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Autor Thema: Offizielle Stellungnahmen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag  (Gelesen 4622 mal)

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Als sehr interessant erachte ich verschiedene Stellungnahmen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Stellungnahmen liegen alle als PDF Datei vor und sind zu finden unter:

http://www.rlp.de/ministerpraesident/staatskanzlei/medien/stellungnahmen-ii/


exemplarisch möchte ich die die Stellungnahme der "Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder" nennen.

Hier wird vieles zum Thema Datenschutz - Datensparsamkeit etc angesprochen bzw ausgeführt, was aber, sieht man sich den verabschiedeten 15. Rundfunkstaatsvertrag an, geflissentlich ignoriert wurde.

als Beispiel eine Textpassage aus der Stellungnahme: Betroffene die eine Befreiung beantragen müssen entsprechende Nachweise im Original oder Kopie zum Befreiungsantrag hinzufügen. Bedeutet das die zuständige Landesrundfunkanstalt über Informationen des Betroffenen kommt ( Höhe der Unterstützung, Zeitraum, geführte Nummer des Betroffenen bei der Behörde etc ) die sie an Ihren Beitragsservice weitergeben, dort "theoretisch" verknüpft werden können mit dem Teilnehmerkonto oder ähnliches.

.....
II. Datenerhebungsbefugnisse bei Befreiungstatbeständen

Der Staatsvertragsentwurf sieht vor, dass sich Bürger beim Vorliegen von besonderen Voraussetzungen gemäß § 4 RBStV-E von der Beitragspflicht befreien lassen können oder zumindest einen Anspruch auf Ermäßigung des Rundfunksbeitrages haben. Die Befreiungstat- bestände sind überwiegend im sozialen Bereich begründet. Die Befreiung/Ermäßigung wird auf Antrag bei Nachweis der Voraussetzungen gewährt.

Nach  den  vorgesehenen  Vorschriften  wären  die  Rundfunkanstalten  berechtigt,  zum  Nach- weis der Berechtigung sich eine Bescheinigung oder die Originalbescheide bzw. beglaubigte Kopien dieser Bescheide vorlegen zu lassen und diese zu speichern. Der Entwurf orientiert sich dabei ausschließlich an praktischen Belangen der Rundfunkanstalten, wonach die gesamte Eingangspost bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) eingescannt wird. Nur deshalb erfolgt eine vollständige Erfassung der Bescheide. Nach eigenen Aussagen der GEZ ist bei dieser Verfahrensweise   eine partielle Löschung nicht benötigter Daten nicht möglich. Allein deshalb  werden  auch  sensitive  Gesundheits-  und/oder  Sozialdaten  gespeichert,  die  von niemandem  bestritten  für  die  Entscheidung  über  eine  Beitragsbefreiung  nicht  erforderlich sind.

Datenschutzgerecht  wäre  es  hier,  die  Nachweispflicht  auf  die  Vorlage  von  Leistungsbescheinigungen zu beschränken, die lediglich den Leistungsgrund und den Leistungszeitraum  erkennen  lassen.  Vielfach  stellt  die  Leistungsverwaltung  deshalb  speziell  sog.  Dritt- bescheinigungen aus. Deshalb sollte eine geänderte Regelung vorsehen, dass grundsätzlich Drittbescheinigungen  vorzulegen  sind  (die  dann  gescannt  werden  könnten)  und  nur  dann, wenn die Beschaffung einer Drittbescheinigung nicht möglich ist, die Vorlage des Leistungs- bescheids im Original oder in beglaubigter Kopie verlangt werden kann (der dann von den Rundfunkanstalten   bzw.   deren   Auftragsdatenverarbeiter   nicht   gescannt   werden   darf, sondern aus dem die entscheidungserheblichen Daten händisch gespeichert werden und der Bescheid anschließend zurückgesendet wird).

Da mit einer hohen Zahl von Befreiungsanträgen aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung  aller  volljährigen Wohnungsinhaber zu rechnen ist, könnte der nicht erforderliche Datenbestand  durch  den  Modellwechsel  noch  anwachsen,  wenn  keine  Änderung  des  Verfahrens geregelt wird.

Ein weiterer Befreiungstatbestand (§ 4 Absatz 6 RBStV-E) soll nach dem Staatsvertragsentwurf  in  sog.  Härtefällen  vorliegen.  Welche  konkreten  Nachweispflichten  hier  bestehen,  ist dem  Entwurf  nicht  zu  entnehmen.  Es  ist  jedoch  anzunehmen,  dass  hier  neben  der  Übermittlung  von  Gesundheits-  und/oder  Sozialdaten  auch  die  Offenlegung  von  Finanz-  und Steuerdaten  erforderlich  ist.  In  jedem  Falle  ist  hier  eine  gesetzliche  Konkretisierung  des Datenerhebungsumfangs   notwendig,   um   bei   den   Beitragsschuldnern   die   erforderliche Rechtsklarheit zu schaffen. Diesbezügliche Erläuterungen in der Regelungsbegründung sind nicht ausreichend.

...........

die dazugehörige PDF Dateien hänge ich mal an:

Bei der Durchsicht einiger Stellungnahmen fällt mir auf, dass gerade zum Thema Datenschutz fast alle unisono diesselbe Meinung vertreten, nur die Macher des verabschiedeten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht wie man in der gültigen Fassung sieht.

Interessante PDF Dateien findet man zum Thema auch hier:

http://www.rlp.de/ministerpraesident/staatskanzlei/medien/

Abgesehen davon das das gesamte System reformiert werden muss (meine persönliche Meinung) - Grundversorgung wird über Solibeitrag beglichen - alles andere wird zu Pay TV mit zufriedenen zahlenden Abonnenten :-) 

sollte über das Thema Datenschutz etc die Verfassungswidrigkeit am ehesten festgestellt werden können, wobei natürlich alle anderen Begründungen ebenfalls ihre Berechtigung haben (Gleichbehandlung etc)





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Aus Anlass des Inkrafttretens des rechtstaat- und bürgerfeindlichen, verheerenden 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Oktober 2016
und zeitgleich zum 6jährigen "Jubiläum" der Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_Datenschutzkonferenz/Inhalt/Entschliessungen_zwischen_den_Konferenzen/20101011_Rundfunkfinanzierung/Stellungnahme_7_10_2010.pdf) hier weiter zum Thema Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten zur Rundfunksteuerrasterfahnungsdatenkrake Köln (Deckname "Beitragsservice").

