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Autor Thema: Androhung Vermögensauskunft - Welche theoretischen Wege gibt es jetzt noch?  (Gelesen 3058 mal)

r
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Hallo Ihr Lieben,

aktuell liegt ein fiktiver Fall vor, der wohl das Ende der Fahnenstange zeigt.
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten sind nun weitere anzunehmnede Wege offen.

Nehmen wir an, dass Person A zu einer Abgabe der EV per Haftandrohung gezwungen würde oder nur durch eine Teilzahlung/vollständige Bezahlung da raus kommt.
Eine EV abzugeben würde kein echtes Problem darstellen, wäre aber unschön.
In Erzwingungshaft zu gehen wäre beruflich unmöglich.
Zahlen wäre gewissentlich nicht zu vertreten.


In der Annahme, das das geschehen ist:

Person A hätte am 25.10.2015 dem Beitragsservice einen Widerspruch und Zurückweisung der Ankündigung und Vollstreckung per Einschreiben gesendet.

-> Dieser würde nicht beantwortet werden.



Person A hätte am 05.12.2015 ein Schreiben an den Gerichtsvollzieher gesendet mit dem Betreff "Zurückweisung sämtlicher Verfahren bezüglich Beitragsservice".

->Hiernach würde eine lange stille Phase folgen



Gegen Herbst 2016 würde der Tanz dann wieder los gehen.

Person A erhält nun wieder Festsetzungsbescheide der obigen Sache (ungeachtet der Schreiben, die gesandt wurden) und eigentlich gleichzeitig auch ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher.

Dieses Schreiben vom GV hätte besagte Person A am 02.11.2016 mit erneutem Betreff "Zurückweisung sämtlicher Verfahren bezüglich Beitragsservice" beantwortet.
Weiterhin hätte Person A in diesem Schreiben Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung eingelegt und die einstweilige Aussetzung anzuordnen beantragt.

Auch würde am 11.12.2016 ein Schreiben an das Amtsgericht am Ort M mit dem Betreff "Rechtsmittel an die Amtsgerichte gegen die gesetzwidrige Beitreibung" gesendet worden sein.


-> Auch dies würde ohne Beantwortung bleiben bis zum 24.01.2017


Die Ladung zur Vermögensauskunft mit Androhung zum Haftbefehl würde eintrudeln.

Der GV würde das wie folgt begründen:

Zitat

    "...in der obigen Angelegenheit weise ich fürsorglich darauf hin, dass materielle und formelle Einwände gegen Festsetzungsbescheide des Gläubigers nicht vom Gerichtsvollzieher zu prüfen sind. (vgl. BHG, Beschluss vom 11.06.2015, GZ.: I ZB 64/14 RN 54).
    Insoweit muss der Verwaltungsrechtsweg bestritten werden um Einwände geltend zu machen.
    Desweiteren weise ich darauf hin, dass mittlerweile auch das BGH den Rundfunkbeitrag als verfassungsmäßig erklärt hat.
    Auch wurde vom Amtsgericht Ort M mittlerweile mehrfach die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsersuchen, Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sowie Beitreibung der Forderung und Abnahme der Vermögensauskunft für korrekt erklärt."



So, nun stehen wir da etwas an der Wand und rätseln darüber, was wäre als nächstes zu tun?
Wie gesagt, Haft geht nicht. Da hängt zu viel hinten dran.


Wurde in dieser theoretischen Annahme irgendwo einen Fehler gemacht, was eine Zahlung unausweichlich machen würde? (Geld ist nicht das Problem...)


In der Dropbox auch die Schreiben, die hier beispielhaft versendet wurden, damit das Bild schlüssig ist.
Person A hätte die Briefe immer selber zusammen geschustert in der Hoffnung, dass die passen.
Natürlich Copy&Paste aus gewissen Quellen.
(Dropbox, weil es mehr als 3 Dateien und als zip größer als 300kb ist - hoffe, dass der Link klappt)
https://www.dropbox.com/sh/vate6xs1zl2zarx/AADACK56RjgwH9znUyXY6acca?dl=0

Kämpferische aber momentan ratlose Grüße

Rheini


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r
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Keiner eine Vorstellung, was man machen könnte?
Im Zweifelsfall per PM.

Sagt nicht, dass da am Ende Geld fließen sollte, weil Person A die Karre in den Dreck gefahren hätte.

Thx


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Zitat
Eine EV abzugeben würde kein echtes Problem darstellen, wäre aber unschön.

Sofern kein pfändbares Vermögen und kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, erscheint mit die Abgabe der EV als der sinnvollste Weg.

http://www.bmjv.de/DE/Themen/FinanzenUndAnlegerschutz/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/Pfaendungsfreigrenzen.html

Sollten sich in Deiner Wohnung noch geliehene Gegenstände von Wert befinden, so sollten diese vorher zurückgegeben werden oder ein Leihvertrag aufgesetzt werden, der dem pfändungsfreudigen Gerichtsvollzieher bei Bedarf vorgezeigt werden kann.


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