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Autor Thema: GEZ seit 2014 nicht gezahlt, Schüler, Student.  (Gelesen 1698 mal)

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  • Beiträge: 1
GEZ seit 2014 nicht gezahlt, Schüler, Student.
Autor: 15. August 2017, 11:48
Hallo,

Person A nahm die dutzend Vollstreckungsbriefe die immer ohne Einschreiben kamen und dann auch noch an Frau X addressiert waren anstatt Herr X nicht ernst.

Zu A: A ist 22 und lebt offiziell seit 2014 alleine. Seit 2014 bis heute war/ist A:

Schüler: 1.5 Jahre (Keine Geldeinnahmen, Eltern finanzierten Unterhalt (Wohnung, Essen usw. usf.))
Student an der Uni: 1 Jahr (BAföG)
Student an einer HS: 0.5 Jahre (BAföG)

Da man sich ja seit 2017 bis zu 3 Jahre rückwirkend von der GEZ befreien lassen kann wegen BAföG, stellen sich für A folgende Fragen:

1) 3 Jahre Rückwirkend für die Zukunft?
Heißt das, dass A sich in 3 Jahren bis heute rückwirkend befreien lassen kann oder inklusiv der letzten 3 Jahre?

2) War A beitragspflichtig in der Zeit in der er Schüler war und keine Einnahmen hatte?
Falls Ja: Wie soll A weiter vorgehen?
Falls Nein: Hätte A trotzdem reagieren müssen? Gilt hier auch die 3 Jahre Regel?


Danke für die Hilfe.

Edit Uwe:
Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Ort C“ usw. benutzen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. August 2017, 15:59 von Uwe«

  • Beiträge: 3.234
zu 1) 3 Jahre Rückwirkend für die Zukunft?
Wenn es eine Befreiungsmöglichkeit gab, dann wird berücksichtigt, was bis zu 3 Jahren zurückliegt. Man muss es wohl beweisen, dass man vor 3 Jahren nicht beitragspflichtig war. Was länger her ist als 3 Jahre, findet keine Berücksichtigung.

zu 2) War A beitragspflichtig in der Zeit in der er Schüler war und keine Einnahmen hatte?
Dafür müssen Beweise vorgelegt werden, glauben und bewilligen tut der BS nichts ohne Nachweise.

Wenn eine eigene Wohnung vorhanden war, müssen Beiträge gezahlt werden, wenn es keine Befreiung gab. Wenn die Nachweise für Bafög vorhanden sind, können diese für die letzten 3 Jahre nachgereicht werden.


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  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was länger her ist als 3 Jahre, findet keine Berücksichtigung.

Forderungen für Zeiträume, die mehr als 3 Jahre zurück liegen, sind wohl verjährt, sofern sie nicht bereits vorher geltend gemacht wurden (Verjährungsunterbrechung). Vor 2014 lebte lyaniku aber offenbar nicht allein in einer Wohnung, so dass da keine sogn. Beiträge angefallen wären. BaföG-Erhalt ist über die Bescheide nachweisbar, Schüler-Status ggf. über die Zeugnisse.

Wie wird eigentlich das "Einkommen" eines Schülers/Studenten ermittelt, der vollständig auf Zahlungen der Eltern angewiesen ist? Zwar kann das Kind von den Eltern Unterhalt verlangen, aber "Einkommen" ist das m. E. nicht.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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