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Autor Thema: Rundfunkbeitrag vor EuGH - Ohne Grund GEZahlt?  (Gelesen 2890 mal)

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Rundfunkbeitrag vor EuGH - Ohne Grund GEZahlt?
Autor: 05. September 2017, 16:02

Bildquelle: http://up.picr.de/30212592ys.png

Legal Tribune Online, 05.09.2017

Rundfunkbeitrag vor EuGH
Ohne Grund GEZahlt?

von Maximilian Amos

Zitat
Die Kritiker des Rundfunkbeitrages merken auf: Das LG Tübingen sieht Europarecht verletzt und wendet sich nun mit einem Fragenkatalog an den EuGH. Zum Teil legt der Richter dabei überraschende Ansichten vor.

Das Landgericht (LG) Tübingen hat eine Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RdFunkBeitrStVtr) des Landes Baden-Württemberg ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege einer Vorlage gefragt, ob der Rundfunkbeitrag europarechtlich zulässig ist (Beschl. v. 03.08.2017, Az. 5 T 246/17 u. a.).

Hintergrund sämtlicher Verfahren waren Zwangsvollstreckungsbescheide über mitunter mehrere Hunderte Euro, die der Südwestrundfunk (SWR) aufgrund von ihm selbst erstellter Festsetzungsbescheide erlassen hatte. Ein Gericht war an dem Verfahren nicht beteiligt, vielmehr erlaubt es die rechtliche Situation in Deutschland den Rundfunkanstalten, die Gebühren selbst einzutreiben. [..]

Weiterlesen auf:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-tuebingen-5t246-17-rundfunkbeitrag-europarecht-zulaessigkeit-vorlage-eugh/

Siehe auch:
Neuer Beschluss Dr. Sprißler, 5. Zivilkammer LG Tübingen: Vorlage beim EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24203.0.html


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Zitat
Zum Teil legt der Richter dabei überraschende Ansichten vor.

Achso, plötzlich sind die altbekannten Klagepunkte, die wir immer und immer wieder vor die VG brachten, "überraschende Ansichten"?


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"Die Geschichte des Fernsehens ist eine Geschichte voller Missverständnisse. Dabei hat dieser kleine Kasten vielleicht mehr für die Verblödung der Menschheit getan als jedes andere Medium." - Oliver Kalkofe, Kalkofes letzte Worte, Eichborn, 1997, S. 22

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Zitat
vielmehr erlaubt es die rechtliche Situation in Deutschland den Rundfunkanstalten, die Gebühren selbst einzutreiben.
Nur gegenüber Nutzern ist das gestattet, nicht gegenüber allen anderen, also den Rundfunknichtnutzern. Und, was Rundfunk ist, bestimmt der Gesetzgeber.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Übrigens, es wird zwischen Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern unterschieden.

Satzung des Rundfunk Berlin - Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/grundlagen/Rundfunkbeitrag.file.html/150714-Satzung-Rundfunkbeitr%C3%A4ge-Neu.pdf
Zitat
§ 9 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Es ist sicherzustellen, dass bei der in § 2 genannten gemeinsamen Stelle ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird.


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IMHO findet sich einzig interessante Kommentar (aktuell) zu einem anderen Kommentar am Ende des Kommentarbereichs und ist von M. Boettcher vom 05.09.2017 17:52. Ich möchte ihn hier im Volltext wiedergeben, da er sich bei LTO nicht eindeutig referenzieren lässt (kommt direkt nach dem Artikel):
Zitat
05.09.2017 17:52, M. Boettcher

Weil die EU auch für Rundfunk und für staatliche Beihilfen zuständig ist?
Weil die Kommission Beihilfen genehmigen muss?
Weil das BVerfG, bei dem inzwischen über 100 Beschwerden vorliegen, nicht in die Pötte kommt,
Entscheidungen bis nach der Wahl aussitzen will?

