Guten Morgen,
falls mal irgend jemand die Absicht hat, bis zum EuGH vorzudringen, ist peinlich darauf zu achten, daß am EuGH keine grundsätzliche Klageerweiterung zulässig ist; der EuGH behandelt nur jene Aspekte, die in der Klage selber bereits enthalten sind, es sei denn, daß erst während der Klagebehandlung am EuGH neue Beweise zutage treten, die vorher nicht bekannt waren oder sein konnten.
Artikel 127 Neue Klage - und Verteidigungsgründe
(1) Das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens ist unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
(2) Unbeschadet der späteren Entscheidung über die Zulässigkeit des Klage- oder Verteidigungsgrundes kann der Präsident der Gegenpartei auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts eine Frist zur Erwiderung auf diesen Klage- oder Verteidigungsgrund setzen
Konsolidierte Fassung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012?
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2012-10/rp_de.pdfZugegebenermaßen werden zwar jene Klagegründe bis ins kleinste Detail aufgearbeitet, die in der Klage bereits enthalten sind, aber wenn einem bspw. nachher erst einfällt, daß Gericht xyz ja etwas nicht beachtet habe und will dieses nachträglich vorm EuGH vorbringen, funzt das nicht. Der EuGH untersucht einen Sachverhalt alleine auf korrekte Anwendung des EU-Rechts.
Das geht auch direkt aus einer Entscheidung des EuGH hervor, die ich mal wieder nicht erneut finde.
mfg
pinguin
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