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Autor Thema: Drei Monate sind rum: § 75 VwGO [Untätigkeitsklage] erheben?  (Gelesen 27261 mal)

S
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Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?

Das hat bei Harald S geklappt. Ich hätte den Hilfsweise-Antrag nicht gestellt.


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H
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2. (wenn weiterhin immer noch keine Bescheide kommen sollten) beim VG eine Untätigkeitsklage nach
§ 75 Satz 1, 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO,
und den Beklagten zu verurteilen, den Gebühren- / Beitragsbescheid vom xx.xx.xxxx und den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxxx aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Wäre das (fiktiv gesehen) so okay?
.. wie gesagt: K hat keinen Bedarf an Besuche der dritten Art!

An GENAU dem IDENTISCHEN  Punkt ist auch der Nachbar von Hans Wurst. Er hat die Klage bereits grob geschrieben. Nun hadert er ob er sie abschicken soll oder doch warten soll, bis ein Widerspruchsbescheid zugestellt wird. Er wartet also bis ihn die Muse küsst.


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El

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Hallo,

ich habe auf meinen Widerspruch vor 2 Monaten auch keine Antwort bekommen, außer dem hier bekannten Textbausteinbrief und danach einer Zahlungserinnerung über den Gesamtbetrag von 460 Euro.

Und heute kam dann ein schöner roter Brief hier von der Stadt mit einer Vollstreckungsankündigung, wenn ich bis zum 20.12.2014 nicht 370 Euro gezahlt habe.

Das ist eine Frechheit. Der Betrag im Festsetzungsbescheid, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, war ca. 50 Euro.

Das ist Psychoterror, Nötigung, Rechtsbeugung und das alles vor Weihnachten. Bin jetzt ziemlich schlecht gelaunt und hab keine Ahnung, was ich tun soll.

Hat noch niemand von Euch derartige Post erhalten?


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  • Status: Vielleicht gehe ich bald in den Knast
Hallo,

ich habe auf meinen Widerspruch vor 2 Monaten auch keine Antwort bekommen, außer dem hier bekannten Textbausteinbrief und danach einer Zahlungserinnerung über den Gesamtbetrag von 460 Euro.

Und heute kam dann ein schöner roter Brief hier von der Stadt mit einer Vollstreckungsankündigung, wenn ich bis zum 20.12.2014 nicht 370 Euro gezahlt habe.

Das ist eine Frechheit. Der Betrag im Festsetzungsbescheid, gegen den ich Widerspruch eingelegt habe, war ca. 50 Euro.

Das ist Psychoterror, Nötigung, Rechtsbeugung und das alles vor Weihnachten. Bin jetzt ziemlich schlecht gelaunt und hab keine Ahnung, was ich tun soll.

Hat noch niemand von Euch derartige Post erhalten?
...aus welchem Bundesland kommt denn deine fiktive Person "ich" ?
Würde zudem gerne wissenwie "ich" seinen Widerspruch formuliert hat und eine "Ausetzung der Vollstreckung" beantragt hat!

@HansWurst:   .. an der Forulierung ist K auch am feilen!
Aber erst noch einmal den BS eine Frist für die Bescheidung setzen und abwarten...


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Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, daß sie demokratische Rechte mißachtet.”
Dr. Gustav Heinemann, Bundespräsident (1969 –1974 )

E

El

  • Beiträge: 132
Hallo,

meine fiktive Person kommt aus dem Malu-Dreyer-Land, dem Land von den Mainzelmännchen... Rheinland-Pfalz.



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Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 01.06.2014
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Beitragsbescheid vom 01.06.2014, mir zugestellt am
05.06.2014,
Widerspruch
ein und beantrage den Verwaltungsakt aufzuheben.
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der Vollziehung Ihres Gebührenbescheids vom
01.06.2014 nach § 80 (4) VwGO, bis über meinen Widerspruch vom 06.06.2014 gerichtlich
entschieden wurde.
Der von Ihnen als Rechtsgrundlage aufgeführte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (im folgenden
RBStV genannt) ist verfassungswidrig. Sie haben somit keine gültige Rechtsgrundlage für Ihre
Beitragserhebung.
 
Ich beziehe mich auf Artikel 19 (2) GG: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden. Dieser Artikel wird aufs Äußerste missachtet, denn die
Gesetze zum Rundfunkbeitrag verstoßen gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes, obwohl
kein sachlicher Grund dazu vorhanden ist. Die Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes
verkörpern eine eingängliche und objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche
Grundordnung für alle Bereiche des Rechts gilt. Die Grundrechte dienen weiterhin als
Abwehrrechte, auch gegen gesetzgeberische Vermutungen, der öffentliche Rundfunk diene der
Gesellschaft auf hervorragende Weise. 

Der Widerspruch ist aus dem Forum hier und geht natürlich noch weiter.

Die fiktive Person "Ich" hat früher in der renommiertesten Anwaltskanzlei vor Ort gearbeitet und ist ausgebildetete Rechtsanwaltsfachangestellte, übt diesen Beruf aber schon seit 30 Jahren nicht mehr aus, sondern einen anderen Beruf.

Deshalb hat sie auch vieles vergessen, weiß aber noch, dass man ohne einen Titel nicht vollstrecken darf und kann.


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Ups, das war jetzt der Formwiderspruch hier aus dem Forum, im Widerspruch der fiktiven Person Ich steht das gleiche drin, nur mit anderen Daten.


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  • Beiträge: 173
... dass man ohne einen Titel nicht vollstrecken darf und kann.
Dagegen kann/muß man ja gegen klagen, darum gehts ja hauptsächlich.
Das Problem ist halt, die vom BS behaupten, sie hätten einen Titel und lügen es den örtl. Vollstreckungsorgenen vor.


