Aus dem Thema:
Staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk -> EU-Rechthttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23970.msg152333.html#msg152333... ergeht folgender Kommentar einer fiktiven Person:
Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 257/01
6.3 Wahl des Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Randnummer: 59
59. Die Mitgliedstaaten können die Form der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks frei wählen, doch die Kommission muss sich nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vergewissern, dass — wie unter Randnummer 38 dargelegt — die staatliche Finanzierung den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigt.
Quelle: EU Staatliche Beihilfen
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:52009XC1027(01)
Anmerkung:
Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wurden und werden von dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk der BRD nicht eingehalten.
Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk der BRD auf dem gemeinsamen Markt ist als unverhältnismäßig einzustufen, derweil die Wettbewerber (Privater Rundfunk) benachteiligt werden aufgrund des aktuellen „
Finanzmonopols“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der BRD, gemäß Art. 86 Abs. (2) EG-Vertrag, der wie folgt lautet:
(2) 1Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. 2Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.
Quelle EG Vertrag:
https://dejure.org/gesetze/EG/86.htmlMeinungen?
PS.
Hier noch die Randnummer 38 des EG-Vertrages:
38. Im besonderen Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss das oben dargelegte Vorgehen mit Blick auf die Auslegungsbestimmungen des Protokolls von Amsterdam angepasst werden, wonach der öffentlich-rechtliche Auftrag „von den Mitgliedstaaten […] übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird“ (Definition und Betrauung) und bei der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insoweit von den Bestimmungen des EG-Vertrags abgewichen werden kann, wie „die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag […] dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt (werden), das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist“ (Verhältnismäßigkeit).
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15
https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (
https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)