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Autor Thema: Weiteres Vorgehen gegen GV/ Zwangsvollstreckung (alles ignoriert)  (Gelesen 9530 mal)

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ph

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Hallo liebe Gemeinde,

dies ist Person A's erster Beitrag in diesem Forum. A hofft ihr könnt ihm Tipps bzgl. des weiteren Vorgehens, in dem folgenden Fall, geben.

Vorwort

Bevor A diesen Fall schildert, muss A erwähnen, dass die betroffene Person (folgend Person A genannt) im Rechtswesen (wenn man hier noch von Recht sprechen kann) sehr wenig gebildet war/ist. Jedoch sagte ihm damals sein gesunder Menschenverstand, dass etwas an dieser Sache verdammt krumm ist und er dagegen ankämpfen sollte (nur wie macht man das ohne nötiges Fachwissen?  :-\).

GEZ/Beitragsservice

In den Jahren vor 2013 ist Person A nie auf die Schreiben der GEZ eingegangen und hat somit auch keine finanziellen Beiträge geleistet. Seit der Haushaltsabgabe des Beitragsservice, also ab 2013, hat Person A deren Schreiben gekonnt ignoriert, woraufhin er natürlich zwangsangemeldet wurde. Die Negativbelastung auf seinem nicht in Auftrag gegebenen Konto wuchs natürlich stetig, wobei er mittlerweile bei > 500€ angekommen ist :o.

Der Gerichtsvollzieher

Im November 2014 erhielt Person A dann erstmals ein Schreiben vom örtlichen Gerichtsvollzieher, mit der Bitte, den geforderten Betrag in Bar bzw. per Überweisung zu tilgen, wobei bei nicht-Tilgung die Zwangsvollstreckung erfolgen würde.

Titel dieses Schreiben war Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice.

Desweiteren war in diesem Schreiben kein beim Namen genannter Gläubiger genannt (wer hätt's gedacht). Es erfolgte zudem keine nach den $$125, 126 BGB vorgeschriebene vollständige Namensunterschrift, welche bei Rechtsgeschäften obligatorisch ist. Lediglich der Buchstabe "S" mit diagonal nach unten gezogener Linie befand sich auf der Unterseite.

Das Antwortschreiben/Stellungnahme

Das Antwortschreiben erhielt der GV ein paar Tage später per Einschreiben mit Rückschein. Darin gab Person A bekannt, dass er sehr wohl gewillt ist für eine solche Dienstleistung zu zahlen, jedoch nur wenn dafür eine gültige Rechtsgrundlage besteht.
Weitere Punkte, auf die eingegangen wurde, waren die folgenden:

  • keine Einwilligung durch Person A
  • kein durch Person A unterzeichneter Vertrag
  • Privatautonomie
  • keine gültige Namensunterschrift
  • Ablehnung eines pers. Gespräches

Auf dieses Schreiben erhielt Person A gut 4 Monate keine Antwort.

Ein Lebenszeichen

Am 30.03.2015 erhielt Person A nun die lang ersehnte Antwort vom GV. Darin stand, dass er sein Schreiben erhalten hätte und - kurz ausgerückt - seine Einwende für seine Dienstdurchführung unbeachtlich sei. Wenn er trotzdem auf seine Einwende beharre, sollte er sich doch an das Vollstreckunsgericht wenden.
Das Schreiben wurde wieder nur mit einem Kringel unterzeichnet und es wurde auch keine weitere Frist genannt.

Auf dieses Schreiben hat Person A nicht geantwortet. Auch hat er sich nicht an das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht gewandt.

Die Einladung

Knapp einen Monat später, am 27.04.2015, erhielt Person A dann eine Einladung zur Abgabe einer Vermögungsauskunft mit anschließender, eidesstattlicher Versicherung.  Bei Nichteinhaltung des Termins würden ihm die typischen Maßnahmen drohen wie: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Haftbefehl usw.
Angehangen hatte er das vom Beitragsservice ans Amtsgericht gesendete Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2014 (natürlich ohne beim Namen genannten Gläubiger).

Ja was nun? - Die Zurückweisung

Aus der Hilflosigkeit heraus hat Person A sich ein Musterschreiben zur Hand genommen, dieses von 16 auf 4 Seiten gekürzt, hier und da ein wenig angepasst und wieder per Einschreiben mit Rückschein an den lieben GV gesendet.

