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Autor Thema: Grundgesetz - Artikel 5  (Gelesen 16244 mal)

s
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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#15: 12. Januar 2010, 00:10
Wie du selbst bereits in Auszügen herausgefunden hast, stellt diese Internetmaut eine Behinderung dar... Denke nur an Schüler und Studenten, Forschung und Entwicklung, Kunst und an die ganz normalen Gewerbetreibenden. Die Liste könnte ich noch länger machen, aber sie ist lang genug, um dir zu zeigen, worum es geht.

Es betrifft ebenfalls die private Kommunikation und das Pflegen von persönlichen Kontakten. Chat, Email und Internet Telefonie wie Skypen sind ebenfalls betroffen. Mit einem normalen Festnetztelefon kann ich auch beim NDR anrufen, warum wird dort keine Rundfunkgebühr erhoben? Es handelt sich hierbei um nichts anderes als um eine Anwahl eines Servers der Rundfunkanstalten über das Internet.

Wer nicht zahlt, kann auch nicht mit seinen Verwandten und Bekannten über dieses Medium in Verbindung bleiben, wenn er kaum Geld hat.

Georg


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D
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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#16: 12. Januar 2010, 00:53
Zitat
Wer nicht zahlt, kann auch nicht mit seinen Verwandten und Bekannten über dieses Medium in Verbindung bleiben, wenn er kaum Geld hat.

Es geht nicht darum ob jemand Geld hat oder nicht! Ich kann mir ÖRR aus der Portokasse leisten! Es geht darum das dieses System ungerecht ist und das es an der Grenze steht das es der Demokratie schadet wenn die nicht schon überschritten ist!

Weg mit GEZ!

Deali


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mein Nick ist Deali - und ich zahl eh nie

F
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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#17: 31. Januar 2010, 23:17
Das Thema hatten wir schon ein paar mal... Klagen gab's auch schon en masse, ich fasse hier mal die Auffassung des BVerfG zusammen:

- Die freie Meinungsäußerung betrifft nur Meidenschaffende, die lt. RGebStV von der Gebührenpflicht befreit sind.
- Der Zugang zu Medien wird durch damit verbundene Kosten nicht verhindert; Medien zu produzieren kostet Geld, also kann man das ganze auch verkaufen. Zeitungen gibt's auch nicht umsonst.

Das GG ist bei den ÖR der falsche Angriffspunkt: Das ist eine politische, keine juristische Frage.


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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#18: 01. Februar 2010, 11:57
der  so oft zitierte Grundsatz des 5 GG ist natürlich auch dann gewährleistet, selbst wenn der Zugriff auf eine nachricht gebührenpflichtig ist.
5 GG gewährleistet lediglich den "freien" Zugang zu den Informationen, wobei "frei" nicht bedeutet, "kostenlos".
Im Gegensatz zu"frei" würde bedeuten, dass du so oder so keinen Zugang zu einer Information hättest.
Um das mal ganz krass zu verdeutlichen: nicht "frei zugänglich" sind z.B. die Daten beim Bundeszentralregister über deinen Nachbarn. Du kannst - auch wenn du noch so viel berechtigtes Interesse daran haben würdest, - nie Einsicht in das (Vor-)Strafenregister deines Nachbarn kriegen.

"Frei zugänglich" sind aber alle Informationen, wenn sie der Allgemeinheit zugänglich sind (selbst wenn der, der die Information verfügbar macht)  dafür eine Gebühr oder ein Kostenaufwendungsersatz (z.B. 50 Cent oder 1 Euro)  verlangt werden. Du brauchst den Euro ja nur zu bezahlen, dann kriegst du und jeder andere die gewünschte Information (z.B. aus Presse, Wirtschaft, Politik oder woher sonst auch).

Es muss jedenfalls die uneingeschrnkte Möglichkeit zur Erlangung der Informationen bestehen - und das hat mit Kostenpflichtig oder nicht nix zu tun.
Du kannst z.B. auch Premiere gucken - wenn du das bezahlst. Aber zur Verfügung stehen dir - und jedermann sonst - die Informationen von Premiere jedenfalls.


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* Dumm darf man sein - man muss sich nur zu helfen wissen!
* Auch deine goldene Regel sei: Nicht verzagen - immer erst im Forum fragen!
* Ach so: Schleicht der Scherge von der abGEZockt um's Haus, schick' einfach mal den
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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#19: 01. Februar 2010, 12:56
Schon klar. Aber im Grundgesetz steht auch folgendes:

"[...] und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten."

