Bei Nichtzahlung auf die einfachen Zahlungsaufforderungen würde nach spätestens 3 ein Festsetzungsbescheid kommen. Jetzt ist es aber so, das ab 1.4.17 auf diese Zahlungsinformationen verzichtet werden sollte, so das es schneller zu einem Festsetzungsbescheid kommen kann.
Davor würden Schreiben zur Aufklärung kommen mit der Bitte zu antworten ca. 2 bis 3 dann erfolgt eine automatische Anmeldung wobei diese Briefe durch aus nicht angekommen sein müssen. Bis zum ersten tatsächlichen Festsetzungsbescheid können minimal 4 Monate vergehen nach der Anmeldung beim EMA.
Der Festsetzungsbescheid ist das erste Schreiben, welches eine Rechtsbelehrung enthält. In Deutschland gilt Deutsch als Amtssprache. Schreibt eine Person A einen Widerspruch nicht in der Amtssprache, dann hat die "Behörde" zwei Möglichkeiten, A sie fordert eine Übersetzung vom Widerspruchsführer und muss dabei eine ausreichend lange Frist setzen oder B sie übersetzt es sich selbst. Wird A gewählt, dann muss der Widerspruchsführer die gesetzte Frist einhalten sonst gilt sein Widerspruch als verfristet. Natürlich gilt das nur gegenüber "Behörden" für welche das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt. Aber das kann im ersten Schreiben ja versucht werden zu klären.
Das Problem bei einem Festsetzungsbescheid, wenn hier keine Reaktion und auch keine Zahlung und auch keine Rücksendung wegen "unzustellbar" erfolgt wird die LRA in Form des Betragsservice davon ausgehen das eine Art Rechtskraft eingetreten ist. Dann erfolgt noch eine Mahnung und nach Ablauf der Frist plus eine "Art" Karenzzeit kann die Vollstreckung beginnen.
Das bedeutet, dass eine Vollstreckung wahrscheinlich möglich wird nach etwa 4,5 Monaten nach Anmeldung beim EMA beziehungsweise immer 1,5 Monate nach einem Festsetzungsbescheid. Weil die Rechtskraft ja erst nach 1 Monat eintreten wird, die Mahnung frühestens mit Ablauf des Monats kommt und ca. 14 Tage einräumt. Die Vollstreckung erst nach Ablauf der Mahnfrist beginnen wird.
Eine mögliche Reaktion würde sein zu prüfen ob bereits bezahlt wird und dazu eine Nummer der Wohnung raussuchen, wo bezahlt wird. Dabei könnte ein Nachbar hilfreich sein, sofern beim Nachbarn bezahlt wird.
Im Fall das Person A in seiner Sprache schreibt ist es wichtig diese Schreiben aus Nachweis Gründen zu faxen.
Natürlich können auch noch Befreiungstatbestände vorliegen, z.B. Bafög oder Einkommen unterhalb der Grenze ähnlich Harz4 oder sonstige Härtefälle.
Oder die Option B, die nächsten Schreiben ungeöffnet mit Verweis Empfänger verzogen zurückgehen lassen, dabei hilft die Post, wichtig dabei ein Freund bzw. Freundin, welche dabei unterstützen kann.
In wie weit eine Vollstreckung im Ausland weiter geht kann nicht beurteilt werden.
Person X hat den kürzesten Zeitablauf beschrieben.
weil es auch Wohnungsinhaber gibt, welche kein Deutsch sprechen gibt es die Möglichkeit Widersprüche zur Fristwahrung in einer Fremdsprache einzureichen. Die Rundfunkanstalt kann darauf hin vom Widerspruchseinreicher eine Übersetzung nach fordern muss dazu eine angemessene Frist setzen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9767.msg67364.html#msg67364