Der Hinweis zu den BVerfG-Urteilen ist richtig, jedoch besteht der BeiS (gemäß RBStV § 4 (6)) darauf, dass man zuvor bei der Soz.-behörde einen Antrag auf Leistungen nach SGB stellt, und den Versagungsbescheid der Soz.-behörde oder, bei Gewährung von Soz.-leistungen, eine Verzichtserklärung auf diese von Seiten des Antragstellers dem BeiS vorlegt.
Ergo wird der Befreiungs-Antragsteller dazu genötigt,
1. sowohl bei einem Einkommen, welches gemäß RBStV § 4 (6) mit einem Betrag geringer als der Zwangsbeitrag über dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz + < 17,50 €) liegt,
2. als auch bei einem Einkommen, welches unter dem Sozialhilfeniveau (Miete + Regelsatz ./. x €) liegt, den Weg über die Sozialbehörde gehen zu müssen.
Und da habe ich das (Un)gerechtigkeitsproblem für die Fälle, wo es ein erarbeitetes, mithin nicht leistungsloses Einkommen gibt und bewusst auf Sozialleistungen nach SGB verzichtet wird.
Edit "DumbTV":
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