Unsere wackeren Datenschützen äußern sich schon länger (mindestens seit der Jahrtausenwende vor 16 Jahren!) gegen die Datenkrake GEZ. Hier zum Beispiel im Jahr 2000:
Zitat
Datensparsamkeit bei der Rundfunkfinanzierung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist derzeit Gegenstand öffentlicher Diskussion in der Politik und unter den Rundfunkanstalten selbst. Erörtert wird hierbei auch, ob die Erhebung von Rundfunkgebühren, die an das „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes“ anknüpfen, im Hinblick auf veränderte Gerätetechniken und bestehende Mängel im Verfahren modifiziert oder durch andere Finanzierungsformen ersetzt bzw. ergänzt werden sollte. ??Künftig wird kaum noch überschaubar sein, welche Geräte zum Rundfunkempfang geeignet sind. Über die eigentlichen Fernseh- und Rundfunkgeräte hinaus ist dies bereits heute beispielsweise mit Personalcomputern, die über einen Internetzugang verfügen, oder mit bestimmten Mobiltelefonen möglich. In naher Zukunft werden neue Technologien wie UMTS weitere Empfangsmöglichkeiten eröffnen. Sofern der Besitz derartiger multifunktionaler Geräte zum Kriterium für die Rundfunkgebührenpflicht gemacht wird, würde das zu einer erheblichen Ausweitung von Datenabgleichen führen. Schon das gegenwärtig praktizierte Gebühreneinzugsverfahren erfordert in großem Umfang die Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach den Angaben der Rundfunkanstalten meldet ein signifikanter Teil der Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer trotz der Verpflichtung hierzu seine Geräte nicht an. Um möglichst alle Gebührenpflichtigen zu erfassen, nutzen die Rundfunkanstalten Daten aus dem Melderegister, vom privaten Adresshandel und setzen vor Ort Rundfunkgebührenbeauftragte ein, die einzelne Haushalte aufsuchen. Damit wird in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger  eingegriffen.??Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesländer auf, einer Neuordnung ein Modell zu Grunde zu legen, das sich stärker als das bestehende System der Rundfunkfinanzierung an den Prinzipien der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Dezentralisierung orientiert. Nach ihrer Überzeugung lässt sich die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch mit anderen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger stark einschränkenden Finanzierungsmodellen als dem derzeit praktizierten gewährleisten.
Quelle: https://www.tlfdi.de/tlfdi/berichte/entschliessungen_datenschutzkonferenz/archiv/60/datensparsamkeit/

Im Weiteren ist zu beachten, dass die Personen, die den Datenschutz im Bundesland ausüben (sollen), immer auch wechseln (deutlich merkbar in Niedersachsen: vgl. XX.Tätigkeitsbericht und danach), sie sind abhängig von ihrem jeweiligen Umfeld im Lande und in den Büros; Und damit wird u. a. auch der Bezug / die Beziehung auf / zu den Fernsehsendern bestimmt. 
Es gibt teilweise Schwerpunktsetzungen (beispielsweise in Hamburg) auf die Rundfunkfreiheit oder andere Informationsfreiheiten für und/oder gegenüber den Anstaltsrundfunk (Beispiel NRW: WDR muss Auskunft zu allen nicht journalistischen Themen erteilen - https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf + Beispiel SH: https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1059-Der-oeffentlich-rechtliche-Rundfunk-darf-keine-transparenzfreie-Zone-bleiben!-AEnderung-des-NDR-Staatsvertrags-erforderlich-Informationsfreiheit-auch-im-NDR-verankern.html#extended).
Es gibt organisatorische Besonderheiten (Beispiel Bayern).
Es gibt die Wahrheit, dass die Qualität der Arbeitsergebnisse auch in der Person des Arbeiters liegt, die Qualität der Berichte liegt immer auch in der Kompetenz, der Einsatzfreude und der Verantwortung der jeweiligen Schreiber und Korrekturleser (Zuarbeiter für den Chef) und des Kontrolleurs bzw. verantwortlichen Unterschreibers (des Chefs).
Und es gibt überall die personellen Unterbesetzungen bzw. fehlende Kompetenzen und Motivationen. Nicht zuletzt gibt es die, hier und da zwischen den Zeilen (Bsp. Hessen und Thüringen) spürbare Resignation über Machtlosigkeit und Enttäuschung über das Desinteresse der Bürger sowie die (damit) fehlende Anerkennung und Akzeptanz der Arbeit des Datenschutzbeauftragten in der Gesellschaft - öffentlich und nicht-öffentlich. Leider!

