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Autor Thema: VG hat Klage abgewiesen, OHNE auf Aussetzung des Verfahrens einzugehen  (Gelesen 4947 mal)

T
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PPS: Die Frage nach dem fiktiven Bundesland hat sich nach gründlicher Lektüre erledigt - Bis Weilen - Bald Weitermachen - Bloß Warum, kurz: BW

Dann könnte man das dem VG B (in B-Stadt-Mitte bzw. B-Moabit) durchaus auch vortragen ;-))

Bedankt!!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Mai 2017, 21:25 von Bürger«

Z
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In dem fiktiven Fall könnte es sich um das Bundesland handeln:
Antrag auf Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt > Was tun?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23135.0.html

A könnte denken, dass der VGH in Rheinland Pfalz über den nicht privaten Bereich entschieden hat. Nicht aber über den privaten Bereich. Dies könnte der Grund sein, weshalb RP nicht aussetzt und HE aussetzt. In HE gab es noch keine VGH Entscheidung und deshalb setzt HE aus.
Eine Berufungszulassung könnte Aussicht auf Erfolg haben. Die Suche nach einem Anwalt, der dies durchführt, könnte schwieriger sein.

A könnte sich freuen, wenn Tipps genannt würden, welche Anwälte die fiktive Berufungszulassung durchführen.

A könnte darauf setzen, dass das Verfahren ausgesetzt wird und durch die BVG Entscheidungen über die Verfassungsbeschwerden am Ende nichts zahlen muss.


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A könnte den fiktiven Fall zusammenfassen:

-Vor einem Verwaltungsgericht in RP könnte Klage eingereicht, eine Aussetzung des Verfahrens beantragt worden sein
-Das Gericht könnte ein Urteil gefällt haben und die Klage abgewiesen haben. Zur Aussetzung könnte das Gericht geschrieben haben:
"Die Rechtsgrundlage ist verfassungsgemäß. Die Rundfunkbeitragserhebung berstäßt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sind formell und materiell verfassungsmäßig und nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Insofern besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen."

In dem fiktiven Fall könnte es folgende fiktive Klagebegründung und folgendes fiktives Urteil gegeben haben:
https://www.file-upload.net/download-12509099/1a.pdf.html
https://www.file-upload.net/download-12509100/2a.pdf.html

Die Berufung gegen dieses fiktive Urteil könnte nur zugelassen werden, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
4. das Urteil von einer Entscheidung des OVG, des BVG, des gemeinsamen Senats der obersten GErichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann


A könnte sagen, dass die Aussicht auf Zulassung zur Berufung unwahrscheinlicher ist als ein Aussetzen des Verfahrens. A könnte auch sagen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die Berufung zugelassen wird und das Verfahren am OVG ausgesetzt wird sehr unwahrscheinlich ist. A könnte meinen, nicht weiter zu wissen und solange zahlen zu müssen, bis das BVerfG mit den über 50 anhängigen Verfassungsbeschwerden zum Rundfunk entschieden hat.

Könnte jemand A etwas anderes sagen?


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