Hallo Person A,
vorab möchte ich erst mal nur auf deine Fragen eingehen.
Nun stellt sich Person A die Frage ob es zulässig ist, das man fast 2 Jahre nach dem Widerspruch erst eine Antwort darauf gibt.
Verfahren wird hier nach VwGO §§ 68 bis 75.
D.h. normalerweise ist die Behörde angehalten innerhalb von 3 bzw. 6 Monaten, den Widerspruch auszuräumen und den VA zu begründen. Das VG lässt aber auch ein Jahr problemlos zu.
Im Fall von A war es zwar deutlich länger, doch hilft das unter dem Strich leider nicht viel. Denn das VG orientiert sich in erster Linie daran, ob der Einspruch (im Widerspruch) ausgeräumt wurde oder nicht. Näheres könnte A erfragen an der Rechtsantragstelle des VG und zwar ob eine verfristung stattgefunden hat.
Zu 1) - Zur Frage ob der VA rechtmäßig ist:
Der VA muss wirksam sein (gem. § 43 VwVfG). Bitte beachten: Die Wirksamkeit ist dabei nicht an die Rechtmäßigkeit des VA geknüpft. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines VA ist keine feststehende Tatsache.
Zu 2) - Zustellung
Da ordentlich zugestellt wurde, müsste der BS hier keine weiteren nachweise vorbringen. D.h. bei anderer Darstellung ist A aufgefordert nachweise aufzuführen. Es ist für A also kein Vorteil.
Zu 3) - Habe ich keine Antwort... Sorry!
Zum besseren Verständnis:
- A befindet sich noch im Vorverfahren VwGO § 69)
- Der VA wurde nun begründet (VwGO § 73 Abs. 3)
- A hat nun die Möglichkeit der Anfechtung (VwGO § 74)
- Wenn keine Anfechtungsklage folgt, ist das Vorverfahren unanfechtbar geworden.
- Es folgt danach die Vollstreckung.
Kleine Hilfe. Die Darstellung ist zwar für NRW, dennoch kann sie hilfreich sein.
Viel Erfolg!