Inhalt dieses Schreibens war grob:

  • vollumfängliche Zurückweisung
  • Festellungen zu seiner Person bzw. nicht rechtsmäßigen Tätigkeiten
  • Aufzählung von durch ihn begangenen Straftaten
  • Hinweis über die Anpassungen der GVO vom 01.08.2012 -> Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens
  • Hinweis darüber das der GV vollumfänglich für jede Summe aufkommen muss, die er, ohne Rechtsgrundlage, verursacht hat
  • Formmangel $ 125 BGB (diesmal ein wenig detaillierter)
  • Aufklärung darüber, dass er keine Vermögensauskunft abnehmen darf
  • Hinweis auf das Tübinger Urteil vom 08.01.2015 mit einem Auszug aus diesem der eindeutig belegt, dass der Gläubiger nicht ein "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist
  • Forderung der unverzüglichen Einstellung innerhalb der nächsten 21 Tage (internationale Frist)
  • Androhung von nationaler u. internationaler Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung

Zusätzliche hat Person A noch eine komplette Kopie des Tübinger Urteils, vom 08.01.2015, angehangen.

Wer klingelt denn da zu so später Stund?

Ein Tag nach Versand des Schreibens am 20.05.2015 (und einen Tag vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft), klingelte es Abends, unverhofft gegen 19 Uhr, an der Tür von Person A (Haustürklingel, nicht Wohnungstürlkingel). Seine Frau und die Kinder saßen gerade am Tisch und aßen Abendbrot. Die Ehefrau ging an die Sprechanlage. Folgender Dialog ereignete sich in etwa:

Ehefrau: "Ja."
Unbekannte Person: "Herr ... (Person A) bitte!"
Ehefrau: "Wie bitte?"
Unbekannte Person: "Herr ... (Person A) bitte, der wohnt doch hier."
Ehefrau: "Was wollen Sie?"
Unbekannte Person: "Ihr Briefkasten ist zugeklebt."
Ehefrau: "Was?"
Unbekannte Person: "Ihr Briefkasten ist zugeklebt. Herr ... (Person A) wohnt doch hier, oder?"
Ehefrau: "Der Briefkasten ist nicht zugeklebt!"

Die Ehefrau legte den Hörer auf. Später ging sie zum Briefkasten runter und holte ein Schreiben des GV (ohne Poststempel) aus dem Briefkasten.

Da wollte sich diese Person doch wirklich den Zugang zum Haus, mittels einer hinterlistigen Lüge, verschaffen. Und so eine Instanz vertritt doch nicht wirklich unser, ach so tolles, Rechtssystem?

Das persönlich eingeworfene Antwortschreiben

In dem persönlich eingeworfenem Schreiben wies der GV alle von Person A genannten Punkte zurück. Er argumentierte wie folgt:

  • Vollstreckunsersuchen  erfüllt alle Erfordernisse des Sächsischen Verwaltungsvollstreckunsgesetzes ($ 4 Abs. 3 Sächs. VVG)
  • Rechtssprechung eindeutig --> Beschluss LG Dresden vom 20.10.2014-2 T 791/14
  • Zuständigkeit des GV ergibt sich aus $ 154 GVG; $ 802 a ZPO; $ 17 Sächsisches VVG.
  • Eine privatisierung des Gerichtsvollzierwesens hat nicht stattgefunden ($ 154 GVG)

In dem Schreiben hat der GV den Titel Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice in Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice AöR umbenannt.

Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

Am 26.05.2015 erhielt Person A dann ein Schreiben mit dem Hinweis, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nun erfolgt, da er nicht seiner Pflicht, zur Abgabe der Vermögungsauskunft, nachgekommen ist. Er hätte von nun an zwei Wochen Zeit, Widerspruch im Amtsgericht einzulegen (also bis 09.05.2015; kommender Dienstag).

Person A, ein rechtsbewusster Vater von zwei Kindern, wird nun also dafür, dass er kein Fernsehen schauen möchte, bestraft? Er werde somit seiner Familie keine Wünsche mehr erfüllen können, da er nicht mehr als bonitär gilt?

