"Anschlussfähig" dürfte vor allem die Sentenz aus Rn 75 sein, die sich nach Einführung des allumfassenden Rundfunkbeitragszwangs wie folgt umformulieren lässt:
[...], bedarf dies einer eigenständigen Rechtfertigung.
Nach Bundesrecht; weil jeder landesrechtlichen Bestimmung Art 10 der (bundesrechtlichen) EMRK entgegensteht, die im Bereich der Meinungs- und Informationsfreiheit behördliche Einwirkungen auf jede Person ausschließt und darüberhinaus nur dort Eingriffe zuläßt, die einen Bereich berühren, der selbst im Art 10 benannt ist. In Verbindung zu Art 17 sind weitergehende Eingriffe unzulässig.
Die Befugnis des niederen Rechtes, einen Teil des Rechtes in Eigenregie zu lösen, beinhaltet nicht die Befugnis, sich über jene Bereiche des übrigen Rechts hinwegzusetzen, die nicht der Zuständigkeit des niederen Rechts zugeordnet sind.
Nicht ohne Grund bricht kraft Art 31 GG bereits einfaches Bundesrecht jedes Landesrecht. Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes:
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 1997
- 2 BvN 1/95 - Rn. (1-97),http://www.bverfg.de/e/ns19971015_2bvn000195.htmlNicht ohne Grund ist doch in den Rundfunkstaatsverträgen auch von "Schickschuld" die Rede; eine "Schuld" aber, setzt Inanspruchnahme eines zur "Schuld" führenden Vorganges voraus. Nur Rundfunknutzer können daher überhaupt zu einer "Schickschuld" verpflichtet sein. Nicht ohne Grund sind bspw. auch die sog. "Direktanmeldungen" nicht in den Rundfunkstaatsverträgen vorgesehen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;