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Autor Thema: Zwangsvollstreckung - Erinnerung zurückgewiesen - wie weiter verfahren?  (Gelesen 3246 mal)

y
  • Beiträge: 2
Hallo zusammen,

kurz zur Vorgeschichte:

Person Y hatte in der Vergangenheit immer in Haushalten gewohnt, wo bereits Gebühr bezahlt wurde und die Anmeldeschreiben wie ein treuer Systembürger das eben macht beantwortet und sich dann mit dem bereits zahlenden die Kosten geteilt. Nun wohnt Person Y seit ca. einem Jahr alleine und hat seitdem keines der angeblichen Schreiben die Person Y zugesendet wurden bekommen. Irgendwelche Bescheide, die Person Y  vorliegen müssen, damit überhaupt vollstreckt werden kann wurden nicht nachweislich zugestellt.

Person Y bekam dann Post vom Gerichtsvollzieher

Person Y hat dem Gerichtsvollzieher dann kurz per Fax mitgeteilt, dass er dem ganzen widerspricht und dann ein Schreiben an das Amtsgericht gesendet.

Zitat
            

Mein Zeichen xxxxx

In der Zwangsvollstreckungssache des vermeintlichen Gläubigers

   Bayerischer Rundfunk Betragsservice VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, DRadio, 50656 Köln, Aktz. xxxxx

gegen den vermeintlichen Schuldner

              xxxxxxxxxxx

lege ich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.


Es wird beantragt:
Der Obergerichtsvollzieher xxxx wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers vom xxxxxxxx zurückzuweisen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.


Begründung:

Bis zum xxxxx, der Tag an dem ich das Schreiben von Herrn Obergerichtsvollzieher xxxxxx erhielt, war mir nicht bekannt, dass diese angebliche Forderung der o.g. Partei gegen mich besteht.
Das Vollstreckungsorgan hat die Verfahrensvorschriften zur konkreten Vollstreckungsmaßnahme demnach nicht beachtet. Der Rechtsbehelf ist statthaft. Die Vollstreckungsmaßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.
Die Vollstreckungserinnerung richtet sich zusätzlich gegen den Kostenansatz des Vollstreckungsorgans. Ich bestreite die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen.

Es existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt, es gibt keinen Vollstreckungstitel.
Nichtige Verwaltungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig.
Mir wurde bisher kein Verwaltungsakt des vermeintlichen Gläubigers zugestellt (Verweis auf BVwVfG
§ 41 - § 43 Abs. 1 VwVfG ) Wie sich aus den §§ 1 und 2 VwVG ergibt können nur belastende Verwaltungsakte vollstreckt werden. Insoweit wird hiermit auf § 35 VwVfG verwiesen.

Des Weiteren lege ich hiermit Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen.
Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund, die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen und dementsprechend aufzuheben.


Daraufhin kam dann vom Amtsgericht folgendes Schreiben.

-> Siehe Folgebeitrag


So, nun is vor zwei Tagen folgendes zurück gekommen:

-> Siehe Folgebeitrag

Ich hoffe mir kann jemand in meinem Fall weiterhelfen, bzw. Tip für die weitere Verfahrensweise geben. Was ich nicht verstehe, in der ersten Antwort wird mir mitgeteilt, dass die Gläubigerin informiert wurde und zwei Wochen Zeit hat sich zu äußern. Danach heißt es die wären gar nicht zuständig das ganze zu prüfen und die Erinnerung ist zurückgewiesen?
Ich bin etwas verwirrt. Gehe ich richtig in der Annahme, dass ich jetzt eine Beschwerde beim LG einreichen muss, damit das ganze überhaupt mal geprüft wird?


Ich hoffe die Bilder sind auch korrekt angehängt.

Viele Grüße und vielen Dank im voraus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2017, 14:20 von DumbTV«

y
  • Beiträge: 2
Guten Morgen,
 

Also hier das erste Schreiben vom GV:






Daraufhin sendete ich den oben zitierten Text an das AG.

