Hallo zusammen,
kurz zur Vorgeschichte:
Person Y hatte in der Vergangenheit immer in Haushalten gewohnt, wo bereits Gebühr bezahlt wurde und die Anmeldeschreiben wie ein treuer Systembürger das eben macht beantwortet und sich dann mit dem bereits zahlenden die Kosten geteilt. Nun wohnt Person Y seit ca. einem Jahr alleine und hat seitdem keines der angeblichen Schreiben die Person Y zugesendet wurden bekommen. Irgendwelche Bescheide, die Person Y vorliegen müssen, damit überhaupt vollstreckt werden kann wurden nicht nachweislich zugestellt.
Person Y bekam dann Post vom Gerichtsvollzieher
Person Y hat dem Gerichtsvollzieher dann kurz per Fax mitgeteilt, dass er dem ganzen widerspricht und dann ein Schreiben an das Amtsgericht gesendet.
Mein Zeichen xxxxx
In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers
Bayerischer Rundfunk Betragsservice VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, Aktz. xxxxx
gegen den vermeintlichen Schuldner
xxxxxxxxxxx
lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Es wird beantragt:
Der Obergerichtsvollzieher xxxx wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xxxxxxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
Begründung:
Bis zum xxxxx, der Tag an dem ich das Schreiben von Herrn Obergerichtsvollzieher xxxxxx erhielt, war mir nicht bekannt, dass diese angebliche Forderung der o.g. Partei gegen mich besteht.
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme demnach nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG
§ 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.
Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.
Daraufhin kam dann vom Amtsgericht folgendes Schreiben.
-> Siehe Folgebeitrag
So, nun is vor zwei Tagen folgendes zurück gekommen:
-> Siehe Folgebeitrag
Ich hoffe mir kann jemand in meinem Fall weiterhelfen, bzw. Tip für die weitere Verfahrensweise geben. Was ich nicht verstehe, in der ersten Antwort wird mir mitgeteilt, dass die Gläubigerin informiert wurde und zwei Wochen Zeit hat sich zu äußern. Danach heißt es die wären gar nicht zuständig das ganze zu prüfen und die Erinnerung ist zurückgewiesen?
Ich bin etwas verwirrt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich jetzt eine Beschwerde beim LG einreichen muss, damit das ganze überhaupt mal geprüft wird?
Ich hoffe die Bilder sind auch korrekt angehängt.
Viele Grüße und vielen Dank im voraus.