Hallo liebes Forum.
Person M hat eine Frage zu einer kleinen juristischen Spitzfindigkeit:
Mal angenommen, Person M hätte eine Freundin, welche ALG I bezieht und sich derzeit in einer geförderten Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 und 83 ff (SGB III) befindet.
Das Arbeitsamt würde Ihr die Kursgebühren für die "Weiterbildung" sowie die Fahrtkosten zum Träger nach o.g. § bezahlen.
Nun ist es ja so, dass man beim Bezug von Ausbildungsbeihilfe (BAB) oder beim Leistungsbezug "nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches" von der GEZ befreien lassen kann. (zu finden unter
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.htmlGenau geregelt ist dies ab den § 56 ff unter der Blocküberschrift "Berufsausbildungsbeihilfe"
Die zur Bewilligung der fiktiven Freundin heran gezogenen §81 und 83 stehen aber im vierten Abschnitt unter der Überschrift "Berufliche Weiterbildung". Somit ist die Grundlage für die Befreiung also nicht gegeben, da hier zwischen Berufsausbildung und Weiterbildung unterschieden wird.
Jetzt zu der Spitzfindigkeit:
Nehmen wir mal an, die fiktive Freundin hätte vorher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung gehabt, erlangt aber durch das bestehen der "Weiterbildung" am Ende einen IHK-Abschluss, welcher damit einer Erstausbildung gleichzusetzen wäre.
Somit wäre ja nun die geförderte Weiterbildung eigentlich eine geförderte Berufsausbildung und daher der Leistungsempfang sinngemäß einer Berufsausbildungsbeihilfe gleichzusetzen.
Wie könnte man nun eine Befreiung von der GEZ den Damen und Herren vom Rundfunkbeitrag verkaufen, wenn man das tun wöllte?
Gibt es eventuell ähnliche oder gleiche Fälle, welche Person M die Suche nicht ausgespuckt hat?
Person M freut sich auf kreative Ideen.
Mfg Matze