Dass das Tübinger Gericht diesen Weg gewählt hat, liegt ggf. auch daran, dass der BGH unbeirrbar vorherige Entscheidungen des LG kassiert hat. So hatte das LG Thüringen u. a. festgestellt, das es dem SWR an der Behördeneigenschaft fehlt, eine Selbsttitulierung daher gar nicht möglich ist. Würde der BGH lesen, z. B. die abweichende Meinung der Richter Dr. Geiger, Dr. Rinck und Wand zum Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68, so wüsste er, dass schon 1971

"Die formale Organisation der Träger von Rundfunk- und Fernsehdarbietungen als öffentlich-rechtliche Anstalten kann - unbeschadet dessen, dass sie ausnahmsweise einmal an sehr peripheren materiell rechtlichen Punkten durchschlägt - nicht darüber hinweg täuschen, dass sie nach ihrem Aufbau, ihren Organen und der Abwicklung ihrer Geschäfte jedes spezifisch öffentlich-rechtlichen Elements ermangeln: sie kennen nicht einmal Beamte oder öffentlich-rechtliche Bedienstete; sie verfügen dem Staatsbürger gegenüber über keinerlei hoheitliche Gewalt; ihre Aufgabe gehört nicht zu den dem Staat vorbehaltenen Aufgaben; sie konkurrieren de constitutione lata potentiell mit privaten Trägern. Sie gleichen also insoweit jedem beliebigen anderen Großunternehmen."

Im Grunde ist es müssig sich Gedanken zur Einschaltung des EUGH zu machen, der wäre nach einem Urteil des BverfG eh dran. Der eigentliche Skandal ist, dass die VG bis hin zum BVerwG unisono und trotz gut untermauerter Zweifel in diversen Gutachten behaupten die Wohnungssteuer sei ein Beitrag und alles in schönster Rechtmäßigkeit geregelt. Kein winziger Zweifel, obwohl z. B. Dr. Martin Pagenkopf (Richter am BVerwG a.D., 1989-2009) die Urteile des BVerwG ziemlich zerrissen hat (NJW Heft 35/2016, 25.08.2016, Seite 2535-2540).

Die Klagabweisungen an allen VG treffen den Rechtsstaat im Kern, so dass man sich beim Kampf Bürger gegen den Staat Sorgen machen muss, dass am VG noch rechtsstaatliche Entscheidungskriterien gelten.

Lieber Herr Boettcher, ich hoffe, dass das Vollzitat so in Ordnung geht...
In jedem Fall, vielen Dank dafür!


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@drone: was mich ärgert ist, dass ich leider "LG Thüringen" geschrieben habe. Geantwortet habe ich da nur, weil der zweimal "Pro-Kopf"-Steuer geschrieben hat (auch im Kommentar darüber). Nichts ist weiter von einer pro Kopf erhobenen Steuer entfernt als der sogn. Rundfunkbeitrag. Hätte der nicht RA dazu geschrieben, hätte ich u. U. gar nicht darauf geantwortet. Aber bei einem erkennbar uninformierten Wichtigtuer, RA noch dazu.. ., also aufblasen kann ich mich auch.  8)

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

P
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Von Interesse dürfte natürlich die Verbreitung werden, also wie viele andere werden auf diese Quelle verlinken.

aktuell
https://www.google.de/search?source=hp&q=https%3A%2F%2Fwww.lto.de%2Frecht%2Fnachrichten%2Fn%2Flg-tuebingen-5t246-17-rundfunkbeitrag-europarecht-zulaessigkeit-vorlage-eugh%2F&oq=https%3A%2F%2Fwww.lto.de%2Frecht%2Fnachrichten%2Fn%2Flg-tuebingen-5t246-17-rundfunkbeitrag-europarecht-zulaessigkeit-vorlage-eugh
2 Einträge, 1 davon das Original

der Link aus dem Zitatvorschlag,
https://www.google.de/search?q=https%3A%2F%2Fwww.lto.de%2Fpersistent%2Fa_id%2F24317&oq=https%3A%2F%2Fwww.lto.de%2Fpersistent%2Fa_id%2F24317
1 Einträge, 1 davon das Original


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@drboe
@drone: was mich ärgert ist, ...
Hätte der nicht RA dazu geschrieben, hätte ich u. U. gar nicht darauf geantwortet.
...

Hast Du in jedem Fall sehr gut gemacht, weil bitter nötig! ;-)
Als RA wäre er jedenfalls nix für mich :-)
Und irgendwie kam mir Dein Name ja auch noch bekannt vor, damn...


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