Ich habe mir die Urteilsbegründungen von SIXT und Netto genauer angesehen.
Das kann kein deutsches Gericht geschrieben haben, das muß irgendein Bananenrepublikgericht gewesen sein.
-Es wird ein Vorteil für die Unternehmen postuliert, ohne diesen genauer auszuführen.
(wie soll auch ein Unternehmen durch die Möglichkeit von Rundfunkempfang Geld verdienen oder Kosten sparen?)
-Eine Abschöpfung dieses Vorteils ist gerechtfertigt (wenn es diesen denn mal konkret ausgeführt gäbe), aber selbiger muß nicht monetär konkretisiert werden.
-Die Bestandsgarantie des ÖRR wird betont, ohne darzulegen, warum nun ausgerechnet die Unternehmen diese finazieren müssen, Bestandsgarantie wäre ja eher ein Fall von Anspruch des ÖRR gegen den Staat.
-Um die Kraftfahrzeuge wird herumgeeiert, insbesondere nicht sauber begründet, warum ein Wohnungsbesitzer 30 Autos sein eigen nennen darf, ohne einen Beitrag dafür abdrücken zu müssen und ein Unternehmen dafür 29 Drittelbeiträge abdrücken muß, obwohl für seine Betriebsstätte bereits bezahlt wird. Insbesondere, wenn ein Kunde das Auto mietet, er indirekt dafür zahlen muß, aber wenn er es denn kaufen würde, wäre es mit seinem Wohnungsbeitrag abgegolten.
Ach ja, eine Befreiung für Unternehmen ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht vorgesehen und damit laut Feststellung des Gerichtes damit nicht möglich, immerhin eine Aussage die mittels Logik nachvollzogen werden kann...
Also SIXT und Netto (EDEKA): Auf nach Karlsruhe!