@cook
Das Argument mit dem EU-Beihilferecht ist in jedem Falle ein Argument, deswegen wurde ja auch das Thema
Verletzung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Unionhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22370.0.htmleröffnet, da gemäß Art 108, Abs. 3, AEUV, bereits die Umgestaltung einer Beihilfe meldepflichtig ist.
Der Teufel steckt aber im Detail, denn, wie bereits mehrfach im Forum zu lesen, der Bürger ist bezüglich Beihilferecht nicht beteiligtenfähig und damit nicht in der Lage, hier irgendwelche Unstimmigkeiten zu rügen.
Gleichwohl hat das BVerfG trotzdem das Recht, daraus eine Vorlage an den EuGH zu basteln und sich selbst auf die Grundsätze der Amtsermittlungspflicht zu berufen, die es gegenüber nationalen Gerichten bereits aufgestellt hat.
Nur vermute ich halt in diesem Falle, daß sich das nationale Fachgericht eine Rüge einfängt und diese Angelegenheit vom BVerfG zur nochmaligen Behandlung zurückgereicht bekommt; so wurde nämlich bereits verfahren.
Das BVerfG traf nämlich bereits die Aussage, daß sein eigenes Tun alleine darin besteht, das ihm Dargelegte auf Übereinstimmung zur Verfassung zu prüfen, daß es also in der Sache auch nicht ermittelt.
Die andere Frage wäre, ob das BVerfG nicht doch auch zur eigenen Ermittlung eines Sachverhaltes befugt wäre? In ganz wenigen Fällen wird es ja auch bspw. von Bundesorganen direkt angerufen und müsste hier freilich den Job übernehmen, den auch ein niederes Gericht auszuüben hätte?
Weiterhin, auf Grund der elementaren Betroffenheit des Bundes, der ja der EU gegenüber evtl. Vertragsstrafen zu leisten hat, wäre es also durchaus denkbar, und übrigens auch angebracht, daß das BVerfG auch dann, wenn europäisches Recht in einer Klage berührt wird, die niederen Gerichte ihrem Job auf Amtsermittlung aber nicht nachgekommen sind, auf Grund der stets grundsätzlichen Bedeutung für den Bund zur Amtsermittlung befugt ist und insofern freilich auch Gelegenheit bekommt, den Bürger konkret betreffende Klagegründe zu finden, wenn sie nicht vom Kläger vorgebracht worden sind, um insgesamt ein sachlich fundiertes, mehrere Fragen umfassendes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH einreichen zu können.
Es hat seitens des BVerfG nicht nur eine Entscheidung, wo ein anderes Gericht derart gerügt wird, daß es dem Kläger den gesetzlichen Richter vorenthalten habe, weil es unterlassen habe, eine Vorlage an den EuGH vorzunehmen.
Das Interessante bzw. Eigenartige ist ja, daß die Gerichte schon wissen, daß sie zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, kommen sie dem doch in anderen Rechtsbereichen durchaus nach.
Möglicherweise ist aber auch das europäische Recht hier noch zu flexibel gestaltet, wenn es dem nationalen Gericht gestattet, sich nur dann zwecks Klärung an den EuGH wenden zu müssen, wenn es Zweifel hat, ob ein bestimmter Sachverhalt mit europäischem Recht in Übereinstimmung zu bringen ist?
Was, wenn, wie im Falle des nationalen Rundfunk, so gar keine Zweifel aufkommen wollen, weil sich nationale Gerichte eben überhaupt nicht mit der Thematik befassen?
Daß sie sich nicht damit befasst haben, sieht man an den bisherigen Klagen der Unternehmen wie Sixt, Roßmann und Co., die bei umfassender Betrachtung bezüglich Beihilferecht beteiligtenfähig sind, obschon private Rundfunk- bzw. Medienunternehmen noch stärker beteiligtenfähig wären, da sie im innereuropäischen Wettbewerb klar gegenüber jenen Konkurrenzunternehmen benachteiligt sind, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hätten sich also die nationalen Gerichte wirklich mit der Thematik ausführlich befasst, hätten auch sie erkennen müssen, was wirklich im AEUV geschrieben steht; es hätte zu keinem Zeitpunkt seitens der damit befassten Gerichte erkannt werden dürfen, daß es bezüglich des Wechsels von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keiner Meldung an die EU-Kommission bedurfte, steht doch klar und deutlich, daß bereits die Umgestaltung einer Beihilfe meldepflichtig ist, Art 108, Abs. 3, AEUV.
Wenn dieses
Da die Anmeldung der neuen Beihilfe bei der EU-Kommission unterblieb,
tatsächlich bspw. seitens einer Aussage der EU-Kommission belegbar, ist die Vertragsverletzung eigentlich gegeben.
@pjotre
Es gehört alles zum Thema; oder hat es nichts mit Willkür zu tun, wenn sich Gerichte nicht an das geschriebene, höhere Recht halten?