Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU L 119 vom 4.5.2016, S. 1) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein.
Die ist bereits unmittelbar gültiges Recht, weil sie 20 Tage nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten ist.
Durch den nationalen Alleingang und die massiven Einschränkungen der DSGVO-Regelungen würden wir einen „großen Schritt zur Angleichung der Datenschutzregelungen in Europa“ machen.
Dem kann auch nicht gefolgt werden, weil
Die gemeinsamen Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union unmittelbar gilt, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679.
Alles, was Bund oder Land am unmittelbar gültigen EU-Recht abweichend regelt, würde der EuGH wieder einkassieren.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;