Nun zu einigen Fundstellen in den Tätigkeitsberichten der Landesdatenschutzbeauftragten:
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Baden-Württenberg: 32. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg 2014/2015
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf
Zitat
Meine im 30. Tätigkeitsbericht 2010/2011 geäußerte Hoffnung, dass damit dem Datenschutz bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge künftig mehr Beachtung geschenkt wird, wurde indes enttäuscht....Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erhielten zwar durch meinen Berliner Kollegen als Vorsitzenden des Arbeitskreises Medien Gelegenheit zur Stellungnahme, konnten sich jedoch kein Gehör verschaffen. Meine Dienststelle wurde erst im November 2015 zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes gehört. Zu diesem Zeitpunkt war der Entwurf des Staatsvertrags jedoch bereits von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen und eine inhaltliche Änderung nicht mehr zu erwarten. Für eine frühere Information und unmittel-bare Beteiligung meiner Dienststelle wäre ich dankbar gewesen. ... Ein erneuter kompletter Meldedatenabgleich erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig und widerspricht darüber hinaus dem Gebot der Datensparsamkeit. Ich befürchte auch, dass es nicht bei dem erneuten „einmaligen“ Abgleich bleiben wird, sondern jetzt der Boden für eine „Dauerlösung“ bereitet wird. Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Bedenken stünde ein regelmäßiger Meldedatenabgleich weder mit der Funktion des Melderegisters noch mit der staatsfernen Stellung der Rundfunkanstalten im Einklang.
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Bayern:
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb24/tb24.pdf
Zitat
Anlage 21: Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11.10.2010 Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen
fürmehrstattwenigerDatenschutz!
Anmerkung: Nix fragend-kritisches zur Rundfunksteuer gefunden. Dafür das hier:
-
Zitat
Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Melderegisterdaten durch die Einwohnermeldeämter an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ ist in der Regel Art. 31 Abs. 4 des Bayerischen Meldegesetzes i.V.m. § 12 a Abs. 1   der   Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung. Danach darf die Meldebehörde dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle (GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. der Abmeldung oder des Todes u.a. die Anschriften volljähriger Einwohner übermitteln. Die GEZ ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens mit der Aufgabe, für die Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühren einzuziehen. ... Für die Kontrolle der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten durch den Bayerischen Rundfunk und die GEZ bin ich jedoch nicht zuständig.
Quelle: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb22/tb22.pdf
............................................
Berlin:
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780
Zitat
Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbe- stimmung nicht zu vereinbaren ist.
............................................
Brandenburg:
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/TB_16.pdf
Zitat
Aus datenschutzrechtlicher Sicht widersprechen die Datenverarbeitungsbefugnisse des Staatsvertrags durch zu umfangreiche Ermächtigungen der Rundfunkanstalten und ihrer Hilfsorgane den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit sowie den Grundsätzen der Normklarheit und Transparenz.
............................................
Bremen:
https://ssl.bremen.de/datenschutz/sixcms/media.php/13/38%20Jahresbericht%20Datenschutz.pdf
Zitat
Schon gegen den einmaligen vollständigen Meldedatenabgleich, dessen Erforderlichkeit immerhin mit der Umstellung des Gebührensystems auf den Haushaltsbeitrag begründet werden konnte, bestanden seitens der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erhebliche Bedenken.
Nun argumentieren die Rundfunkanstalten, dass die Erforderlichkeit eines erneuten vollständigen oder gar regelmäßigen Meldedatenabgleichs deshalb gegeben sei, weil nach Auszug aus einer Wohnung (zum Beispiel wegen Trennung, Scheidung, Auflösung einer Wohngemeinschaft) oder nach dem Tod der bisherigen Beitragsschuldnerin beziehungsweise des Beitragsschuldners nicht bekannt sei, wer die Wohnung weiterhin innehabe und damit neue Schuldnerin oder Schuldner sei. Wenn die neue Wohnungsinhaberin beziehungsweise der neue Wohnungsinhaber der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachkämen, entstehe ein Verlust von Beiträgen von circa 200.000 bis 300.000 Beitragspflichtigen jährlich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist ein erneuter und gegebenenfalls regelmäßiger bundesweiter Meldedatenabgleich als unverhältnismäßig abzulehnen. Er ist nicht erforderlich, weil, wie dargestellt, regelmäßige Teilabgleiche nach der MeldDÜV vorgesehen sind. Insofern muss stark bezweifelt werden, dass tatsächlich jährlich 200.000 bis 300.000 Meldesätze der "Datenerosion" zum Opfer fallen würden. Gerade deshalb erscheint ein Abgleich mit 70 Millionen Datensätzen bundesweit unangemessen.
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Hamburg:
https://www.datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/documents/23._Taetigkeitsbericht_Datenschutz_2010-2011.pdf
Zitat
Der Systemwechsel vom Geräte abhängigen zum Geräte unabhängigen Rundfunkbeitrag hat uns im Berichtszeitraum sehr beschäftigt. Leider wurde die Neuausrichtung nicht in ausreichendem Maße für ein datenschutz- freundlicheres Gebühreneinzugsverfahren genutzt....Da dem neuen Rundfunkbeitragsrecht ein Staatsvertrag zwischen allen Ländern zugrunde liegt, gab es für Senat und Bürgerschaft nur einge- schränkte Möglichkeiten, eigene Regelungsvorstellungen durchzusetzen. Immerhin haben die Länder in Protokollerklärungen zum RBStV eine Evaluierung gefordert, mit der die Auswirkungen auf die Erträge aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags angeht; es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, die Evaluierung auf die Notwendigkeit der umfangreichen Daten- erhebungsmöglichkeiten auszudehnen.
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Hessen:
https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=231&download_now=1
Zitat
9.9 Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2010
Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz!
Anmerkung: Nix fragend-kritisches zur Rundfunksteuer gefunden. (wie Bayern) 
Dafür das hier: https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=308&download_now=1
Zitat
Der einmalige bundesweite Meldedatenabgleich, den der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio seit dem Frühjahr 2013 vornimmt, führte zu einer Reihe von Beschwerden, die allerdings unbegründet waren. ... Die Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom Gebühren- auf ein Beitragsmodell führte auch zu einer Umbenennung der GEZ in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ – eine zu ironischer Betrachtung einladende Bezeichnung für eine Einrichtung, die Zwangsbeiträge einzieht. Dabei handelt es sich – wie schon bei der GEZ – um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, die für die Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzieht. ...
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 18. April 2013 einen Antrag auf vorläufige Aussetzung des einmaligen Meldedatenabgleichs abgelehnt (Az. Vf. 8-VII-12).
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Mecklenburg-Vorpommern: 12. Tätigkeitsbericht
https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/taetberi/tb12/lfdmvtb12.pdf
Zitat
Der erneute Meldedatenabgleich ist nach unserer Auffassung jedoch nicht erforderlich. Die Rundfunkanstalten konnten nicht zufriedenstellend aufzeigen, wie hoch der jährliche Beitragsverlust etwa durch Umzüge, Scheidungen oder durch den Tod von Beitragspflichtigen tatsächlich ist. Aus unserer Sicht ist somit der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Beitragspflichtigen nicht hinreichend legitimiert.
Wir haben daher unserer Landesregierung empfohlen, dem Abschnitt zum erneuten vollständigen Meldedatenabgleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zuzustimmen.
10. Tätigkeitsbericht
https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/taetberi/tb10/lfdmvtb10.pdf
Zitat
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind davon ausgegangen, dass dieser Systemwechsel neben einer höheren Beitragsgerechtigkeit auch für eine deutlich datenschutzgerechtere Beitragserhebung genutzt wird. Diese Erwartung wurde jedoch enttäuscht. Die Datenschutzbeauftragten haben ihre notwendige Kritik in einer umfassenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf sowie in einer Entschließung vom 11. Oktober 2010 (siehe Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2010 auf www.datenschutz-mv.de) zum Ausdruck gebracht.
Auf diese Kritikpunkte habe ich die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. Sie beziehen sich zum Beispiel auf die umfangreichen Datenerhebungsbefugnisse der Landesrundfunkanstalten, die nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Datensparsamkeit, Normenklarheit und Transparenz entsprechen. So dürfen beispielsweise bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen Daten erhoben werden, ohne dass exakt geregelt ist, um welche Stellen es sich handelt.
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Niedersachsen:
http://www.lfd.niedersachsen.de/download/62877/XX._Taetigkeitsbericht_des_Landesbeauftragten_fuer_den_Datenschutz_Niedersachsen_fuer_die_Jahre_2009-2010.pdf
Zitat
Um letzte Schwarzseher und Schwarzhörer aufzuspüren, so der ursprüngliche Plan, sollten nach den Wünschen der Rundfunkanstalten diese und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) über ein beispielloses Abrufverfahren aus allen möglichen öffentlichen Registern in die Persönlichkeitsrechte der gesamten erwachsenen Bevölkerung eingreifen dürfen, obwohl mehr als 95 Prozent der Haushalte ihre Fernseh- und Radiogeräte pflichtgemäß bei der GEZ angemeldet haben.... Insbesondere zwischen dem von den Rundfunkanstalten beauftragten Gutachter, Prof. Dr. Hans Peter Bull, und den Landesdatenschutzbeauftragten konnte in wichtigen Grundsatzfragen keine Übereinstimmung erzielt werden ...
Der Teufel steckt im Detail: Bewertung von Einzeltatbeständen
1. Unzulässig: Datenerhebung bei privaten Quellen
2. Unzulässig: Scannen von Gesundheits- und Sozialdaten
3. Unzulässig: Funktionsübertragung auf private Dritte
4. Klares Verbot fehlt: Alle Rundfunkanstalten könnten auf alle Daten zugreifen
5. Unzulässig, weil nicht erforderlich: Pauschale Datenübermittlung durch die Meldebehörde
6. Weitere datenschutzrechtliche Problempunkte
6.1 Regelungslücke Wohnungsbegriff
6.2 Kollektive Haftbarmachung der Bevölkerung
6.3 Unzulässig: Wer sich befreien will, muss Daten anderer liefern
6.4 Unzulässig: Nachweispflicht bei Betriebsstilllegung ohne Gesetz
6.5 Unzulässig: Rundfunkanstalten wollen Begründung für Auszug
6.6 Zu unbestimmt: Erhebung „weiterer Daten“
6.7 Bedenklich: Löschungsfristen zu lang
7. Gesetzgeber muss für Normenklarheit sorgen
Die Hoffnung, dass diese vorgenannten Probleme im Rahmen einer Nachbesserung zum Änderungsstaatsvertrag noch ausgeräumt werden, wurde bis Ende 2010 im Wesentlichen nicht erfüllt.
Die von mir vorgetragenen Bedenken fanden im Ergebnis ebenfalls keinen Niederschlag. Offenbar galt es, den bereits unterzeichne- ten Vertrag der Länder nicht zu blockieren, da die Zustimmung aller Länder für das In- krafttreten erforderlich ist.
Anmerkung: Der deutliche Unterschied in Niedersachsen durch Personalwechsel! Den XX. Bericht (2,4 Mb mit ausführlichen Datenschutzbedenken zum Anstaltsrundkunk) verantwortete noch Joachim Wahlbrink,
den XXII. (24 Mb mit Rasterfahndungslogo) seine Nachfolgerin Barbara Thiel
 http://www.lfd.niedersachsen.de/download/102441/22._Taetigkeitsbericht_des_Landesbeauftragten_fuer_den_Datenschutz_Niedersachsen_fuer_die_Jahre_2013-2014.pdf
Zitat
Meldedatenabgleich für Rundfunkbeiträge: Gerichte bestätigen Datenübermittlung ... jedoch fanden nicht alle Einwände und Vorschläge der Datenschutzbeauftragten ihren Niederschlag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Vom Gesetzgeber ist vielmehr ein flächendeckender einheitlicher Abgleich zwischen Meldedaten und Beitragspflichtigen gewollt.
Anmerkung: In diesem Bericht erscheint auf Seite 36 unten sogar das Logo der Rasterfahnungsfirma in Köln (Deckname "Beitragsservice") ...