Der Anruf beim Amtsgericht

Vorgestern rief Person A nun im Amtsgericht an. Er wollte von dieser anfangs netten Dame die Unterlagen in seiner Vollstreckungssache einfordern. Er verlangte einen richterlichen Beschluss mit Unterschrift. Darauf antwortete die Dame, dass ein richterlicher Beschluss bei einer Vollstreckungssache nicht vonnöten ist. Person A meinte, dass das doch nicht sein kann. Der GV Herr ... ist kein Beamter und kann doch nicht einfach nach Lust und Laune hoheitliche Entscheidungen treffen. Daraufhin meinte Sie, dass der GV Herr ... für das Amtsgericht arbeitet und er Beamter im Freistatt Sachsen wäre. Der Gläubiger kommt direkt auf den GV zu und veranlasst die Vollstreckung. Dass Amtsgericht hat damit nichts zu tun und es liegen auch keine Unterlagen vor.
Daraufhin Fragte die Dame Person A, um welchen Gläubiger es denn geht. Als er den "Beitragsservice" erwähnte, hörte er nur ein "Aha, so, okay". Ab diesem Moment kippte Ihre Stimmung. Sie wurde frech und meinte das alles rechtens ist. Person A solle sich da schon keine Sorgen machen, da alles stimmt. Er meinte dann, dass der Beitragsservice doch garnicht rechtsfähig sei. Sie kippte ein und sagte ihm das die Rechtsfähigkeit besteht, denn die Krankenkassen könnten z.B. auch eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erlassen.


Schlusswort

Wie soll Person A nun vorgehen?
Welche Mittel hat Person A um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, trotz eindeutiger Formmängel, zu umgehen?
Sollte hier überhaupt noch eine Kommunikation Richtung GV erfolgen, oder von nun an nur noch über das Amtsgericht?


Mir stellen sich zudem folgende Fragen:

  • Ist für eine Zwangsvollstreckung wirklich kein richterlicher Beschluss mit Unterschrift nötig?
  • Ist der GV wirklich ein Beamter?
  • Darf der GV die Zwangsvollstreckung mit Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vollziehen, obwohl es das Tübinger Urteil gibt, worin eindeutig steht das der Titel Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice als Formfehler gilt und die Vollstreckung somit nichtig ist?
  • Was ist mit den anderen Formmängeln wie der vollständigen Namensunterschrift?
  • Darf ein Gläubiger direkt auf den GV zukommen und eine Zwangsvollstreckung erlassen?


Vielen Dank


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Hallo "ph" - willkommen im Forum (um nicht zu sagen "im Club") und danke für den gut strukturierten Beitrag.

Auch wenn das Thema im Forum bereits ausgiebig behandelt wurde, hier noch mal ein paar Abrisse.

Generell gilt:
Bitte unbedingt noch eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html

...und auch die Suchfunktion des Forums ausgiebig nutzen - diese sowie auch der o.g. Thread liefern bereits erste Hinweise, so z.B. auch diese
Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838


Das Antwortschreiben/Stellungnahme
Das Antwortschreiben erhielt der GV ein paar Tage später per Einschreiben mit Rückschein. Darin gab Person A bekannt, dass er sehr wohl gewillt ist für eine solche Dienstleistung zu zahlen, jedoch nur wenn dafür eine gültige Rechtsgrundlage besteht.
Weitere Punkte, auf die eingegangen wurde, waren die folgenden:
  • keine Einwilligung durch Person A
  • kein durch Person A unterzeichneter Vertrag
  • Privatautonomie
  • keine gültige Namensunterschrift
  • Ablehnung eines pers. Gespräches
...insbesondere bei einer bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckung weitestgehend irrelevant, da offiziell eingetragenes und (wenn auch augenscheinlich verfassungswidrig) geltendes LandesGESETZ...
Klarstellung zu irreführenden Videos bzgl. Gesetz/ Vertrag/ GV, etc.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10628.0.html
...dessen Verfassungswidrigkeit erst noch auf dem regulären Rechtsweg vor dem BVerfG nachgewiwesen werden muss. Bis dahin gibt es die (Un-)Rechtsgrundlage, aufgrund derer rechtskräftig gewordene Bescheide prinzipiell auch vollstreckbar wären.


