Man kann sich immer nur wundern, mit welchem Verwirrspiel bei Rundfunkanstalten und Verwaltungsgerichten agiert wird.
Es werden Beitragsbescheide und Festsetzungsbescheide in eine Topf geschmissen, obwohl beide schon in Form und Inhalt unterschiedlich sind bzw. waren. Mittlerweile erlassen die Rundfunkanstallten nur noch Festsetzungsbescheide ohne Leistungsgebot, warum bloß...möglicherweise aus gutem Grund?
Für die Hervorbringung der Verwaltungsakte besteht nicht wie für das Gesetz oder das civilgerichtliche Urteil ein eigens geordneter Apparat, der sie formell kenntlich machte durch die Art ihrer Entstehung.
Er beruht auf der öffentlichen Gewalt, kann also nur ausgehen von einer Stelle, die berufen ist, mitzuwirken an der Ausübung der öffentlichen Gewalt.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 96
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=116Die Legaldefinition des Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 35 VwVfG, § 118 Satz 1 AO und § 31 Satz 1 SGB X: Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsakt_(Deutschland)Der Hessische Rundfunk wird hiermit als eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit
dem Sitz in Frankfurt a.M. errichtet. Er hat das Recht der Selbstverwaltung.
Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948
http://www.hr-rundfunkrat.de/hr-gesetz-108.pdfAuch dem Hessischen Rundfunk hat der Gesetzgeber nur die Legitimation der
kulturellen Selbstverwaltung erteilt.
Eine Legitimation durch den Gesetzgeber zur
Ausübung der öffentlichen Gewalt liegt nicht vor.
Der Gesetzgeber hat sogar ausdrücklich den Hessischen Rundfunk aus dem Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ausgenommen, gerade aus dem Gesetz, das hauptsächlich den Verwaltungsakt regelt.
Vielmehr wird es auf den Inhalt des Verwaltungsaktes ankommen. Soll damit ein Eingriff gemacht werden in Freiheit und Eigentum, Befehl, Lastauflegung, Begründung einer Zahlungspflicht, dingliche Entziehung oder Beschränkung, dann bedarf es hierzu selbstverständlich einer gesetzlichen Grundlage.
Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, Seite 97
http://www.deutschestextarchiv.de/book/view/mayer_verwaltungsrecht01_1895?p=117Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen und für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks.
Es zeigt, dass der Gesetzgeber dem Hessischen Rundfunk zwar das Recht auf kultureller Selbstverwaltung zugesprochen, aber, auch im Sinne der Staatsferne, eine Hoheitsgewalt im Außenverhältnis ausdrücklich keine Legitimation erteilt. Somit ist die Legitimation durch den Gesetzgeber an den Hessischen Rundfunk, einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen zu dürfen, bewusst nicht gegeben.
Dies scheint ein Grund zu sein, warum nun aus einem Beitragsbescheid mit geringstem Bestimmtheits- und Leistungsgebot, ein nichtssagender, rechtlich unwirksamer "Festsetzungsbescheid" erschaffen wurde, dem jegliche Legitimation zur Vollziehung fehlt und nur den Anschein einer Verwaltungsakte haben soll, damit alle glauben sollen, ein Bescheid ist ein Bescheid also ein Verwaltungsakt.
Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Hessischen Rundfunk einen rechtswirksamen Verwaltungsakt erlassen darf, hätte er ihn nicht aus dem HVwVfG ausgeschlossen.
Somit kann kein Gericht den Willen des Gesetzgebers missachten und dennoch dem Hessischen Rundfunk die Möglichkeit eines rechtswirksamen Verwaltungsakts zusprechen, was gegen das Willkürverbot verstoßen würde.
Hierzu BGH IX ZR 366/15, B. v. 12.1.2016 Rn22:
„...Erst mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat er den für die Vergangenheit von ihm ausdrücklich als bestehend anerkannten Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz (BT-Drucks. 17/12637, S. 65) für die Zukunft beseitigt (aA Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999, 1004 mit Fn. 49), ohne dieser Rechtsänderung allerdings Rückwirkung beizumessen. Die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, die Geltung des neuen Rechts auf die Zukunft zu beschränken, kann der Senat nicht revidieren.“
Der selbe Sachverhalt gilt übrigens auch für den Südwestrundfunk (SWR).