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Nordrhein-Westfalen: 20. Tätigkeitsbericht
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/20_DIB/20_DIB.pdf
Zitat
Anstelle der bisherigen gerätebezogenen Abgabe soll ab 2013 ein wohnungs- bzw. betriebsbezogener Pauschalbeitrag treten. Ziel des Systemwechsels ist eine Vereinfachung des Verfahrens zur Beitragserhebung. Dabei ist zu befürchten, dass die Chance verpasst wird, die Befugnisse beim Beitragseinzug datenschutzrechtlich zu begrenzen und die Grundsätze der Direkterhebung, der Datensparsamkeit und -vermeidung bei der Beitragserhebung umzusetzen. Stattdessen sieht der Staatsvertragsentwurf massive Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht großer Teile der Bevölkerung vor. Die bestehenden Datenerhebungsbefugnisse der Landesrundfunkanstalten und der von ihr beauftragten Gebühreneinzugszentrale (GEZ) werden beibehalten und sogar durch eine Vielzahl zusätzlicher Befugnisse noch erweitert. ... Jedoch sind die von meinen Kolleginnen und Kollegen und von mir geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken überwiegend nicht ausgeräumt worden (siehe Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 11. Oktober 2010 im Anhang).
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Rheinland-Pfalz: 23. Tätigkeitsbericht
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/tb/tb23.pdf
Zitat
Der Staatsvertrag entspricht dem aber nach der Auffassung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nicht (so ihre Entschließung „Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz!“ vom 11. Oktober 2010; vgl. http://www.datenschutz.rlp.de/de/ds.php?submenu=grem&typ=dsb&ber=079-080_rundfunkfinanzierung).
Anmerkung: Zwar erwähnt der 23. Tätigkeitsbericht die bekannte Stellungnahme vom 11.10.2010, tut dies aber distanziert. Es findet sich weiterhin Nix kritisch-fragendes (sh. Bayern). Im Gegenteil! - Dafür stehen diese drei  "Geschichten":
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/tb/tb23.pdf
Zitat
ZDF und SWR unterstehen mit Blick auf die Rundfunkfreiheit zwar nicht der Kontrolle des LfD, sie sind in ihrem Bereich selbst für den Datenschutz zuständig und verantwortlich. Trotzdem finden regelmäßige Treffen mit den dortigen Datenschutzbeauftragten und auch gemeinsame Veranstaltungen zu aktuellen Datenschutzfragen statt. In der Endphase des Ratifizierungsverfahrens zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag haben die guten Kontakte zum Justiziar des SWR zu einem Kompromiss in wichtigen Datenschutzfragen geführt, der auch vom Landtag anerkannt wurde und in der von den Rundfunkanstalten noch zu erlassenden Satzung seinen Ausdruck finden soll.
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/tb/ds_tb24.pdf
Zitat
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ein im Land ansässiges Straßenbauunternehmen eine Verfassungsbeschwerde gegen das Landesgesetz zur Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (Landesgesetz zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GVBl. 2011, 385) beim Verfassungsgericht des Landes erhoben hat (Az. VGH B 35/12). Die Beschwerdeführerin hat darin u.a. auch Datenschutzfragen thematisiert. Im Zuge dieses Verfahrens hat das Verfassungsgericht dem LfDI Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihn auch zur mündlichen Verhandlung geladen. Der LfDI hat in einer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme und auch mündlich in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Datenschutzstandard, der nunmehr erreicht worden ist, dem verfassungsrechtlich Gebotenen Genüge getan wird. Die noch zu konstatierenden datenschutzrechtlichen Defizite würden aus seiner Sicht nicht zur Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Landesgesetzes führen. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts wird für Mai 2014 erwartet.
http://www.datenschutz.rlp.de/downloads/tb/ds_tb25.pdf
Zitat
Dennoch gibt es immer wieder Nachfragen, die vor allem Zweifel daran äußern, ob der „Beitragsservice“ wirklich die Befugnisse hat und rechtlich wirksam ausüben darf, die er in Anspruch nimmt. Schwierigkeiten bereitet das Verständnis, dass die Rundfunkanstalten mithilfe dieser Institution hoheitlich tätig werden können. Hier ist der LfDI häufig damit befasst, die Rechtslage nachvollziehbar zu erklären.
............................................
Saarland: 23. Tätigkeitsbericht 2013/2014
https://datenschutz.saarland.de/fileadmin/tberichte/tb23.pdf
Zitat
Auf ihrer Datenschutzkonferenz am 11. Oktober 2010 haben sich die Datenschutzbeauftragten des
Bundes und der Länder mit dem Entwurf befasst und ihre wesentlichen Kritikpunkte in einer Entschließung (Anlage 18.
22) wie folgt zusammengefasst... Leider wurde diesen Kritikpunkten bei der Unterzeichnung des Staatsvertrages nicht
Rechnung getragen. Falls der Vertrag wirksam wird, wurde die Chance, den Wechsel in der Rundfunkfinanzierung für ein Mehr an Datenschutz zu nutzen, vertan.
............................................
Sachsen: 16. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/15_TB_2-neu.pdf
Zitat
Ich begrüße grundsätzlich, dass mit dem vorgelegten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Leistung eines Rundfunkbeitrags nicht mehr von dem problematischen Begriff des „Bereithaltens eines Rundfunkgeräts“ abhängig gemacht wird. Leider wurde dabei die Chance, mit der Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland ein datensparsames und unbürokratisches Verfahren einzuführen, nicht wahrgenommen. Bereits seit Jahren fordern die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder das Prinzip von Datenvermeidung und Datensparsamkeit in verstärktem Maße zu berücksichtigen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag führt jedoch im Gegenteil nicht zur Verringerung der Datenmengen, sondern nur zur Umschichtung der Datenerhebungen; ... Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass es dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sogar noch mehr als bereits dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag an einer Präzisierung der Erhebungsbefugnisse und damit an Normenklarheit mangelt. ... Oder sollen z. B. Inkassodienstleister an dem Beitragseinzug beteiligt werden? Nach dem Wortlaut ist jedenfalls vieles gesetzlich umsetzbar. ... Begrüßt hätte ich einen wirklichen Systemwechsel, insbesondere wenn man bei der Beitragserhebung an eine schon bestehende Datenverarbeitung angeknüpft hätte. Vereinzelt ist schon der Vorschlag gemacht worden, die Erhebung der Gelder für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Zuge des Lohn- und Einkommenssteuerverfahrens sicherzustellen. So bleibt der Reformstau erhalten und die in ihrem Grundrecht betroffenen Bürger gucken weiterhin in die Röhre.
Anmerkung: Auch hier (zusätzlich) eine "Geschichte" zum Thema GEZ-Datenschmutz:
16. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/16-Ttigkeitsbericht-Endfassung.pdf
Zitat
9.1.1 Übermittlung von Kfz-Halterdaten an die GEZ
Ich bekam bereits mehrfach Hinweise, dass die GEZ im Vorfeld der Kontrollbesuche von Autohäusern entsprechende Kfz-Zulassungslisten der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden erhalten haben sollte, um eine Gebührenpflicht zu prüfen. Diese Vermutungen konnten bisher nicht belegt werden, da entsprechende Listen nicht nachgewiesen werden konnten und die Kfz-Zulassungsstellen Herausgaben in diesem Zusammenhang bestritten. Datenschutzrechtlich zu beachten ist, dass die
Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 35 StVG zulässig ist, die in den Fällen der Rundfunkgebührenpflicht aber nicht erfüllt sind. Nunmehr teilte mir ein Petent mit, dass er gegen einen Gebührenbescheid einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gesucht habe. Der Kläger machte dabei geltend, dass er gemäß § 5 Abs. 4 RGebStV als Unternehmer von den Gebühren befreit sei und verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim dieses Inhalts vom 30. Oktober 2008 (Az. 2 S 984/08). Teil der Gerichtsakten war eine derartige Kfz-Zulassungsliste. Die zur Stellungnahme aufgeforderte Kfz-Zulassungsstelle, die durch die Kreisgebietsreform zum 1. August 2008 nunmehr der zuständige Landkreis war, bestritt zunächst die Datenübermittlung. Nachdem ich die Behörde mit der Kopie der entsprechenden Kfz-Zulassungsliste konfrontierte, wurde jedoch eingeräumt, dass durch die damals zuständige Kfz-Zulassungsstelle „solche Listen in Absprache mit den damaligen Leitern an die GEZ übermittelt wurden. Die GEZ hat diese Auskünfte dann offensichtlich an den Gebührenbeauftragten des MDR weitergeleitet.“ Da der unerlaubte Datenabfluss an die GEZ durch den Landkreis als neuer zuständiger Kfz-Zulassungsstelle nicht fortgeführt wurde, entschied ich, von einer Beanstandung abzusehen. Eine Übermittlung ist auch weiterhin nur gemäß § 35 StVG zulässig. Auch nach Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 hat sich an den Übermittlungsvoraussetzungen nichts geändert.
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Sachsen-Anhalt: 10. Tätigkeitsbericht
http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_10/10-Taetigkeitsbericht_2009-2011.pdf (ab Seite 199)
Zitat
Der auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder seit langem geforderte Systemwechsel bei der Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks hätte die Möglichkeit eröffnen können, die Befugnisse zur Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bei den Landesrundfunkanstalten bzw. der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) einzuschränken und damit eine datenschutzgerechte Beitragserhebung umzusetzen. Diese Erwartung hat sich leider nicht erfüllt.
12. Tätigkeitsbericht
http://www.datenschutz.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Landesaemter/LfD/PDF/binary/Informationen/Veroeffentlichungen/Taetigkeitsberichte/TB_12/LfD_ST_-_12._Taetigkeitsbericht_-_2013-2015_-_Internetversion.pdf (Seite 56 f)
Zitat
ist aus datenschutzrechtlicher Sicht die Forderung nach einem nochmaligen vollständigen Meldedatenabgleich nicht nachvollziehbar. ...
Trotz der Einwände der Datenschutzbeauftragten wurde der Staatsvertrag zur Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 3. Dezember 2015 von den Regierungschefinnen und Regierungschefs unterzeichnet.
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Schleswig-Holstein:
35. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz
https://datenschutzzentrum.de/tb/tb35/uld-35-taetigkeitsbericht-2015.pdf
Zitat
Im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄStV) wurde die bisherige Rundfunkgebühr durch einen Beitrag abgelöst. Die dabei getroffenen Regelungen ermöglichen ein Übermaß an Datenverarbeitung (34. TB, Tz. 7.4). …  Das ULD forderte im Einklang mit den anderen Datenschutzbeauftragten, bei der nächsten Rundfunkstaatsvertragsänderung die bestehenden ausufernden Regelungen auf das unbedingt Erforderliche zurückzuführen. Beim vorgelegten Entwurf eines 16. RÄStV wurde zwar das Beitragsrecht angefasst, doch die Forderung der Datenschützer ignoriert. Mit deren Umsetzung würde normativ dem Grundrechtsschutz entsprochen und zugleich das Recht der Praxis weitgehend angepasst. Nur so kann verhindert werden, dass künftig durch eine Änderung der Praxis eine übermäßige und damit grundrechtswidrige Datenverarbeitung im Rahmen der Beitragserhebung stattfindet. ...
Stellungnahme vom 29.04.2016 des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein:
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl18/umdrucke/6000/umdruck-18-6050.pdf
Zitat
Bereits durch die melderechtlichen Vorgaben wird somit eine regelmäßige Datenübermittlung sichergestellt. Ein zusätzlicher vollständiger Meldedatenabgleich führt vor diesem Hintergrund zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung nach Art. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.
Von der Einfügung eines § 14 Abs. 9a des Rundfunkänderungsstaatsvertrags muss daher nach unserer Einschätzung abgesehen werden.
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Thüringen:
https://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/taetigkeitsberichte/taetigkeitsbericht_09.pdf
Zitat
4.3   Chance zum datensparsamen Rundfunkgebühreneinzug verpasst
Bereits im Oktober 2000 forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder auf ihrer 60. Konferenz die Bundesländer auf, bei der Rundfunkfinanzierung zukünftig ein Modell zu Grunde zu legen, das sich stärker als das bestehende System an den Prinzipien der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Dezentralisierung orientiert (4. TB, Anlage 9). Gegenstand der öffentlichen Diskussion war damals der 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Erst im Dezember 2010, also zehn Jahre später, wurde im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein Modellwechsel vom geräteabhängigen zum haushalts- und betriebsstättenbezogenen Rundfunkbeitrag verankert. Doch wieder sind die Datenschutzbeauftragten unzufrieden. Schließlich eröffnete dieser 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Möglichkeit, ab 2013 nicht nur das Modell zu wechseln, sondern auch endlich die datenschutzrechtlich relevanten Befugnisse beim Gebühreneinzug – jetzt Beitragseinzug – auf das erforderliche Maß zu begrenzen. Da der Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages dem nicht entsprach, forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im Oktober 2010 erneut die Staatskanzleien auf, noch einmal unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und Datensparsamkeit den Entwurf nachzubessern (Anlage7). Trotz dieser Empfehlungen der Datenschutzbeauftragten wurde auf der Ministerpräsidentenkonferenz im Dezember 2010 der jetzt vorliegende Staatsvertrag von den Regierungschefs unterzeichnet und zur Zustimmung in die Länderparlamente überwiesen. Die Chance zum datensparsamen Beitragseinzug wurde somit verpasst.
https://www.tlfdi.de/imperia/md/content/datenschutz/taetigkeitsberichte/11_t__tigkeitsbericht.pdf
Zitat
Melderegisterdaten für ARD, Günter Jauch und Co.? .... Der TLfDI hilft, wo er kann, um das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durchzusetzen. Sofern ein Gericht aber entschieden hat, dass dieses Grundrecht – wie im Fall des Meldedatenabgleichs mit dem aktuellem Datenbestand des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio – nicht verletzt ist, hilft es dem Bürger nicht weiter, wenn der TLfDI ihm eine davon abweichende Rechtsauffassung nahelegt und der Bürger vor einem Gericht mit dieser Rechtsauffassung scheitern würde.
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Bund und Länder:
Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2010
Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz! 

