Hallo zusammen,
nun hat es Person A auch erwischt. Nach langem erfolgreichen Aussitzen und Widerstand versucht der NDR nun auch Person A unter Druck zu setzen und hat hierzu die Stadtkasse Braunschweig zur Vollstreckung beauftragt.
Person A ist sich sicher, dass die zugrunde liegenden als "Bescheid" ausgewiesenen Schriftstücke keineswegs als Bescheid im Sinne der gültigen Verwaltungsgesetze rechtsgültigkeit erlangen konnte. Denn es ist nachweislich ersichtlich, dass eben diese per Brief aus Köln zugestellt wurden durch den nicht-rechtsfähigen Beitragsservice. Des weiteren unterscheiden sich auch die Briefköpfe und Briefumschläge des NDR (durch echten Schriftverkehr mit dem NDR) erheblich vom dem des angeblich als Bescheid "Urkunde" vorliegenden Dokument.
Diese Bedenken hat Person A nebst Anlagen/Nachweisen an die Stadtkasse gesendet. Zusätzlich hat Person A sich bereit erklärt die Forderung vorerst und ohne anerkennung einer Rechtspflicht zu begleichen, wenn die Stadtkasse nachweist was ohnehin als Widerspruch bis dato vom NDR unbeantwortet blieb:
- Rechtsgundlage und Gesetz die dem Beitragsservice gewährt hoheitliche Rechte der Rundfunkanstalten/des NDR auszüben zu dürfen
- Rechtsgrundlage dass der Beitragsservice ohne Zulassung im Rechtsdienstleistungsregister als Inkasso-Büro tätig werden darf
Aus dem Rundfunk(-beitrags)staatsvertrag geht nach Meinung von Person A lediglich hevor, dass der Beitragsservice als Inkassostelle für die Anstalten tätig und beauftragt werden darf. Hierfür wären jedoch gerade im Hinblick auf die nicht-rechtsfähigkeit und höherwertige Gesetze (u.a. Verwaltungsrecht, Rechtsdienstleistergesetz) weitere Anforderungen notwendig die eben diese höherwertigen Gesetze als gesetzliche Anforderung für den Beitragsservice "aushebeln".
Person A muss derzeit davon ausgehen, dass sämtliche durch den ebenda nicht-rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Schriftstücke lediglich informellen Charakter und eben keine Rechtsverbindlichkeit oder Urkundencharakter haben. Dies trifft insbesondere auch auf sämtliche durch den Beitragsservice als "Bescheid" versendete Dokumente zu.
Die gesetzliche Grundlage für rechtmäßig erlassene Bescheide/Verwaltungsakte ergibt sich u.a. aus VwVfg § 37 (
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__37.html).
Hier raus ergibt sich u.a.
- Die erlassende Behörde (bzw. Öffentl. Rechtl. Einrichtung) muss unmissverständlich erkennbar sein - insbesondere bei machinell erstellten Verwaltungsakten ohne Unterschriften.
- Die Bescheide dürfen NUR durch die erlassende Behörde/Öffentl. Einrichtung erstellt und erlassen werden. Eine Ausschlussregel dass diese hoheitlichen Rechte an Dritte z.B. den Beitragsservice übertragen werden können und dürfen ist nicht bekannt.
Sowohl der NDR als auch die Stadtkasse ignorieren diese Einwände und "erkennen keine Mängel". Person A hat erhebliche Zweifel, dass dies stimmt - denn sonst könnten die benannten Stellen ja problemlos eine Rechtsgrundlage und ein Gesetz hierfür nennen.
Auch zweifelt Person A das die Stadtkasse den Vollstreckungsauftrag gemäß gesetzlicher Vorgaben geprüft hat und ob dieser Verwaltungsakt eine Unterschrift ausweist und dieser tatsächlich vom NDR erlassen wurde.
Eine Kopie/Ausfertigung wird Person A durch die Stadtkasse verweigert mit der Begrünung, dass diese Prüfung angeblich bereits ohne Beanstandungen statt gefunden habe.
Weiterhin wird beanstandet, dass die Stadtkasse die nunmehr vorliegende Pfändungsankündigung gegen Person A um weitere Forderungen ergänzt hat für die keine gesonderte Mahnung/Erinnerung/Vollstreckungsankündigung durch die Stadtkasse vorliegt.
Auch ist sich Person A sicher gerade erst eben dieser Forderungen per "Bescheid" Widersprochen zu haben und dass noch kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
Person A ist sich sicher, dass es nicht rechtens ist, dass die Forderungen der Pfändungsankündigung in dieser Art und Weise ergänzt werden - findet jedoch keine Rechtsgrundlage die dies Bestätigt.
Person A soll nun angeblich Möglichkeit haben gegen die Pfändungsverfügung per Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgehen zu müssen laut dem vorliegenden Schriftstück.
Person A ist sich aber sicher, dass er auch eine Erinnerung gemäß ZPO § 750 und ggf. Inzidente Prüfung direkt gegen die Stadtkasse beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) einleiten könne.
Person A ist sich nicht sicher, ob er nun Klage (gegen den NDR oder die Stadtkasse?!) beim Verwaltungsgericht anstreben soll, da er hier keinerlei Chancen auf faire Rechtssprechung sieht anhand der aktuellen Rechtslage.
Person A hat letztmalig im Falle einer Androhung durch einen OGV Erinnerung und Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Ist die Zuständigkeit bei der Stadtkasse ebenfalls über das Amtsgericht/Vollstreckungsgericht gegeben?
Wie geht Person A am Besten vor? Gibt es weitere Mitstreiter/Mitleidende im Raum Braunschweig/38100 die Interesse haben sich ggf. auch per PN/E-Mail auszutauschen über Vorgehen und Erfahrungen?
Besten Dank für weitere Anregungen
Gruß Gabriel