Nanu?
Was macht diss hier:
Rechtsmittelbelehrung
Die Revision ist nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen.
bei der Kassation?
Na jaaanz einfach. Die "Sich-Selbst-Kassation-Bundesgericht".
VerfGH Berlin: Wegen fehlender Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin unzulässige Verfassungsbeschwerde bei materiell-rechtlicher Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den BGH
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 23.08.2004, 44/04
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE326430503&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint13
Sind Akte der Landesgewalt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits sachlich bestätigt worden, sind sie dagegen der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (BVerfGE 96, 345 <371›; vgl. Beschluss vom 25. März 1999 – VerfGH 35/97 – LVerfGE 10, 51 <56>).
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So liegt der Fall hier. Durch Beschluss vom 15. Januar 2004 hat der Bundesgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Damit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Frage beantwortet, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Vielmehr ergibt sich aus dieser Rechtsprechung auch, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht nicht gegeben sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erforderlich, wenn ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Judikatur gefährdender Rechtsfehler vorliegt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses; BT-Drucksache 14/4722 S. 66, 104). Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u. a. immer dann der Fall, wenn die Voraussetzungen für eine begründete Verfassungsbeschwerde gegeben sind (BGHZ 154, 288 <297>), namentlich also, wenn eine Entscheidung auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot vorliegt. Indem der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückwies, hat er somit bestätigt, dass das Urteil des Landgerichts Berlin einen Verstoß gegen ein verbürgtes Verfassungsrecht nicht darstellt. Für eine Überprüfung dieses Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt daneben kein Raum.
Jaa Lupus, ick wees! Ohhh jee! Der Bundesgerichts-Tunnel wurde geboren!
Voll beim gallischen Hinkelstein-Rugby durch die Beine! Nanu? Wo iss er hin!
Auf Weg zum Versuch in der EGMR-Zone!
Diss erklärt aber immer noch nicht den BFH hier, waa?
Haaa! Yoo Lupus! Wir eine kleine gallische rechtliche Bürgerwehr (auf der Mauer, auf der Lauer
), haben uns selbst zur gallischen rechtlichen Miliz ausgebildet! Haa! Wir beanspruchen bald den rechtlichen Kombattanten-Status eines regulären gallischen Hinkelstein-Schub-Raketen-Battalions!
... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer, feg, feg, feg, sammel, sammel ..
Haa! Granitstaub für den gallischen Druiden! Gallischer Raketentreibstoff!
Ey yoo Legio XI. und Legio XII.! Jetzt!
Hää? Legio XII.? Yoo! Die Kombi-Hinkelstein-Schub-Superrakete "Sprungbeschwerde"!
Rein fiktiv und experimentiell und extrem asymmetrisch in der Prozessführung!
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsbeschwerde
des Beschwerdeführers,
X
gegen Akte hoheitlicher Gewalt, des Landes Berlin, in Gestalt eines Vollstreckungsersuchens vom XX.10.2016 zur Beitragsnummer
XXX XXX XXX
des Rundfunk Berlin-Brandenburgs, gezeichnet mit:
Mit freundlichen Grüßen
Rundfunk Berlin-Brandenburg
die Intendantin des RBB
und des sich anschließenden Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahrens des Finanzamtes X, im Wege der Amtshilfe, die damit verbundene heimliche Erhebung meiner der Kontostammdaten aus einer Steuerdatei, die Kontopfändungs- und Einziehungsverfügung vom XX.XX.2015 der Vollstreckungsabteilung, Aktenzeichen:
D-XX/K/XXXX/15 - PIEVfG - ZE - XXXX -,
gegen das gerichtliche Rechtsschutzverfahren zum Verwaltungsvollstreckungsverfahren, vormals:
VG Berlin XX L XXX.16 / VG XX K XXX.16
und dem Urteil des XX. Senates des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom XX.März 2017
XX K XXXX/16
sowie die Versagung meines Antrages auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes, in der Hautsache Berliner Verwaltungsgericht VG XX K XXX.16:
VG XX L XXX.16
Beschluss vom XX. Juli 2016 und die Zurückweisung meines hiergegen gerichteten Antrages auf Zulassung der Beschwerde, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Abwesenheit Erholungsurlaub) und Beiordnung eines Notanwaltes vom XX.XX.2016, durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss
OVG XX S XX.16
VG XX L XXX.16 Berlin
vom XX. Februar 2017,
wegen Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit Art. 7 VvB, Gleichheit vor dem Gesetz Art. 10 VvB, Datenschutz Art. 33 VvB,
Entziehung des gesetzlichen Richters Art. 15 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 VvB, Verletzung des Willkürverbotes Art. 10 VvB, Rechtsweggarantie Art. 15 Abs. 4 VvB sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs Art. 15 Abs. 1 VvB sowie
Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, der verfassungsmäßigen Ordnung und freiheitlich demokratischen Grundordnung insbesondere durch die verfassungswidrige Übertragung hoheitlicher Gewalt (Art. 96 VvB) auf den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.
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