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Bund:
Entschließung vom 11. Oktober 2010?Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz!
http://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Entschliessungssammlung/DSBundLaender/11102010SystemwechselRundfunkfinanzierung.html
-
Zitat
Entschließung vom 11. Oktober 2010 Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz!
Die Staatskanzleien der Länder bereiten zurzeit den auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder seit langem geforderten Systemwechsel bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vor. Ab 2013 soll diese nicht mehr durch eine gerätebezogene Abgabe erfolgen, sondern durch einen wohnungs- bzw. betriebsbezogenen Beitrag, der für jede Wohnung nur einmal, unabhängig von der Art und Anzahl der betriebenen Empfangsgeräte, zu entrichten ist und den Betriebe gestaffelt nach ihrer Größe bezahlen sollen. Der Modellwechsel eröffnet die Möglichkeit, sowohl Finanzierungssicherheit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu schaffen, als auch endlich die datenschutzrechtlich relevanten Befugnisse beim Gebühreneinzug auf das erforderliche Maß zu begrenzen und den Grundsatz der Datensparsamkeit und -vermeidung bei der Beitragserhebung umzusetzen.
Der Staat ist gehalten, gesetzlich dafür zu sorgen, dass die Datenverarbeitung auf ein Maß beschränkt wird, das für den Zweck der Rundfunkfinanzierung unerlässlich ist. Der zur Anhörung zu dem Modellwechsel vorgelegte Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - RBStV-E) entspricht dem nicht, sondern schafft statt dessen eine Vielzahl von Datenerhebungsbefugnissen für die Beitragserhebungsstelle, die diese nach dem Modellwechsel von der Gebühr zur Wohnungsabgabe nicht mehr benötigt.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordert die Staatskanzleien daher auf, den vorgelegten Entwurf noch einmal unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Normenklarheit und Datensparsamkeit nachzubessern und dabei insbesondere
die Datenerhebungsbefugnisse beim Beitragseinzug von Wohnungsinhabern auf das erforderliche Maß zu beschränken, den Direkterhebungsgrundsatz zu beachten und vor allem auf Datenerhebung beim Adresshandel zu verzichten,
bei Befreiungsanträgen von Wohnungsinhabern aus sozialen Gründen wie Armut oder Behinderung nur die Vorlage einer Bestätigung des Leistungsträgers zuzulassen, auf die Vorlage der vollständigen Leistungsbescheide aber zu verzichten und
auf die beabsichtigten Übermittlungen der Adressdaten aller gemeldeten Volljährigen durch die Meldestellen als Einstieg in das neue Beitragsmodell über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verzichten, stattdessen die Datenübermittlung auf zeitnahe Übermittlungsbefugnisse nach dem Melderecht zu beschränken.
Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder weist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme hin, die sie zur Anhörung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag abgegeben hat.


