die Tür an. Möglicherweise gibt es Nachschlüssel. Bei einfachen Schloss und aufbohren sind die Kosten imho auch überschaubar (einschließlich Einbau eines neuen Schlosses). Gegebenfalls können sie auch einen Vermieter überreden.

Grundsätzliche Vorgehensweise wurde ja gesagt: Kontakt aufnehmen und Sachlage erfragen/diskutieren. Ggf. an den Behördenleiter oder das Amtsgericht wenden.

Halte uns doch bitte auf dem Laufenden. Je mehr Infos da sind, desto besser könnte man helfen / und anderen geholfen werden.


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G
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Fiktive Person A hatte soeben ein Telefonat mit dem Vollstreckungs-Mitarbeiter. "Sie zahlen das oder ich knack die Bude auf".
Trotz der Hinweise, dass keine Leistungsbescheide angekommen sind. Nachweisen kann man dies definitiv nicht, da Post vom BS bei Person A nie ein Einschreiben ist/war.

Nach seiner Überzeugung besteht ein Vollstreckbarer Titel, allerdings auf falschen Tatsachen, da wie gesagt der Leistungsbescheid nie eingetroffen ist. Wie könnte Person A in diesem fiktiven Fall vorgehen?

Wie ist das nächste Vorgehen des Mitarbeiters, eher Konto - und / oder Lohnpfändung bei Person A?


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denyit

Wenn mir sowas passiert dann würde ich vor Ort vorbei schauen. Mit einer Person, die später als Zeuge dient. Argumente vorbringen. Vorgesetzten des Mitarbeiters / Verantworlichen / Leiter informieren. Sachlich bleiben auch wenn es schwer fällt. Protokoll des Gesprächs anfertigen.


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Wenn mir sowas passiert dann würde ich vor Ort vorbei schauen. Mit einer Person, die später als Zeuge dient. Argumente vorbringen. Vorgesetzten des Mitarbeiters / Verantworlichen / Leiter informieren. Sachlich bleiben auch wenn es schwer fällt. Protokoll des Gesprächs anfertigen.
Ja. Dienstaufsichtsbeschwerde, Erinnerung so diese Richtung. Am besten mal direkt den Kerl fragen, an wen die Dienstaufsichtsbeschwerde für Ihn zu richten ist und auf jeden Fall noch einmal den genauen Pfändungsauftrag zukommen lassen. Die sind meist fehlerhaft und dann haftet der Gerichtsvollzieher, wenn er trotzdem pfändet.


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