Guten Tag!
Es geht hierbei um den fiktiven Fall einer Person A, welche seit Mitte 2014 keine Rundfunkzwangsgebühren mehr bezahlt. Insgesamt wurden 6 (!) Widersprüche an den Beitragsservice versandt. Da ein Widerspruchsbescheid ausblieb, wurde zuletzt eine Zurückweisung sowie ein Zustellverbot schriftlich ausgesprochen. Der Beitragsservice schickte natürlich weiterhin seine Bescheide, u.a. auch als gelben Brief getarnt. Diese Schreiben wurden zuerst immer zurückgesandt, irgendwann einfach nur noch ignoriert und entsorgt.
Diese fiktive Person A wurde bereits mit einer bestehenden Kontopfändung im Jahr 2015 erfolgreich von der Stadt Dortmund gepfändet. Dies alles trotz eines vorherigen schriftwechsels inkl. Widerspruch mit der Stadtkasse Dortmund. Dieser wurde entsprechend Beantwortet, als Begründung wurde dargelegt, dass die Stadt nach geltendem Recht verfahre und entsprechenden Anspruch hätte - damit wäre der Widerspruch abgewiesen. Aufgrund der gefühlten Machtlosigkeit demgegenüber hat Person A gegen diese Vollstreckung keine weiteren Schritte unternommen.
Person A hat zwischenzeitlich ein neues Konto, das alte ist demnach nicht mehr existent. Da nun der "Westdeutsche Rundfunk AöR" erneut ein Amtshilfeersuchen an die Stadt Dortmund gestellt hat, war diese nicht mehr in der Lage, direkt von dem Konto zu pfänden. Demnach ist das ganze verfahren nun an einen Gerichtsvollzieher übertragen worden, welcher einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gesetzt hat. Person A hat daraufhin beim Amtsgericht Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt u.a. mit der Begründung, dass die Stadt Dortmund auf einen Haftbefehl bei Verweigerung der Abgabe verzichtet, es im Schreiben des Gerichtsvollziehers jedoch exakt so angegeben ist, das ein Haftbefehl erfolgen kann. Ferner hat Person A in dieser Erinnerung darauf aufmerksam gemacht, dass vom Beitragsservice bisher kein Widerspruch adequat beantwortet worden ist.
Es ergeben sich aus diesem Fall nun folgende Fragen:
1. Die freundliche Dame vom Amtsgericht wies Person A darauf hin, dass sich Person A in jedem Fall mit dem GV in Verbindung setzen sollte, weil die Erinnerung u.U. diesem nicht fristgerecht zugestellt werden könnte und das diese das Verfahren nicht stoppt, zumal gesetzlich gesehen ein Titel gegen Person A vorliegt (Erinnerung wurde am 16.08. eingelegt, der Termin wäre am 30.08.) - ist dies korrekt?
2. Welche Möglichkeiten hätte Person A nun noch, um weitere, evtl. gravierendere Schritte abzuwenden, wie z.B. das Aufbrechen der Wohnungstüre? Es muss dazu gesagt werden, das Person A neuerdings mit einer Person B, welche die Zwangsabgabe begleicht, zusammenwohnt und daher keine Konfrontation dieser Art mit einem Gerichtsvollzieher haben möchte.
Vielen Dank!