Die Einladung

Knapp einen Monat später, am 27.04.2015, erhielt Person A dann eine Einladung zur Abgabe einer Vermögungsauskunft mit anschließender, eidesstattlicher Versicherung.  Bei Nichteinhaltung des Termins würden ihm die typischen Maßnahmen drohen wie: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Haftbefehl usw.
Angehangen hatte er das vom Beitragsservice ans Amtsgericht gesendete Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2014 (natürlich ohne beim Namen genannten Gläubiger).

Ja was nun? - Die Zurückweisung

Aus der Hilflosigkeit heraus hat Person A sich ein Musterschreiben zur Hand genommen, dieses von 16 auf 4 Seiten gekürzt, hier und da ein wenig angepasst und wieder per Einschreiben mit Rückschein an den lieben GV gesendet.

Inhalt dieses Schreibens war grob:

  • vollumfängliche Zurückweisung
  • Festellungen zu seiner Person bzw. nicht rechtsmäßigen Tätigkeiten
  • Aufzählung von durch ihn begangenen Straftaten
  • Hinweis über die Anpassungen der GVO vom 01.08.2012 -> Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens
  • Hinweis darüber das der GV vollumfänglich für jede Summe aufkommen muss, die er, ohne Rechtsgrundlage, verursacht hat
  • Formmangel $ 125 BGB (diesmal ein wenig detaillierter)
  • Aufklärung darüber, dass er keine Vermögensauskunft abnehmen darf
  • Hinweis auf das Tübinger Urteil vom 08.01.2015 mit einem Auszug aus diesem der eindeutig belegt, dass der Gläubiger nicht ein "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist
  • Forderung der unverzüglichen Einstellung innerhalb der nächsten 21 Tage (internationale Frist)
  • Androhung von nationaler u. internationaler Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung

Zusätzliche hat Person A noch eine komplette Kopie des Tübinger Urteils, vom 08.01.2015, angehangen.
...auch hier: In der Sache vermutlich nur bedingt wenn überhaupt hilfreich. "Musterschreiben" aus dem Netz strotzen nicht selten vor steilen Thesen und geradezu martialisch anmutendem Aufbegehren, was aber nicht selten wetestgehend substanzlos ist.

Der Einwand des Tübinger Urteils dürfte zwar prinzipiell nicht falsch sein, ist aber auch nur eine gewagte Formalie, solange das Revisionsverfahren am BGH dazu nicht in wesentlichen Punkten positiv für den Kläger bzw. für uns Betroffene ausgeht.


Das persönlich eingeworfene Antwortschreiben

In dem persönlich eingeworfenem Schreiben wies der GV alle von Person A genannten Punkte zurück. Er argumentierte wie folgt:

  • Vollstreckunsersuchen  erfüllt alle Erfordernisse des Sächsischen Verwaltungsvollstreckunsgesetzes ($ 4 Abs. 3 Sächs. VVG)
  • Rechtssprechung eindeutig --> Beschluss LG Dresden vom 20.10.2014-2 T 791/14
  • Zuständigkeit des GV ergibt sich aus $ 154 GVG; $ 802 a ZPO; $ 17 Sächsisches VVG.
  • Eine privatisierung des Gerichtsvollzierwesens hat nicht stattgefunden ($ 154 GVG)

In dem Schreiben hat der GV den Titel Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice in Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice AöR umbenannt.
Ja, das Sächsische Verwaltungsvollstreckunsgesetz scheint ein Pferdefuß zu sein, an welchem sich schon andere abarbeiten - ein ausführlicher Thread aus dem fiktiven Sachsen findet sich dazu unter

AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964
über die
"Erinnerung gem. §766 ZPO gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung"
wegen fehlender Vollstreckungsgrundlage/ Bestreiten des Zugangs eines FestsetzungsBESCHEIDs
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996

So ähnlich könnte ggf. auch Person A erst einmal noch vorgehen, denn zu denjenigen, die umfänglich Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des fiktiven AG Dresden eingelegt haben, gibt es interessanterweise noch keine Reaktion des fiktiven LG Dresden...