Erste Antwort vom AG:



Diese Woche dann die Zurückweisung:












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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. Juli 2017, 13:17 von DumbTV«

e
  • Beiträge: 12
Um die Zwangsvollstreckung abzuwenden, gibt es zwei Wege:
1. Zahlen. Und anschließend Geld wieder zurück holen, z. B. auf Grundlage von §812 BGB. Die Erfolgsaussichten sind mäßig, aber die Verwaltung und Bürokratie hat einen Fall mehr zu bearbeiten.
2. Klage einreichen. In diesem Fall nimmt die "Gläubigerpartei" erfahrungsgemäß das Vollstreckungsersuchen zurück.

Der Gerichtsvollzieher wird durch Einwände, Eilanträge, Beschwerden nicht aufgehalten werden - er ist einfach nur der Vollstrecker und kann im Prinzip nichts ausrichten, wenn das Vollstreckungsersuchen formell korrekt ist. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide muss von der "Gläubigerpartei" erbracht werden und die wird dies nicht freiwillig tun. An einer Anzeige/Klage kommt man in der Situation von Person Y nicht vorbei, wenn man die Chance aufrecht erhalten will das entwendete Geld wieder zu erlangen.


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P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Das ist mal wieder eine Meisterleistung der bay. Gerichtsbarkeit...
Zitat
Seite 2:
"Soweit der Schuldner vorträgt, die in der Vollstreckungsanordnung genannten Bescheide seien ihm nicht zugestellt worden, hat dies das Vollstreckungsgericht nicht zu prüfen. Gemäß Art. 24 Abs. 2 VwZVG übernimmt die anordnende Stelle mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung die Verantwortung dafür, dass die in Art. 19 und 23 VwZVG genannten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, auch dass die ordnungsgemäße Übermittlung der Bescheide erfolgt sind. Eine rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Beitragsbescheides durch die Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet nicht statt, weil Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht der Gebühren- und Beitragsbescheid, sondern die Vollstreckungsanordnung ist (vgl BGH, Beschluss vom 11.06.2015, I ZB 64/14). Damit ist auch die Frage, ob der Bescheid und die Mahnungen dem Schuldner zugestellt wurden, nicht vom Vollstreckungsgericht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Schuldner den Verwaltungsrechtsweg gegen den Beitragsbescheid beschreitet."

Schauen wir uns das doch mal genauer an:
1. Der Verwaltungsrechtsweg kann nicht beschritten werden, wenn kein Verwaltungsakt zugestellt wurde, gegen den sich eine Anfechtungsklage wenden könnte (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)!

2. Es können nur Verwaltungsakte vollstreckt werden, die auch zugestellt wurden. Siehe Art. 19 VwZVG.
Im Übrigen läßt sich Art. 18 VwZVG entnehmen, daß nur Verwaltungsakte vollstreckt werden können, die ein Leistungsgebot enthalten. (Festsetzungsbescheide sind keine Leistungsbescheide und enthalten kein Leistungsgebot.*)

3. Wenn der "Schuldner" in der Erinnerung darauf hinweist, daß ihm "Bescheide" nicht zugestellt wurden, dann hat das Gericht das durchaus zu prüfen.
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23163.0.html

4. Nun zur Behauptung, das Vollstreckungsersuchen würde die ihm zugrunde liegenden Bescheide ersetzen.
Vgl. BFH, Beschluss vom 04.07.1986, VII B 151/85 (https://www.jurion.de/urteile/bfh/1986-07-04/vii-b-151_85/):
Zitat
Rn. 8: "Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581)."

Für eine fiktive Person P sieht dieser "Beschluss" ganz nach Rechtsb****** (Pöses Wort!) aus.

Welche Möglichkeiten gibt es jetzt?
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG vor dem zuständigen LG. (Frist: 2 Wochen!)
vgl. https://www.juracademy.de/zivilprozessordnung/sofortige-beschwerde.html


*Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18629.msg121772.html#msg121772


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

 
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