Zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2016 Az.: 11 K 11123/16
Link Pressemitteilung FG Berlin-Brandenburg 02/2017
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Der Präsident des Bundesfinanzhofs
Entscheidungsversand
Postfach 860240
81629 München
Abschrift des Beschlusses:
BUNDESFINANZHOF Az. VII B 152/16
BESCHLUSS
vom 18. Januar 2017
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2016 11 K 11123/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), mit der sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrte, als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin die Rückzahlung des gepfändeten und eingezogenen Betrags selbst dann nicht verlangen könne, wenn das FG die Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung feststellte. Vielmehr sei die Rückzahlung nur dann möglich, wenn die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Rundfunkgebührenbescheide festgestellt sei. Im Übrigen habe die Klägerin keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses substantiiert vorgetragen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 2. September 2016 zugestellt. Per Telefax hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 29. September 2016 beim FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Eine Unterschrift des Schriftsatzes wurde nicht übermittelt. Das Original der Beschwerde mit einer Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ging am 4. Oktober 2016 beim FG und am 25. Oktober 2016 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Mit Schreiben vom 31. Oktober 20l6 hat der Prozessbevollmächtigte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt (§ 56 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und diesen damit begründet, dass das FG den am 29. September 2016 eingegangenen Schriftsatz aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht an diesem oder einem der folgenden Tage dem BFH hätte weiterleiten müssen und dass er die Beschwerdeschrift vollständig mit der Unterschrift eingescannt und hinsichtlich der als Fax übermittelten pdf-Datei auch einen Übertragungsbericht erhalten habe, nach dem das Fax erfolgreich übertragen worden sei.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob das für die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid erforderliche Feststellungsinteresse auf Rückgängigmachung der durch die Vollstreckung bewirkten Vermögensverschiebung nur dann zu bejahen ist, wenn der zu vollstreckende Abgabenbescheid rechtswidrig ist, oder ob das Feststellungsinteresse auch dann zu bejahen ist, wenn der angebliche Abgabenbescheid rechtlich nicht existent ist, weil er entweder überhaupt nicht erstellt und nicht abgesandt wurde oder weil der Adressat ihn nicht erhalten hat. Ihr seien die Bescheide nicht zugegangen und damit nicht bekannt gegeben worden.
Mit seiner Entscheidung weiche das FG vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. September 1977 VII C 13.76 (BVerwGE 54, 314) ab, nach dem bei der Vollstreckung von Fernsprechgebühren die vollstreckende Behörde zugleich der Schuldner des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs sei und hinsichtlich der Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Frage keine Rolle spiele, ob die Gebühren tatsächlich geschuldet seien. Demgegenüber habe das FG das FA nicht als Schuldner des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs angesehen, weshalb eine Divergenz vorliege. Zudem erweise sich das Urteil des FG als unzulässige Willkürentscheidung. Denn es sei objektiv willkürlich, ihr den zustehenden Einwand des Fehlens eines Leistungsbescheids verweigern zu wollen. Die Behauptung des FG, sie wolle sich ihrer Beitragszahlungspflicht entziehen, belege sachfremde Erwägungen. In Bezug auf den Hinweis, sie hätten andere Schreiben erreicht, leide das Urteil des FG an einem schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler. Bei diesen vermeintlichen Schreiben handele es sich nämlich um eine Tatsachenfrage. Seiner ihm obliegenden Pflicht zur Sachaufklärung sei das FG in Bezug auf diese Schreiben nicht nach gekommen, weshalb ein Verfahrensmangel vorliege. Indem es pauschal behaupte, es habe andere Schreiben gegeben, habe es seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der aufgeworfenen Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem liegen die behauptete Divergenz und der behauptete Verfahrensmangel nicht vor.
1. Der Klägerin ist wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat glaubhaft dargelegt, die unterzeichnete Beschwerdeschrift per Fax am 29. September 2016 dem FG übermittelt zu haben. Die Nichtübermittlung der auf dem Original angebrachten Unterschrift beruht offenbar auf einem Übertragungsfehler, zumal der Prozessbevollmächtigte auch einen --zwei Seiten betreffenden-- Übertragungsbericht vorgelegt hat, dem zumindest eine Indizwirkung zukommt. Aufgrund dieses Berichts hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keinen Anlass an der vollständigen Übermittlung der beiden eingescannten Seiten zu zweifeln. Auch musste er nicht damit rechnen, dass ihn das FG nicht auf die fehlende Übermittlung der Unterschrift aufmerksam machen und stattdessen auf den Eingang des Originals warten würde, das am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfrist einging. Eine fristgerechte Weiterleitung der Beschwerde im ordentlichen Geschäftsgang konnte der Prozessbevollmächtigte ohne Weiteres erwarten (vgl. Gräber/Stepperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 56 Rz 20 "Verantwortlichkeit des Gerichts", m.w.N.).
2. Zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kann eine vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage nur dann führen, wenn diese Frage klärungsbedürftig und im Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2014 VII B 116/12, BFH/NV 2014, 1550, und vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. In ihrer Fragestellung geht die Klägerin davon aus, dass die Vollstreckung auf einem Leistungsbescheid beruht, der entweder überhaupt nicht existent ist oder ihr nicht wirksam bekannt gegeben worden ist. Diese besonderen Umstände hat das FG jedoch nicht festgestellt. Vielmehr hat es den Einwand der Klägerin, sie habe die Gebührenbescheide nicht erhalten, als rechtsmissbräuchlich angesehen und ihr die Beweislast für den Nichterhalt der Bescheide aufgebürdet. In Bezug auf die vom FG angenommene Beweislastumkehr hat die Klägerin keine substantiierten Revisionsgründe vorgebracht.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das FG nicht vom Urteil des BVerwG in BVerwGE 54, 314 abgewichen. Dabei übersieht die Beschwerde, dass in dem vom BVerwG entschiedenen Fall die Deutsche Post von ihr als Gläubigerin geltend gemachte Fernmeldegebühren vollstreckt hat. Im Streitfall hat das FG die Auffassung vertreten, dass die Klägerin die Rückzahlung des Rundfunkbeitrags nicht von den Finanzbehörden, sondern nur vom Gläubiger des Rundfunkbeitrags, d.h. der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, verlangen könne. Diese Begründung ist geeignet, die Entscheidung des FG, dass die Klägerin die Rückzahlung des Rundfunkbeitrags nicht mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen kann, zu tragen. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall war die Post, die selbst Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat, sowohl Schuldner des Folgenbeseitigungsanspruchs als auch Gläubiger der Fernsprechgebühren. Insofern hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von der Entscheidung des BVerwG abweicht. Zudem hat das FG darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine sonstigen Gründe für das Vorliegen eines Feststellungsinteresses vorgetragen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Senat in seinem vom FG in Bezug genommenen Beschluss vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) darauf hingewiesen hat, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde die erlangten Beträge zu erstatten oder zurückzuzahlen habe. Nach § 256 der Abgabenordnung (AO) sind Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen geltend zu machen. Dieser im Vollstreckungsverfahren nach der AO geltende Grundsatz würde unterlaufen, wenn mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der wie im Streitfall allein die Rückgängigmachung der durch die Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung begehrt wird, die Rechtswidrigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Leistungsbescheids geltend gemacht werden könnte.
4. Soweit die Beschwerde vorträgt, das FG habe willkürlich entschieden, kann diesem Vorwurf nicht gefolgt werden. Ein schwerer Rechtsanwendungsfehler, der die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO geboten erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 VII B 346/06, BFH/NV 2008, 733, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG seine Entscheidung --unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung-- nachvollziehbar begründet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich dabei von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Somit erweist sich seine Entscheidung als frei von Willkür.
5. Seine ihm nach § 76 Abs. 1 FGO obliegende Sachaufklärungspflicht hat das FG nicht dadurch verletzt, dass es eine Aufklärung hinsichtlich der von ihm erwähnten anderen Schreiben als die Gebührenbescheide unterlassen hat. Denn in der Urteilsbegründung hat es entgegen der Behauptung der Beschwerde der Klägerin nicht unterstellt, sie habe diese anderen Schreiben tatsächlich erhalten. Vielmehr lässt sich die Urteilsbegründung dahin deuten, dass das FG lediglich die Ausführungen der Klägerin wiedergibt, nach denen sie andere Schreiben erreicht haben. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht Substantiiert dar, dass das Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht. Denn aus der maßgeblichen Sicht des FG, das von der Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ausging, musste sich eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in Bezug auf die Bekanntgabe der Gebührenbescheide nicht aufdrängen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat die anwaltlich vertretene Klägerin Beweisanträge nicht gestellt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.