Sofern sich neue Erkenntnisse ergeben (mglw. eben vorläufiger "Schutz" vor der Vollstreckung via VwVfG/ VwGO/ VG und nicht via §766 ZPO am Amtsgericht) werden sehr wahrscheinlich dann genau dort in diesem Thread diese Erkenntnisse nachzulesen sein.

Das Fehlen eines eines vollstreckbaren Titels in Form eines Grundlagen-/ LeistungsBESCEHIDs bzw. Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDs ist hierbei der wesentliche Anknüpfungspunkt insbesondere in Fällen, in denen diverse Schreiben auch mal ignoriert wurden, da dieses Fehlen einer wesentlichen Vollstreckungsgrundlage jedenfalls wirksamer erscheint, als ledigliche Formalien, deren Richtigkeit erst noch am BGH geprüft werden.


Eintragung ins Schuldnerverzeichnis

Am 26.05.2015 erhielt Person A dann ein Schreiben mit dem Hinweis, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nun erfolgt, da er nicht seiner Pflicht, zur Abgabe der Vermögungsauskunft, nachgekommen ist. Er hätte von nun an zwei Wochen Zeit, Widerspruch im Amtsgericht einzulegen (also bis 09.05.2015; kommender Dienstag).
Siehe vorige Notiz - dagegen wäre ggf. "Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung" zu stellen...
...umgehend und nachweislich, versteht sich ;)
Vorbehaltlich neuerer Erkenntnisse aus o.g. Thread bzgl. fiktivem AG/ LG Dresden:
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
incl. " Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung"

Schlusswort

Wie soll Person A nun vorgehen?
Welche Mittel hat Person A um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, trotz eindeutiger Formmängel, zu umgehen?
Sollte hier überhaupt noch eine Kommunikation Richtung GV erfolgen, oder von nun an nur noch über das Amtsgericht?
Kommunikation mit dem GV scheint weitestgehend vertane Liebesmüh.
Wenn dann also AG bzw. in Folge noch LG...
...u.a. evtl. auch abhängig von der Entwicklung in vorgenannten Fällen am fiktiven AG/ LG Dresden.


Wichtiger Hinweis:
Für evtl. zwischenzeitlich eintreffende Beitrags-/ FestsetzungsBESCHEIDe bitte den regulären Rechtsweg von Widerspruch usw. beachten (gem. Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite), da - wie ersichtlich - der Kampf gegen eine Zwangsvollstreckung die Angelegenheiten mehr als unnötig verkompliziert...
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Zitat
(also bis 09.05.2015; kommender Dienstag).
richtigerweise wäre der kommende Dienstag bereits der 09.06.2015

Bezüglich ZPO §766 machen, sollten vielleicht noch
Formfehler bezüglich des Gläubigers in Bezug zu den aufgelisteten vermeintlichen Bescheidenen, im Vollstreckungsersuchen, wo behauptet wird, dass diese versand wurden, angezeigt werden. Das Ersuchen also am Inhalt angreifen, in der Form, das die Behaupteten Sachen, nicht von dem Glaubiger stammen, und dieser nicht dazu berechtigt ist, diese zu vollstrecken.

Schließlich würden diese Bescheide obwohl diese von den Landesrundfunkanstalten zu erstellen sind nicht durch diese erstellt, sondern durch den BS. Denn diese Behauptung stammt doch zu meist vom Beitragservice und nicht vom vermeintlichen Gläubiger.
Sollte also der vermeintliche Gläubiger Verwaltungsakte, welche er nicht selbst erlassen, gar versand hat, noch sonst irgendwas dazu tun wollte, so scheint das doch an sich auch falsch.
Denn nur die Landesrundfunkanstalt, hat offenbar das Recht Bescheide zu erlassen.
Wenn der BS eigenmächtig Bescheide versendet, dann kann die Landesrundfunkanstalt diese nicht vollstrecken, weil diese ja nicht von Ihr stammen. Der BS müsste so gesehen der Gläubiger sein, darf es aber nicht, weil Ihm das Recht dazu fehlt.

Und das er dieses hätte, daran fehlt es jedoch. Die Frage ist, wer hat das Ersuchen erstellt, und wer ist der Gläubiger.
Wer hat Bescheide erstellt, wer nicht.
Wer hat behauptet, dass es Bescheide gibt, wer nicht.
Wer hat behauptet, dass Bescheide zugestellt wurden, wer nicht.

