Hallo liebe Gemeinde,
dies ist Person A's erster Beitrag in diesem Forum. A hofft ihr könnt ihm Tipps bzgl. des weiteren Vorgehens, in dem folgenden Fall, geben.
VorwortBevor A diesen Fall schildert, muss A erwähnen, dass die betroffene Person (folgend Person A genannt) im Rechtswesen (wenn man hier noch von Recht sprechen kann) sehr wenig gebildet war/ist. Jedoch sagte ihm damals sein gesunder Menschenverstand, dass etwas an dieser Sache verdammt krumm ist und er dagegen ankämpfen sollte (nur wie macht man das ohne nötiges Fachwissen?
).
GEZ/BeitragsserviceIn den Jahren vor 2013 ist Person A nie auf die Schreiben der GEZ eingegangen und hat somit auch keine finanziellen Beiträge geleistet. Seit der Haushaltsabgabe des Beitragsservice, also ab 2013, hat Person A deren Schreiben gekonnt ignoriert, woraufhin er natürlich zwangsangemeldet wurde. Die Negativbelastung auf seinem nicht in Auftrag gegebenen Konto wuchs natürlich stetig, wobei er mittlerweile bei > 500€ angekommen ist
.
Der GerichtsvollzieherIm November 2014 erhielt Person A dann erstmals ein Schreiben vom örtlichen Gerichtsvollzieher, mit der Bitte, den geforderten Betrag in Bar bzw. per Überweisung zu tilgen, wobei bei nicht-Tilgung die Zwangsvollstreckung erfolgen würde.
Titel dieses Schreiben war
Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice.
Desweiteren war in diesem Schreiben
kein beim Namen genannter Gläubiger genannt (wer hätt's gedacht). Es erfolgte zudem
keine nach den
$$125, 126 BGB vorgeschriebene
vollständige Namensunterschrift, welche bei Rechtsgeschäften obligatorisch ist. Lediglich der Buchstabe "S" mit diagonal nach unten gezogener Linie befand sich auf der Unterseite.
Das Antwortschreiben/StellungnahmeDas Antwortschreiben erhielt der GV ein paar Tage später per Einschreiben mit Rückschein. Darin gab Person A bekannt, dass er sehr wohl gewillt ist für eine solche Dienstleistung zu zahlen, jedoch nur wenn dafür eine gültige Rechtsgrundlage besteht.
Weitere Punkte, auf die eingegangen wurde, waren die folgenden:
- keine Einwilligung durch Person A
- kein durch Person A unterzeichneter Vertrag
- Privatautonomie
- keine gültige Namensunterschrift
- Ablehnung eines pers. Gespräches
Auf dieses Schreiben erhielt Person A gut 4 Monate keine Antwort.
Ein LebenszeichenAm 30.03.2015 erhielt Person A nun die lang ersehnte Antwort vom GV. Darin stand, dass er sein Schreiben erhalten hätte und - kurz ausgerückt - seine Einwende für seine Dienstdurchführung unbeachtlich sei. Wenn er trotzdem auf seine Einwende beharre, sollte er sich doch an das Vollstreckunsgericht wenden.
Das Schreiben wurde wieder nur mit einem Kringel unterzeichnet und es wurde auch keine weitere Frist genannt.
Auf dieses Schreiben hat Person A nicht geantwortet. Auch hat er sich nicht an das Vollstreckungsgericht/Amtsgericht gewandt.
Die EinladungKnapp einen Monat später, am 27.04.2015, erhielt Person A dann eine Einladung zur Abgabe einer Vermögungsauskunft mit anschließender, eidesstattlicher Versicherung. Bei Nichteinhaltung des Termins würden ihm die typischen Maßnahmen drohen wie: Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, Haftbefehl usw.
Angehangen hatte er das vom Beitragsservice ans Amtsgericht gesendete Vollstreckungsersuchen vom 01.11.2014 (natürlich ohne beim Namen genannten Gläubiger).
Ja was nun? - Die ZurückweisungAus der Hilflosigkeit heraus hat Person A sich ein Musterschreiben zur Hand genommen, dieses von 16 auf 4 Seiten gekürzt, hier und da ein wenig angepasst und wieder per Einschreiben mit Rückschein an den lieben GV gesendet.
Inhalt dieses Schreibens war grob:
- vollumfängliche Zurückweisung
- Festellungen zu seiner Person bzw. nicht rechtsmäßigen Tätigkeiten
- Aufzählung von durch ihn begangenen Straftaten
- Hinweis über die Anpassungen der GVO vom 01.08.2012 -> Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens
- Hinweis darüber das der GV vollumfänglich für jede Summe aufkommen muss, die er, ohne Rechtsgrundlage, verursacht hat
- Formmangel $ 125 BGB (diesmal ein wenig detaillierter)
- Aufklärung darüber, dass er keine Vermögensauskunft abnehmen darf
- Hinweis auf das Tübinger Urteil vom 08.01.2015 mit einem Auszug aus diesem der eindeutig belegt, dass der Gläubiger nicht ein "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" ist
- Forderung der unverzüglichen Einstellung innerhalb der nächsten 21 Tage (internationale Frist)
- Androhung von nationaler u. internationaler Strafanzeige mit Antrag auf Strafverfolgung
Zusätzliche hat Person A noch eine komplette Kopie des Tübinger Urteils, vom 08.01.2015, angehangen.
