Autor Thema: Aufforderung zur Anmeldung  (Gelesen 31881 mal)

Offline koppi1947

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Re: Aufforderung zur Anmeldung
« Antwort #30 am: 28. Januar 2015, 10:04 »
Wieder einer mehr,der die Zähne zeigt,auch wenn die Sache vor dem OVG genau so ausgehen wird.Das Ziel ist aber das BVG und der Europäische Gerichtshof,weil bis dahin weitere Erkenntnisse gesammelt werden,um die Herrschaften zu überzeugen,dass hier etwas ungesetzliches läuft.


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koppi1947

Offline CoK_Thor

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Re: Aufforderung zur Anmeldung
« Antwort #31 am: 21. November 2015, 20:05 »
Es gibt Neuigkeiten in meinem Fall. Das OVG Lüneburg hat im Oktober mein Verfahren zurückgestellt (ruhend) bis es eine Entscheidung bei einer der anderen Klagen gegen die Zwangsfinanzierung gibt. Ich kann gar nicht genau sagen wie es dazu kam, die Korrespondenz hat mein Anwalt übernommen. Mir ist das mittlerweile auch ziemlich egal, dann geht es halt erst später weiter mit der Klage.
Ich habe noch nie gezahlt und werde das auch nicht tun.  :)



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Offline CoK_Thor

  • Beiträge: 18
Re: Aufforderung zur Anmeldung
« Antwort #32 am: 14. August 2018, 18:28 »
Das OVG Lüneburg hat mich nun nach dem Urteil vom 18.07 aufgefordert Stellung zu nehmen ob ich meine Berufung fortführen möchte.

Ich habe nicht vor da nachzugeben oder einzuknicken. Meine Antwort daher:

"teilen wir auf Nachfrage des Gerichts vom 31. Juli 2017
mit, dass das Berufungsverfahren durchgeführt werden
soll. Die Berufung wird auf ausdrücklichen Wunsch des
Klägers hin nicht zurückgenommen.
1.
Das Recht des Klägers auf Informationsfreiheit ist
verletzt, da er faktisch gezwungen wird, für eine Medienbereitstellung
zu zahlen, die er nicht bestellt hat und
tatsächlich nicht nutzt.
Der Kläger hat seinen eigenen Medienkonsum budgetiert.
Das verfügbare Budget wird bereits für Angebote anderer
Anbieter ausgeschöpft. Ein zwangsweise erhobener
Rundfunkbeitrag beschneidet daher das verfügbare
Budget zugunsten des Beklagten und damit das Recht
des Klägers, sich selbstbestimmt aus anderen Quellen zu
informieren.
Diese Vorgehensweise bei der Bevorzugung des öff.-
rechtl. Rundfunks schränkt das Wettbewerbsrecht ein, da
keine gleichen Bedingungen wie bei anderen Anbietern
des Marktes angewandt werden.

2.
Der öff.-rechtl. Rundfunk ist nach der Auffassung des Gesetzgebers für
die Grundversorgung zuständig. Bei 20 frei verfügbaren
Fernsehsendern und 75 Radiosendern kann von einer Grundversorgung
keine Rede mehr sein.
Die Verwendung des Begriffs „Grundversorgung“, ist daher irreführend.

3.
Im Übrigen wurde die Frage, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags
rechtmäßig ist oder nicht, zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt. Die
dortige Entscheidung ist abzuwarten.
Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger begründete Zweifel an
der Unbefangenheit des BVerfG haben darf. Das Gutachten zur Reform
der Gebührenfinanzierung wurde von Prof. Dr. Paul Kirchhof erstellt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde unter Vorsitz
seines Bruders, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof gefällt. Es liegt auf der
Hand, dass sich die beiden Brüder dazu verständigt haben."


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