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Autor Thema: Ein bemerkenswerter Vorgang? Bundesrichter wird kein Landesgerichtspräsident  (Gelesen 1620 mal)

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OVG 4 S 17.17
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE170006480&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

Die zugrundeliegende Entscheidung des VG Potsdam, VG 10 L 1154/16, wurde online nicht gefunden.

Bemerkenswert ist evtl., daß einem Bundesrichter die fachliche Eignung abgesprochen wurde, Präsident eines Landessozialgerichtes zu werden.

Interessant wäre hier, ob jener Richter zufällig am Bundesverwaltungsgericht tätig ist und an den Rundfunkentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes beteiligt war.

Zur zusätzlichen Pressemitteilung des OVG:
https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA170604470&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
  • Beiträge: 215
OVG 4 S 17.17
Interessant wäre hier, ob jener Richter zufällig am Bundesverwaltungsgericht tätig ist und an den Rundfunkentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes beteiligt war.
...und was wenn ?


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...und was wenn ?
Man könnte in diesem Falle evtl. auf die fachliche Qualität des VG Potsdam bzw. des gemeinsamen OVG der Länder Brandenburg und Berlin schließen.

Darüberhinaus bestätigt das OVG in Rn 17 im Grunde eine Praxis als gültig, wie sie die Länder Brandenburg und Berlin auch für den RBB vorgesehen haben, nur dass für diesen das Recht des Landes Berlin vereinbart ist.

Zitat
Für Stellen im Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Potsdam ist nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg das brandenburgische Recht anzuwenden.


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- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 178
Die zugrundeliegende Entscheidung des VG Potsdam, VG 10 L 1154/16, wurde online nicht gefunden.

Der Beschluss kann (leider kostenpflichtig) bei Beck-Online abgerufen werden.


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