Hallihallo liebes Forum, ich las unter
Verfassungbeschwerde Urteil FG Berlin-Brandenburg (Sprungbeschwerde)http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22684.msg147010.html#msg147010einen interessanten Beitrag, dass 
im Streitfall der Finanzrechtsweg nicht zulässig ist.Az.: 1 V 108/15 Beschluss des Senats vom 22.10.2015http://www.rechtsprechung-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&doc.id=STRE201571082&st=entLeider kann man in  diesem Thread aber nicht mehr antworten. 
Folgende Frage deshalb:
Kann man diesen höchst interessanten Beschluss auch für Berlin anwenden?
Im Zeitraffer kurzer fiktiver Fall:  
1) Finanzamt Berlin schickt nach Amtshilfersuchen RBB ein Vollstreckungsersuchen sowie eine Pfändungs-und Einziehungsbverfügung an Person X  
2) Person X wendet sich mittels Eilrechtsschutz und anderer Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht Berlin
3) Verwaltungsgericht Berlin erklärte Unzuständigkeit -->  Verweis ans Finanzgericht Berlin-Brandenburg4) Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg verfasst Urteil --> Revision nicht zugelassen --> Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH