Aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger
ist der Beitragsservice verpflichtet,
allen offenen Forderungen nachzugehen – auch, indem er im letzten Schritt Vollstreckungsbehörde stellt.
..., verschickt der Beitragsservice zunächst eine Zahlungserinnerung. Auf die Zahlungserinnerung folgen weitere Mahnschreiben und schließlich der Beitragsbescheid.
Zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens kommt es nur, wenn dieses mehrstufige Mahnverfahren erfolglos war und auf die Schreiben des Beitragsservice nicht reagiert wurde. ...
Hieraus geht doch sehr deutlich hervor, dass rechtsrelevante Vorgänge, zu denen nur die LRA berechtigt wäre, von der nicht rechtsfähigen GEZ, heute BS genannt, durchgeführt werden.
Die GEZ darf nachgehen, aber keinerlei rechtliche Handlungen gegenüber dem Bürger durchführen. Das hat definitiv von den rechtlichen Stellen der LRA zu kommen.
"Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger "
Ja, welche Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung
aller Bürgerinnen und Bürger denn?
Maßstab ist doch die Wohnung und nicht der Bürger.
Diese Lügenbolde gehen mir sowas von auf den Beutel.