Stellt die Rundfunkgebühr keine Behinderung dar?


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G
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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#20: 01. Februar 2010, 18:58
ich unterrichte mich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen. Und ich bezahle keine Rundfunkgebühren. Wo also liegt der Widerspruch? Wo wird Artikel 5 tangiert?
Die Rundfunkgebühr schafft im Grunde keine Behinderung. Und sie tangiert nicht das Recht, sich ungehindert zu informieren. Durch die Erhebung der Rundfunkgebühr für neuartige Rundfunkgeräte wird das Recht zur freien Information nicht beschränkt. Selbst wenn jemand keine Rundfunkgebühren bezahlt, wird ihm das Recht auf frei zugängliche Informationen nicht abgesprochen. Etwas anderes wäre es, wenn der Gesetzgeber sagen würde: wer keine Rundfunkgebühren bezahlt darf sich auch nicht mehr aus frei zugänglichen Quellen informieren. Das ist aber nicht der Fall. Die Betonung liegt hier also nicht auf "frei zugänglichen Quellen" sondern auf "das Recht sich aus diesen zu informieren".


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(Ludwig Wittgenstein)

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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#21: 23. Februar 2011, 22:14
Bei den Gesetzen Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind juristisch gesehen auch die sogenannten Umkehrschlüsse zulässig. Das sieht dann so aus:

"Jede Person hat demnach auch das Recht, sich NICHT aus den genannten Quellen zu unterrichten und sich NICHT zu äußern und sich NICHT an der (finanziellen) Unterstützung von Äußerungen zu beteiligen."

Außerdem verbietet die Europäische Menschenrechtskonvention behördliche Eingriffe in das freie Informationsrecht und die Meinungsfreiheit.

Das wären zwei interessante Ansätze die auch in praktischer Auseinandersetzung mit den Gerichten argumentativ sein würden.


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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#22: 24. Februar 2011, 00:56
ich unterrichte mich ungehindert aus allgemein zugänglichen Quellen. Und ich bezahle keine Rundfunkgebühren. Wo also liegt der Widerspruch? Wo wird Artikel 5 tangiert?

Kleines Update an dieser Stelle: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eingriff selbst festgestellt: Unter Punkt 42 (II 4. bb) heisst es, dass durch die Gebührenpflicht auf PCs ein Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit stattfindet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG), dieser aber gerechtfertigt sei.


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attacke

Re: Grundgesetz - Artikel 5
#23: 24. Februar 2011, 08:43
Kleines Update an dieser Stelle: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eingriff selbst festgestellt: Unter Punkt 42 (II 4. bb) heisst es, dass durch die Gebührenpflicht auf PCs ein Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit stattfindet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG), dieser aber gerechtfertigt sei.

Wie bitte? Das ist ja wohl eine Lachnummer.
Was sagen unsere "Juristen" im Forum dazu?


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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#24: 24. Februar 2011, 11:07
Kleines Update an dieser Stelle: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eingriff selbst festgestellt: Unter Punkt 42 (II 4. bb) heisst es, dass durch die Gebührenpflicht auf PCs ein Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit stattfindet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG), dieser aber gerechtfertigt sei.

Wie bitte? Das ist ja wohl eine Lachnummer.
Was sagen unsere "Juristen" im Forum dazu?

Bin kein Jurist und auch weit davon entfernt, einer zu sein – es sei mir trotzdem erlaubt, einen Hinweis zu geben. Schaut euch die Verfassungsbeschwerde vom 26.01.2011 an, zu finden unter anderem unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=2313.0.

Dieser Punkt wird auch in dieser Beschwerde erwähnt.


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Re: Grundgesetz - Artikel 5
#25: 06. März 2011, 14:22
Kleines Update an dieser Stelle: Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eingriff selbst festgestellt: Unter Punkt 42 (II 4. bb) heisst es, dass durch die Gebührenpflicht auf PCs ein Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit stattfindet (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG), dieser aber gerechtfertigt sei.

Wie bitte? Das ist ja wohl eine Lachnummer.
Was sagen unsere "Juristen" im Forum dazu?


man muß kein Jurist sein um das hier zu verstehen:

Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Informationsfreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützen­den Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf ande­re Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602, 1606, 1626/07 - BVerfGE 120, 180 <200>).


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