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e
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Schutz des Persönlichkeitsrechts im öffentlichen Bereich
15. Tätigkeitsbericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Berichtszeitraum: 1. April 2009 bis 31. März 2011
Dem Sächsischen Landtag vorgelegt zum 31. März 2011 gemäß § 30 des Sächsischen Datenschutzgesetzes

https://www.saechsdsb.de/images/stories/sdb_inhalt/oeb/taetigkeitsberichte/15_TB_2-neu.pdf
Zitat
Ich begrüße grundsätzlich, dass mit dem vorgelegten Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Leistung eines Rundfunkbeitrags nicht mehr von dem problematischen Begriff des „Bereithaltens eines Rundfunkgeräts“ abhängig gemacht wird.

Zu verstehen ist überhaupt nicht, was am Begriff des Bereithalten eines Rundfunkgerätes problematisch ist. Gar nichts. Problematisch ist doch nur, das Nichtnutzer GAR KEINE Glotze (mehr) haben. Und die Einnahmen schwanden und prognostisch gesehen werden heute und in der Zukunft keine gesteigerten Erlöse zu verbuchen sein, jedenfalls nicht auf legalem Weg.  Und problematisch ist dann, trotzdem an das Geld eines jeden zu kommen, egal ob er eine GLOTZE "bereithält" oder daraus ein Aquarium gebaut hat oder sie schon längst auf den Sperrmüll verbracht hat.

