@ Freitag1_1101
Ein bisschen mehr Struktur und Sachlichkeit wäre hier hilfreich. Ist nicht böse gemeint, will nur helfen.
Fragen:
1. Kannst du vielleicht mal kurz und knapp die Festsetzungsbescheide mit Datum chronologisch aufführen. Vielleicht kann man da ja noch einhacken.
2. Wurde schon mal auf einen der
W.idersprüche geantwortet (Widerspruchsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid) ?
3. Ihr scheint ja schon in der Vollstreckung zu sein, war ein GV schon mal vor Ort?
4. Wurde die betroffene Person schon geladen (Vermögensauskunft) ?
Info:
Wenn Person X in einer Vollstreckung ist, dann ist i. d. R. dass Vorverfahren beendet. D.h. das Widerspruchsverfahren ist vorbei (VwGO §§ 68 bis 75 in NRW)
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/klageverfahren/vorverfahren_07/index.phpEure
W. werden zwar zur Kenntnis genommen, sind aber im Moment nicht mehr entscheidend.
Entscheidend ist, ob sich Person X nach dem Vorverfahren, mit dem Ablehnungsbescheid begnügt, oder Rechtsmittel (Klage vor dem VG) einlegen möchte.
Klage kann nur die Person X einleiten, bzw. ihr Rechtsvertreter (Anwalt). Normalerweise braucht es dafür aber nicht unbedingt einen Anwalt.
Wenn keine Klage folgt, läuft die Vollstreckung an, bzw. weiter. Es folgt nach VwVG-NRW i.d.R. der Besuch des GV (persönlicher Kontakt).
So das soll es erst mal sein. Wenn fragen dazu sind, dann bitte...
Dies war kein Rechtsberatung!!!