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

E

El

  • Beiträge: 132
Danke Calimero.

So etwas habe ich noch nie erlebt, bin immer noch geschockt.

Traue denen auch zu, dass sie dann die Bescheide faken. Sie verschicken sie auch schon einen Monat später.

Das ist alles so eine kriminelle Schweinerei; Psychoterror, Mobbing, Nötigung und  Abzocke.

Und von mir aus können die das hier auch schön mitlesen, deshalb bin ICH es, der hier schreibt, keine fiktive Person.



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[OT]

El, bitte mach' dich mit der grundlegenden Forumsetikette vertraut!

Beiträge, die den Eindruck erwecken sie würden eine Rechtsberatung leisten, sind im gesamten Forum verboten. Würde jmd. auf deine
Fragestellung nun Antwort geben wäre das nicht mit den Forumsregeln vereinbar. Du provozierst also mit deinem Beitrag ein Fehlver-
halten, weswegen Du auch in diesem Fall mit keiner weiteren Antwort rechnen kannst.

Es geht nicht darum ob Du zu Deiner Meinung stehst oder nicht. Es geht darum, dass das Betreiben dieses Forums weiterhin möglich ist!

Außerdem bist Du hier im Unterforum 'Probleme mit dem Beitragsservice'. Hier ist es sogar explizit geregelt:

Zitat
Unerlaubte Rechtsberatung, wie sie durch das deutsche Rechtsdienstleistungsgesetz definiert ist, ist verboten. – Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben. ...

[/OT]


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Der Nachbar von Hans Wurst hat dem Beitragsservice heute ein Fax geschickt, in dem zum Ausdruck bringt, dass Widerstand zu erwarten sei.

Ist zwar nur Gelaber, aber mal schauen ob und wie die reagieren.

Der Nachbar von Hans Wurst hat aber eh schon die Klage wegen Untätigkeit vorbereitet, falls es dazu kommen sollte.

Für dieses Jahr wird dann wohl Ruhe sein.


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Gast

Entschuldigt bitte an dieser Stelle ein Doppelposting, aber irgendwie wurde auf die Frage nicht hinreichend
eingegangen wie ich finde. Die Frage passt auch zum Thema, weswegen ich kein neues aufmachen möchte:

Person Sigma ist in der gleichen Lage wie K im ersten Posting. Sie fragt sich, ob es nicht sinniger wäre bereits
jetzt die Klage zu forcieren wenn sie eh der Meinung ist früher oder später sich auf Rechtswege wehren zu
müssen. Grund für die Frage ist die Überlegung, dass weitere Bescheide die in's Haus flattern nur unnötig den
Streitwert und damit die Kosten einer Klage erhöhen würden.


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Erst bei einem Streitwert über 500 Euro würde sich etwas an den Kosten ändern.


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Gibt es besondere Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage einzureichen, außer den drei Monaten nach Einreichen einer Widerspruchsbegründung?

Bei wem ist die Untätigkeitsklage einzureichen? Beim VG am Sitz der Behörde oder im Einzugsgebiet des Klägers?

Muss eine Person die entsprechende Behörde vorher anmahnen oder erfragen, wann über den Widerspruch entschieden wird?

Was wäre, wenn diese einem mitteilt, dass sich das Widerspruchsverfahren noch um einige Wochen verzögern werde. Kann die Person trotzdem Untätigkeitsklage erheben oder würde das Gericht dies zu Ungunsten des Klägers auslegen und ihm womöglich die Kosten des Verfahrens auferlegen?


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  • Beiträge: 582
Der Nachbar von Hans Wurst hat aber eh schon die Klage wegen Untätigkeit vorbereitet, falls es dazu kommen sollte.

Ich habe mich entscheiden, nach (nachweislich) eingelegtem Widerspruch gegen jeden Beitrags- oder Festsetzungsbescheid nicht mehr zu reagieren.
(Es sei denn, es kommt ein Widerspruchsbescheid).

WARUM ?

Ganz einfach:
Mit meinem Widerspruch leite ich zum einen das Vorverfahren ein,
zum anderen wird der Bescheid (gegen den ich Widerspruch eingelegt habe) nicht rechtskräftig.

Wenn ich nun aktiv den Rechtsweg beschreite, muss ich irgendwann einmal auch gegen Widerspruchsbescheid in der Sache klagen.
Und da ist der Ausgang ja aufgrund der deutschlandweiten Neutralität der Verwaltungsgericht bekannt.

Also bleibe ich (bis auf den Widerspruch gegen den Bescheid) unaktiv, und warte ab.

Dieses Vorgehen hat den Vorteil, dass ich mich immer wieder (oder immer noch) im Vorverfahren befinde, und somit keine Vollstreckung ein-
geleitet werden dürfte, zum anderen forciere ich keine Entscheidung in der Sache.

Wenn das Bundesverfassungsgericht (möglicherweise) urteilen sollte, dass das ganze so nicht mit der Verfassung konform ist, kann ich bei
einem offenem Widerspruch möglichrweise leichter das Geld zurückfordern.

Habe ich hingegen bereits eine gerichtliche Entscheidung in der Sache forciert und bin unterlegen, wird man die Rückzahlung verweigern, und
sich auf ein bereits in der Sache ergangenes Urteil berufen.

Ausserdem kann ich argumentieren, dass ich Widerspruch eingelegt habe, und dieser aufgrund eines nie erfolgten Widerspruchsbescheides
wohl als angenommen werden gelten muss.....

Grüße
Adonis






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