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Autor Thema: Pfändung durch Sparkasse ohne Schriftverkehr, Auf WiderspruchsBS nicht reagiert  (Gelesen 11277 mal)

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Verständlicherweise, möglicherweise auch der Unwissenheit geschuldet, ist für eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger eine Klage mit einem unüberwindbaren Schreckenszenario verbunden. Um dieser Vorstellung entgegen zu wirken, ist immer wieder Aufklärung notwendig.

Eine Klage ist kein Hexenwerk, man wird nicht an einen Pranger gestellt, nicht von einem Anwalt der Gegenseite auseinandergenommen und ist auch nicht mit irgendwelchen gesellschaftlichen Nachteilen verbunden.

Es empfiehlt sich immer öffentliche mündliche Verhandlungen bei Gericht zum entsprechenden Thema oder einen Runden Tisch in seiner Nähe zu besuchen.

Auch empfiehlt es sich hier im Forum die sehr hilfreichen Berichte und Hinweise zur Klage, Klagebegründung oder den öffentlichen Verhandlungen zu lesen.

Aktuell bestehen leider keine andere rechtliche Alternativen gegen den Rundfunkzwangsbeitrag als Beschwerde oder Klage.

Es ist anGerichtet!!!  8)


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
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Ich neige dazu, von einer Klage gegen die Stadt abzuraten. Da scheint mir doch alles ordnungsgemäß gelaufen zu sein: es kam ein Widerspruchsbescheid des WDR, auf den nicht reagiert wurde und dann ging es nach Schema F weiter. Blöd, dass die Stadt eine Kontoverbindung hatte und damit schnell zum Zuge kam.

Einen Ansatzpunkt, den ich evlt. noch sehe: wurde der Widerspruchsbescheid des WDR im Mai zugestellt?
Falls nicht, wäre dieser noch nicht rechtskräftig, da die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat.

Klagefristbeginn: Rundfunkbeitragswiderspruchsbescheide sind ZUZUSTELLEN !
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17456.0.html

Dies wiederum hätte man dann aber auch in einem Widerspruch gegen die Pfändungsverfügung der Stadt bereits vorbringen sollen(müssen?) - inwiefern man dies noch nachträglich vortragen kann, ist mir nicht klar. Das könnte vielleicht in einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Stadt herausgefunden werden (sofern abgelehnt, müsste man dann mal weiterschauen)

Aber da alles mit der Zustellung des Widerspruchbescheids steht und fällt, warten wir eine Info dazu ab.


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G
  • Beiträge: 1.548
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, die fehlende Zustellung hilft hier nicht.


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R
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Meinst Du mit "Zugestellt" eine förmliche Zustellung, die oft in einem gelben Umschlag o.ä. im Briefkasten landet?
Dann nehmen wir mal an, dass der Widerspruchsbescheid im Mai nicht so zugestellt worden ist, sondern als ganz normaler Brief vom WDR im Briefkasten lag.



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P
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Zitat
... als ganz normaler Brief ... im Briefkasten lag ...
Wenn Person A geneigt ist, dann kann falls noch keine Klage erhoben wurde diese noch folgen, weil wohl keine Frist für die Klage ausgelöst wurde.

Siehe auch Beispiel dazu:
Strategisches Vorgehen bei nicht förmlicher Zustellung d. Widerspruchsbescheids?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18017.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. März 2019, 12:26 von DumbTV«

M
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Es ist ein komplizierter Fall.

Hätte Person A im Juli oder Anfang August eine Klage gegen den nicht zugestellten Widerspruch des WDR vom Mai eingereicht ggfs. inkl. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (§80,5 VwGO) bei drohender Vollstreckung wäre die Pfändung vermutlich nicht erfolgt oder man hätte vermutlich gute Aussichten bei einem Widerspruch gegen diese gehabt.

So, jetzt ist aber vollstreckt also kann nun bei einer Klage gegen den Widerspruch des WDR vom Mai kein vorläufiger Rechtsschutz mehr erreicht werden.

Keine Ahnung, ob man in diesem Fall mit einer Klage gegen die Stadt noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erwirken kann.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand

Vielleicht weiß jemand anderes wie weiter vorgegangen werden sollte.


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