Selbst, wenn diese Bescheide nicht angekommen sind. Es kann doch nicht sein, das eine Stelle A behauptet, diese wurden erstellt, versendet und wären angekommen, und eine Stelle B, will aus den Behauptungen daraus vollstrecken.

Somit sollte zusätzlich argumentiert werden, dass seitens des vermeintlichen Gläubigers keine Bescheide erstellt wurden, ebenso nicht vorliegen, und auch nicht Bestandteil des Ersuchens sind, denn die Bescheide, welche dort behauptet werden, und ebenso nicht vorliegen, stammen üblicherweise nicht von diesem Gläubiger und das dem so wäre dazu fehlt die rechtliche Grundlage, welche dem Beitragservice  erlaubt Bescheide im Auftrag erstellen und zu vollstrecken, es also mangels Rechtsnachweis nicht sein können.


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  • Beiträge: 4
Hallo zusammen,

Person A war sehr über die kompetenten Antworten erfreut und möchte euch hiermit sehr dafür danken.

Person A hat den Rat von "Bürger" angenommen und das Schreiben aus dem Thread
Wie genau auf Zwangsvollstreckungsbrief reagieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11721.msg78996.html#msg78996
verwendet und an das Amtsgericht gesendet. Er hat jedoch nicht, wie im Thread, das Urteil des LG Tübingen vom 19 Mai 2014 Az.5 T 81/14 aufgeführt, sondern die neuere Fassung vom 08.01.2015 (5 T 296/14).

Die Antwort (siehe Anlage) erhielt Person A vom Amtsgericht per förmlicher Zustellung am 18.06.2015. Das Schreiben selber wurde laut Briefkopf am 12.06.2015 verfasst.

Inhalt des Antwortschreibens des Amtsgerichtes

Kurz gefasst wurde das Schreiben von Person A als Erinnerung gemäß § 766 ZPO vom Amtsgericht bearbeitet. Des Weiteren wurde Person A darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht, als ordentliches Gericht, nun nicht mehr für die Sache zuständig ist, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht verwiesen.

Man gab Person A die Möglichkeit binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Wohlgemerkt wurde das Schreiben nachweislich am 18.06.2015 übergeben, die dreiwöchige Frist endet somit am 09.07.2015.
Person A hat bisher noch nicht auf das Schreiben geantwortet.

Schreiben vom Bankinstitut

Heute, am 03.07.2015, erhielt Person A einen Brief des Bankinstitutes, bei welchem Person A ein Girokonto besitzt. Darin steht der Hinweis, dass Person A die Kreditkarte gesperrt wurde und sein Dispokredit aufgehoben :o. Etwas baff rief Person A bei seiner Bank an um die Details zu erfahren. Am Telefon wurde ihm mitgeteilt, dass ein negativer Schufaeintrag vorliegt.

Person A stellte sich nun die Frage, wie so etwas sein kann, obwohl das Verfahren als Erinnerung behandelt wird. Beim genaueren hinschauen fiel Person A auf, dass, seit dem Verfassen des Schreiben des Amtsgerichtes (am 12.06.2015 -> steht im Briefkopf) bis zum heutigen Tage exakt 21 Tage vergangen sind.



Person A hat bzgl. der Thematik nun folgende Fragen:

  • Die dreiwöchige Frist, die im Schreiben des Amtsgerichtes festgesetzt wurde, beginnt doch ab dem Tage der Zustellung?
  • Welche Möglichkeiten hat Person A nun, um gegen den Schufaeintrag vorzugehen?
  • Wie sollte man auf das Schreiben des Amtsgerichtes antworten?
  • Soll die Antwort an das Amtsgericht oder das nun zuständige Verwaltungsgericht erfolgen?


Vielen Dank


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  • Beiträge: 4.011
Erstmal nur eine Rückfrage, von welchem erfundenen Amtsgericht wäre die Rede?

Frist ab Bekanntgabe, respektive Zustellung. Das sollte der Normal Fall sein.

Reaktion auf Eintragung, möglich wäre wohl ein Gang zu Gericht und dort zu erklären das eine Person durch den Vorgang zahlungs unfähig ist, laut Runden Tisch führte das zur Austragung, jedoch kann das nur so wieder gegeben und aktuell nicht geprüft werden.