Wer klingelt denn da zu so später Stund?Ein Tag nach Versand des Schreibens am 20.05.2015 (und einen Tag vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft), klingelte es Abends, unverhofft gegen 19 Uhr, an der Tür von Person A (Haustürklingel, nicht Wohnungstürlkingel). Seine Frau und die Kinder saßen gerade am Tisch und aßen Abendbrot. Die Ehefrau ging an die Sprechanlage. Folgender Dialog ereignete sich in etwa:
Ehefrau: "Ja."
Unbekannte Person: "Herr ...
(Person A) bitte!"
Ehefrau: "Wie bitte?"
Unbekannte Person: "Herr ...
(Person A) bitte, der wohnt doch hier."
Ehefrau: "Was wollen Sie?"
Unbekannte Person: "Ihr Briefkasten ist zugeklebt."
Ehefrau: "Was?"
Unbekannte Person: "Ihr Briefkasten ist zugeklebt. Herr ...
(Person A) wohnt doch hier, oder?"
Ehefrau: "Der Briefkasten ist nicht zugeklebt!"
Die Ehefrau legte den Hörer auf. Später ging sie zum Briefkasten runter und holte ein Schreiben des GV (ohne Poststempel) aus dem Briefkasten.
Da wollte sich diese Person doch wirklich den Zugang zum Haus, mittels einer hinterlistigen Lüge, verschaffen. Und so eine Instanz vertritt doch nicht wirklich unser, ach so tolles, Rechtssystem?Das persönlich eingeworfene AntwortschreibenIn dem persönlich eingeworfenem Schreiben wies der GV alle von Person A genannten Punkte zurück. Er argumentierte wie folgt:
- Vollstreckunsersuchen erfüllt alle Erfordernisse des Sächsischen Verwaltungsvollstreckunsgesetzes ($ 4 Abs. 3 Sächs. VVG)
- Rechtssprechung eindeutig --> Beschluss LG Dresden vom 20.10.2014-2 T 791/14
- Zuständigkeit des GV ergibt sich aus $ 154 GVG; $ 802 a ZPO; $ 17 Sächsisches VVG.
- Eine privatisierung des Gerichtsvollzierwesens hat nicht stattgefunden ($ 154 GVG)
In dem Schreiben hat der GV den Titel
Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice in
Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice AöR umbenannt.
Eintragung ins SchuldnerverzeichnisAm 26.05.2015 erhielt Person A dann ein Schreiben mit dem Hinweis, dass die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nun erfolgt, da er nicht seiner Pflicht, zur Abgabe der Vermögungsauskunft, nachgekommen ist. Er hätte von nun an zwei Wochen Zeit, Widerspruch im Amtsgericht einzulegen (also bis 09.05.2015; kommender Dienstag).
Person A, ein rechtsbewusster Vater von zwei Kindern, wird nun also dafür, dass er kein Fernsehen schauen möchte, bestraft? Er werde somit seiner Familie keine Wünsche mehr erfüllen können, da er nicht mehr als bonitär gilt?Der Anruf beim AmtsgerichtVorgestern rief Person A nun im Amtsgericht an. Er wollte von dieser anfangs netten Dame die Unterlagen in seiner Vollstreckungssache einfordern. Er verlangte einen richterlichen Beschluss mit Unterschrift. Darauf antwortete die Dame, dass ein
richterlicher Beschluss bei einer Vollstreckungssache nicht vonnöten ist. Person A meinte, dass das doch nicht sein kann. Der GV Herr ... ist kein Beamter und kann doch nicht einfach nach Lust und Laune hoheitliche Entscheidungen treffen. Daraufhin meinte Sie, dass der
GV Herr ... für das Amtsgericht arbeitet und er Beamter im Freistatt Sachsen wäre. Der Gläubiger kommt direkt auf den GV zu und veranlasst die Vollstreckung. Dass Amtsgericht hat damit nichts zu tun und es liegen auch keine Unterlagen vor.
Daraufhin Fragte die Dame Person A, um welchen Gläubiger es denn geht. Als er den "Beitragsservice" erwähnte, hörte er nur ein "Aha, so, okay". Ab diesem Moment kippte Ihre Stimmung. Sie wurde frech und meinte das alles rechtens ist. Person A solle sich da schon keine Sorgen machen, da alles stimmt. Er meinte dann, dass der Beitragsservice doch garnicht rechtsfähig sei. Sie kippte ein und sagte ihm das
die Rechtsfähigkeit besteht, denn die Krankenkassen könnten z.B. auch eine Zwangsvollstreckung gegen ihn erlassen.
Schlusswort
Wie soll Person A nun vorgehen?
Welche Mittel hat Person A um die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, trotz eindeutiger Formmängel, zu umgehen?
Sollte hier überhaupt noch eine Kommunikation Richtung GV erfolgen, oder von nun an nur noch über das Amtsgericht?
Mir stellen sich zudem folgende Fragen:
- Ist für eine Zwangsvollstreckung wirklich kein richterlicher Beschluss mit Unterschrift nötig?
- Ist der GV wirklich ein Beamter?
- Darf der GV die Zwangsvollstreckung mit Eintragung ins Schuldnerverzeichnis vollziehen, obwohl es das Tübinger Urteil gibt, worin eindeutig steht das der Titel Zwangsvollstreckungssache Mitteldeutscher Rundfunk Beitragsservice als Formfehler gilt und die Vollstreckung somit nichtig ist?
- Was ist mit den anderen Formmängeln wie der vollständigen Namensunterschrift?
- Darf ein Gläubiger direkt auf den GV zukommen und eine Zwangsvollstreckung erlassen?
Vielen Dank