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Autor Thema: Sollte ein Termin zur mündlichen Verhandlung am VG wahrgenommen werden?  (Gelesen 1829 mal)

r
  • Beiträge: 83
Hallo zusammen,

wie sollte günstigenfalls vorgegangen werden, wenn jemand eine Einladung zu einer mündlichen Verhandlung bekommt? Hingehen oder fernbleiben? Meist sind die Uhrzeiten ja Werktags mitten während der Arbeitszeit.

Kommt es da zu einer "Verurteilung" oder geht es dann weiter?



Edit "DumbTV":
Thema präzisiert


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n
  • Beiträge: 1.456
meine Laienmeinung:  Wenn Du nicht erscheinst wird nach Aktenlage geurteilt, und das Standardurteil kommt dann bald.

Wenn Du schon weisst, dass Du nicht kommst ist es höflich vorher abzusagen. Dann kann man eventuell in den anderen Verhandlungen mehr Zeit verwenden.

Profi-Tipp: Verfassungsbeschwerde schonmal vorbereiten, nach dem Urteil hast Du genau 1 Monat um sie mit Begründung einzureichen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.msg144140.html#msg144140


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

r
  • Beiträge: 83
Die Frage ist natürlich, ob man sich die Zeit irgendwie nehmen kann bzw. ob vorher irgendwelche sinnvolle Schritte unternommen werden können. Sodass beispielsweise die Verhandlung ausgesetzt wird, um z.B. eine Entscheidung des BVerfG abzuwarten?


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Zeit für eine mündliche Verhandlung sollte man sich immer nehmen.
Von Vorteil kann es sein, sich mit einem Runden Tisch oder Mitstreiter in seiner Nähe abzusprechen.
Ebenso hilfreich können die vielen Gerichtsberichte hier im Forum sein, einfach mal durchlesen.
Auch im Forum viel beschrieben, Antrag auf Ruhen oder Aussetzung des Verfahrens.
Die mündliche Verhandlung wird normalerweise nicht ausgesetzt, da ein erscheinen der Beteiligten nicht zwingend erforderlich ist.
Ein Nichterscheinen hat lediglich nur für das Gericht einen Vorteil, es muss nur die bereits eingereichten schriftlichen Klagebegründungen berücksichtigen (Arbeitsersparnis).
Im Einzelfall können sich sogar im Rechtsgespräch wichtige Punkte zum Vorteil des Klägers herauskristallisieren.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

r
  • Beiträge: 83
So blöd ich mir gerade auch vorkomme, aber wonach muss ich für "Gerichtsberichte" suchen?
Ich muss zugeben, ich war schon länger nicht mehr intensiv hier, da mir die Zeit fehlte.


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  • Beiträge: 658
  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

Nun, es ist sicherlich sinnvoll dort hinzugehen -- die meisten bekommen trotz Antrag/Einspruch nur Einzelrichter/einfaches Verfahren (schriftlich "gefestigte Rechtsprechung"). Während der Verhandlung eingehende Anträge müssten begründet abgelehnt werden.

Zum Aufschlagen könnte Person X noch nicht vorgetragene Argumente bemühen. ZB Beweisantrag Frage nach Rechtsform des BS, oder Beweisantrag Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug (VwV BE) wegen Zusammensetzung der gemeinsamen Stelle nach Landesgesetzen "RBStV" ("nicht rechtsfähige Gemeinschaft der LRAen") versus Beitragsservice nach VwV BE ("LRAen und ZDF und DR") und die (Un)Zulässigkeit der Beleihung bei (nach "RBStV") nicht-beliehenen Mitgliedern ZDF und DR. (siehe dazu "Dies und Das")

Theoretisch könnte eine fiktive Person X bspw vortragen, daß die Urteile des BVerwG bekannt sind, aber die entsprechenden Verfahren noch beim BVerfG anhängig sind, und deshalb bei diesen Punkten nicht von gefestigter Rechtsprechung auszugehen wäre. Aufgrund der ausstehenden Vorlage am EuGH C-492/17 wäre auch bei den Entscheidungen des BGH noch nicht von gefestigter Rechtsprechung auszugehen.

Natürlich könnte eine fiktive Person X dann bei der Verhandlung hypothetisch die Aussetzung beantragen -- es gibt genug Verfassungsbeschwerden beim BVerfG, es gibt eine Vorlage am EuGH C-492/17 (beides erwähnen) -- da Aussetzung ein "kann"-Paragraph ist, sollte das begründet werden: Prozessökonomie (kein weiterer Erkenntnisgewinn bei weiteren gleichlautenden Vorlagen an BVerfG oder EuGH), vorzeitige Vollstreckung wäre unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte des Klägers, Asymmetrie: Beklagte (LRA) kann nicht vollstreckt werden, Kläger schon, Einnahmen von ca 20 Mio täglich, demgegenüber 17,50 pro Monat ruhend bis zu Entscheidungen von EuGH bzw BVerfG (je mehr desto besser).

PS: Teilweise sind "Bericht"e / "Protokoll"e von Verhandlungen unter "Aktionen - Erlebnisse" bzw dort im Bundesland zu finden, wenn jemand die Verhandlung als Termin eingetragen hatte.

MfG
Michael


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2017, 12:02 von DumbTV«
- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

r
  • Beiträge: 83
Danke Michael,
ich hab jetzt auch die "Forum Suche"*** wiedergefunden. Ich hatte vorher die google-suche bemüht, die ist aber wenig übersichtlich/aussagekräftig.

Sofern man hingeht, sollte man sich auf jeden Fall einen "Fahrplan" machen, worüber man sprechen möchte und was man sagen will.


Edit DumbTV:
***Forumssuche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search)

Oben auf der Seite Suche


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. September 2017, 12:33 von DumbTV«

  • Beiträge: 984
Möglich wäre auch, eine Verlegung zu beantragen und dies mit anderen Terminen zu begründen (z.B. beim Arzt). Dass sollte dann aber recht bald nach Bekanntgabe des Gerichtstermines geschehen. Anders sieht es natürlich aus, falls kurzfristig eine Erkrankung auftritt. Dann dem Gericht per Anruf oder Fax den Sachverhalt mitteilen und um Terminverlegung bitten. Gewöhnlich kann man nicht genau sagen, wie lange eine Erkrankung dauern wird. Daher sollte der neue Termin eine entsprechende Vorlaufzeit haben. Hilfreich ist es, vom Arzt eine AU- Bescheinigung vorlegen zu können.


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r
  • Beiträge: 83
Ne Verlegung kommt nicht in Frage. Wäre dann ja nur aufgeschoben.
Wenn dann jetzt.


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