Rein fiktiv Teil 6 von 6
7.2. Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
8. Rechtssicherheit und Normenklarheit
9. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
10. Verletzung der Gewissensfreiheit
7.2. Staatsferne Rundfunkfreiheit i.V.m. Art. 8
Ich mache ferner geltend, dass mit der Übertragung staatlicher Aufgaben, die aus meiner Sicht zweifelsfrei ermittlungsbehördlichen Charakter haben, die Rundfunkfreiheit verletzt wurde. Die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantiert als kollektives Instrument der Meinungs- und Willensbildung des Staatvolkes, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk unbefangen über alle gesellschaftlichen Themen berichten kann. Hierzu zählen insbesondere die Gefahren der Digitalisierung der Gesellschaft und die Möglichkeiten der staatlichen Überwachung mittels modernster Methoden.
George Orwell schrieb unter dem Eindruck der totalitären Systeme des Faschismus und des Stalinismus in den 1940er Jahren sein Werk „1984“. Es handelt von einem Staat, der mit technischen Hilfsmitteln eine (fast) totale Kontrolle ausübt.
Die Bestimmungen zur Datenerhebung des RBStV sowie die Beitragssatzung des stellen das öffentliche-rechtliche Fernsehen auf die Stufe eines Geheimdienstes.
Eine unbefangene Berichterstattung hierzu ist damit nicht mehr möglich. Damit ist die kollektive Meinungsbildung als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung nicht mehr gewährleistet. Dieser Schutz der nicht nur nicht auf die Veranstaltungen des öffentlich-rechtlichen Fernsehens beschränkt ist, bei denen etwa in Talkshows argumentiert und gestritten wird, umfasst auch die damit einhergehende gemeinsame Teilhabe des Staatvolkes in seinen Wohnungen.
8. Rechtssicherheit und Normenklarheit
Die staatlich zu gewährleistende Rechtssicherheit umfasst sämtliche Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, die mit der Verlässlichkeit der Rechtsordnung einhergehen.
Darunter fallen u.a. die Prinzipien von Normenklarheit, hinreichender Bestimmtheit und Vertrauensschutz. Dies erfordert u.a., dass Rechtsakte inhaltlich hinreichend klar gefasst sind und ihr Inhalt im Falle unbestimmter Rechtsbegriffe – wenn schon nicht bestimmt – jedenfalls mit hinreichender Sicherheit bestimmbar ist. Die vollständige Abgabe der Datenerhebungs- und Verarbeitungsbefugnisse an eine nicht näher bezeichnete „nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten“, ist als Normenunklar zu bezeichnen.
9. Verletzung des Bundesstaatsprinzip Art. 20 Abs. 1 GG / Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG
Das Bundesland Baden-Württemberg hat ferner die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen.“) im Bereich des Meldewesens unmittelbar verletzt. Die Abgabe des gesamten Meldedatenbestandes aller Volljährigen der Bundesrepublik Deutschland an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist zweifelsfrei eine Frage des Meldewesens und zeigt auch nicht zuletzt durch die unfassbare Streubreite von knapp 70 Millionen Meldedatensätzen den engen Sachzusammenhang.
10. Verletzung der Gewissensfreiheit
Ich mache eine Verletzung der Gewissenfreiheit geltend.
Von mir kann nicht verlangt werden, dass ich für ein System einen Beitrag leistet, das wesentliche verfassungstragende Elemente des Grundgesetzes unberücksichtigt lässt und aus meiner Sicht unvereinbar mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist.
Ende Teil 6 von 6.
Yoo Lupus, denk mal drüber nach wer auf der anderen Seite der "Flimmerkiste" sitzt.
Jenau! Das versammelte VolX und damit Art. 8 GG in Art. 13 GG!
Und jetzt raus aus unseren Wohnungen!