Jedenfalls sind die Stellungnahmen nicht mehr so geschmeidig, es rappelt ordentlich im Karton. Hauptsache, jemand tut mal endlich was gegen diese elitären Geldeintreiber, die all die Jahre quasi tun und lassen konnten, was sie wollten. Die Taschen waren und sind immer noch  voll, das Dolce Vita hat hoffentlich bald ein Ende. >:D


Edit "Bürger":
Titel- und Datumsangaben mussten ergänzt werden.
Bitte immer die Foren-Regeln zur externen Verlinkung/ Zitierung beachten.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. Oktober 2016, 19:02 von Bürger«
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

M
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Unsere wackeren Datenschützen äußern sich schon länger (mindestens seit der Jahrtausenwende vor 16 Jahren!) gegen die Datenkrake GEZ.
Und da noch Nominierungen für die "Oscars für Datenkraken" angenommen werden, sollte die GEZ nicht fehlen!
http://bigbrotherawards.de/
http://bigbrotherawards.de/nominieren
Zitat
Ihre Nominierungen für die BigBrotherAwards 2017 nehmen wir ab sofort gerne entgegen. Nennen Sie uns Organisationen, Institutionen, Verbände oder Personen, die Ihres Erachtens für die Verleihung eines BigBrotherAwards in Frage kommen.

Und:
Erinnert Ihr Euch an den 3.X.16? Da waren auch wir mal in Karlsruhe am BVerfG. Das war toll!

Nun, am Montag, 28.12.16 wurde dort durch Aktivisten von digitalcourage u.a. ein Aktenordner abgegeben...  ;)
Zitat
Digitalcourage, der AK Vorrat und 23 betroffene prominente Verbände, Künstlerinnen, Journalisten, Anwältinnen und Ärzte klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung. Mehr als 32.000 Menschen haben die Klage unterschrieben – mitmachen ist noch möglich.
Quelle: https://digitalcourage.de/blog/2016/klage-gg-vds-eingereicht
Zitat
Mit Recht: Klage gegen Telefon- & Internetüberwachung eingereicht
Zitat
Die Vorratsdatenspeicherung ist das erste Überwachunggesetz, das sich gegen die ganze Bevölkerung richtet. Das ist der Dammbruch“, sagt Patrick Breyer von der Piratenfraktion Schleswig-Holstein.
Naja, wir kennen zwar auch ein in Anwendung befindliches Gesetzt, "das sich gegen die ganze Bevölkerung richtet", aber gut, dass die Piraten in SH offenbar sensibel dafür zu sein scheinen! Da könnte mensch doch mal nachfragen zur Haltung zum RBStV - oder!?
Wie hat eigentlich SH beim 19.RÄndStV, dem Gesetz zur Festschreibung der Rasterfahnung und der Kaperung des Internets durch die GEZ  gestimmt?


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Zitat
Die Vorratsdatenspeicherung ist das erste Überwachunggesetz, das sich gegen die ganze Bevölkerung richtet. Das ist der Dammbruch“, sagt Patrick Breyer von der Piratenfraktion Schleswig-Holstein.
Das ist übrigens der, auf dessen Urteil im Europathema hingewiesen wurde
Kleiner Ausflug zum Europarecht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg135812.html#msg135812

Nach diesem Datenschutz-Urteil des EuGH ist es dem Staat nicht gestattet, weitere Gründe für die Speicherung personenbezogener Daten aufzustellen; die in den europäischen Datenschutzbestimmungen aufgeführten Gründe sind abschließend.

Siehe Rz. 58
Zitat
Die Mitgliedstaaten dürfen nach Art. 5 der Richtlinie in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten keine anderen als die in Art. 7 der Richtlinie aufgezählten Grundsätze einführen und auch nicht durch zusätzliche Bedingungen die Tragweite der sechs in Art. 7 vorgesehenen Grundsätze verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, ASNEF und FECEMD, C?468/10 und C?469/10, EU:C:2011:777, Rn. 33, 34 und 36).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2016, 18:35 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

M
  • Beiträge: 508
am Montag, 28.12.16 wurde dort durch Aktivisten von digitalcourage u.a. ein Aktenordner abgegeben...

Quatsch! Das war Montag, der 28.11. ;)

Nun erfahre ich:
Zitat
Deutsche Vorratsdatenspeicherung nach EuGH-Urteil nicht haltbar
Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom Mittwoch, 21. Dezember 2016, die Gesetze von EU-Mitgliedstaaten zur anlasslosen und massenhaften Speicherung von Kommunikations- und Bewegungsdaten für europarechtswidrig erklärt. Das betrifft auch das im Oktober 2015 beschlossene deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung.
Digitalcourage, der AK Vorrat und 23 betroffene prominente Verbände, Künstlerinnen, Journalisten, Anwältinnen und Ärzte haben im November 2016 Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht. Gemeinsam wollen wir das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kippen – und Sie können helfen!


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hier noch der Link
Deutsche Vorratsdatenspeicherung nach EuGH-Urteil nicht haltbar
https://digitalcourage.de/blog/2016/deutsche-vorratsdatenspeicherung-nach-eugh-urteil-nicht-haltbar

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) - 21. Dezember 2016(1) in den verbundenen Rechtssachen C?203/15 und C?698/15
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d6505eaaf9c3b9428497e4a599ebdd25a5.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4PahaOe0?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=539113


Edit "Bürger":
Die letzten Beiträge müssen wegen Themenabschweifung vom Kern-Thema des Threads moderiert und der Thread zu diesem Zweck vorübergehend geschlossen werden.
Bitte etwas Geduld.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung und Selbstdisziplin.


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