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  • Beiträge: 4
Vom fiktiven Amtsgericht Meißen ist hier die Rede.

Bzgl. des Negativeintrages sollte Person A somit direkt zum Amtsgericht gehen? Soll dabei nur mit der Zahlungsunfähigkeit argumentiert werden oder auch mit der Tatsache, dass bereits eine Erinnerung eingelegt wurde?

Sollte überhaupt noch eine Antwort auf das eigentliche Schreiben vom Amtsgericht  erfolgen?  Person A hat doch bereits in seinem letzten Schreiben ans Amtsgericht seinen Standpunkt vertreten. 


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Ich würde auch mal eine Selbstauskunft bei der Schufa beantragen. Ist einmal im Jahr kostenlos.


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Die dreiwöchige Frist, die im Schreiben des Amtsgerichtes festgesetzt wurde, beginnt doch ab dem Tage der Zustellung?
...sollte so sein. Allerdins sollte man das wohl auch nicht überstrapazieren, da man ansonsten ggf. in Erklärungsnöte gebracht werden könnte. Die Reaktion sollte also besser zügigst erfolgen...
...ggf. vorerst nur fristwahrend der Übertragung auf das Verwaltungsgericht widersprechen und eine ausführliche Begründung nachzureichen.
Wobei hier keiner sagen kann, ob eine Übertragung auf das Verwaltungsgericht nun in der Sache hilfreicher sein könnte oder nicht. In jedem Falle bestünde nach eventueller Ablehnung in der 1. Instanz am Verwaltungsgericht spätestens in der 2. Instanz Anwaltspflicht und es entstünden wohl auch schon in 1. Instanz Gerichtskosten.
Das Verfahren am Amtsgericht ist nach bisheriger Kenntnis kostenfrei, wobei allenfalls im Ablehnungsfalle auf Landgerichtsebene geringfügige Gebühren anfallen würden.
Daher vielleicht besser auch immer den Passus einpflegen:
"Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite." ;) oder so ähnlich...

Aber eigentlich ist dem unbescholtenen Betroffenen dies alles nicht zuzumuten.
vgl. hierzu die durchaus "bürgernahe" Begründung eines Verwaltungsgerichts in etwas anderer Angelegenheit - die aber womöglich analog übertragbar sein könnte:
Mein Verfahren vor dem VG Karlsruhe ruht
6. Dezember 2014 — helmutenz
https://helmutenz.wordpress.com/2014/12/06/mein-verfahren-vor-dem-vg-karlsruhe-ruht/
Zitat
[...] Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 67 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen, was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt. Es ist daher sinnvoll [...]
Sinnvolle Entscheidung eines sinnvoll denkenden Gerichts... ;) ;D


Wie sollte man auf das Schreiben des Amtsgerichtes antworten?
Person A könnte sich ggf. an dieser (in dem Falle Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss eines Amtsgerichts) orientieren...
AG Riesa/ AG Dresden > fehlender Bescheid > §766 ZPO oder §40 VwGO? AG oder VG?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.0.html
incl. BESCHWERDE gegen den ablehnenden Beschluss
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13609.msg92964.html#msg92964

Insbesondere könnte hier ggf. u.a. noch mal explizit auf diese Passage Bezug genommen werden:
Zitat
[...] Für das Begehren gegenüber der vollstreckenden Behörde, die Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid einzustellen, ist somit der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Es existiert ja offensichtlich gar kein "Leistungsbescheid"... ;)
...das ist ja einer der wesentlichsten Punkte.

Ungeachtet dessen ist es wohl nicht verkehrt, sich mal vertraut zu machen mit den Ausführungen des zur Begründung herangezogenen
§ 17a Absatz 2 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz)
http://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__17a.html
in welchem es um die Zuständigkeit/ Übertragung usw. geht.


Soll die Antwort an das Amtsgericht oder das nun zuständige Verwaltungsgericht erfolgen?
Ich würde davon ausgehen, dass die Stellungnahme an das Amtsgericht zu richten sei, da diese ja die Übertragung an das Verwaltungsgericht vorerst nur "beabsichtigt".


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