Aus Anlass des Inkrafttretens des rechtstaat- und bürgerfeindlichen, verheerenden 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Oktober 2016
und zeitgleich zum 6jährigen "Jubiläum" der Stellungnahme der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder zum Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_Datenschutzkonferenz/Inhalt/Entschliessungen_zwischen_den_Konferenzen/20101011_Rundfunkfinanzierung/Stellungnahme_7_10_2010.pdf) hier weiter zum Thema
Stellungnahmen der Landesdatenschutzbeauftragten zur Rundfunksteuerrasterfahnungsdatenkrake Köln (Deckname "Beitragsservice").
Unsere wackeren Datenschützen äußern sich schon länger (mindestens seit der Jahrtausenwende vor 16 Jahren!) gegen die Datenkrake GEZ. Hier zum Beispiel im Jahr 2000:
Datensparsamkeit bei der Rundfunkfinanzierung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist derzeit Gegenstand öffentlicher Diskussion in der Politik und unter den Rundfunkanstalten selbst. Erörtert wird hierbei auch, ob die Erhebung von Rundfunkgebühren, die an das „Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes“ anknüpfen, im Hinblick auf veränderte Gerätetechniken und bestehende Mängel im Verfahren modifiziert oder durch andere Finanzierungsformen ersetzt bzw. ergänzt werden sollte. ??Künftig wird kaum noch überschaubar sein, welche Geräte zum Rundfunkempfang geeignet sind. Über die eigentlichen Fernseh- und Rundfunkgeräte hinaus ist dies bereits heute beispielsweise mit Personalcomputern, die über einen Internetzugang verfügen, oder mit bestimmten Mobiltelefonen möglich. In naher Zukunft werden neue Technologien wie UMTS weitere Empfangsmöglichkeiten eröffnen. Sofern der Besitz derartiger multifunktionaler Geräte zum Kriterium für die Rundfunkgebührenpflicht gemacht wird, würde das zu einer erheblichen Ausweitung von Datenabgleichen führen. Schon das gegenwärtig praktizierte Gebühreneinzugsverfahren erfordert in großem Umfang die Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach den Angaben der Rundfunkanstalten meldet ein signifikanter Teil der Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer trotz der Verpflichtung hierzu seine Geräte nicht an. Um möglichst alle Gebührenpflichtigen zu erfassen, nutzen die Rundfunkanstalten Daten aus dem Melderegister, vom privaten Adresshandel und setzen vor Ort Rundfunkgebührenbeauftragte ein, die einzelne Haushalte aufsuchen. Damit wird in unverhältnismäßiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vieler gesetzestreuer Bürgerinnen und Bürger eingegriffen.??Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder fordern die Bundesländer auf, einer Neuordnung ein Modell zu Grunde zu legen, das sich stärker als das bestehende System der Rundfunkfinanzierung an den Prinzipien der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und Dezentralisierung orientiert. Nach ihrer Überzeugung lässt sich die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch mit anderen, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger stark einschränkenden Finanzierungsmodellen als dem derzeit praktizierten gewährleisten.
Quelle:
https://www.tlfdi.de/tlfdi/berichte/entschliessungen_datenschutzkonferenz/archiv/60/datensparsamkeit/Im Weiteren ist zu beachten, dass die Personen, die den Datenschutz im Bundesland ausüben (sollen), immer auch wechseln (deutlich merkbar in Niedersachsen: vgl. XX.Tätigkeitsbericht und danach), sie sind abhängig von ihrem jeweiligen Umfeld im Lande und in den Büros; Und damit wird u. a. auch der Bezug / die Beziehung auf / zu den Fernsehsendern bestimmt.
Es gibt teilweise Schwerpunktsetzungen (beispielsweise in Hamburg) auf die Rundfunkfreiheit oder andere Informationsfreiheiten für und/oder gegenüber den Anstaltsrundfunk (Beispiel NRW: WDR muss Auskunft zu allen nicht journalistischen Themen erteilen -
https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf + Beispiel SH:
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1059-Der-oeffentlich-rechtliche-Rundfunk-darf-keine-transparenzfreie-Zone-bleiben!-AEnderung-des-NDR-Staatsvertrags-erforderlich-Informationsfreiheit-auch-im-NDR-verankern.html#extended).
Es gibt organisatorische Besonderheiten (Beispiel Bayern).
Es gibt die Wahrheit, dass die Qualität der Arbeitsergebnisse auch in der Person des Arbeiters liegt, die Qualität der Berichte liegt immer auch in der Kompetenz, der Einsatzfreude und der Verantwortung der jeweiligen Schreiber und Korrekturleser (Zuarbeiter für den Chef) und des Kontrolleurs bzw. verantwortlichen Unterschreibers (des Chefs).
Und es gibt überall die personellen Unterbesetzungen bzw. fehlende Kompetenzen und Motivationen. Nicht zuletzt gibt es die, hier und da zwischen den Zeilen (Bsp. Hessen und Thüringen) spürbare Resignation über Machtlosigkeit und Enttäuschung über das Desinteresse der Bürger sowie die (damit) fehlende Anerkennung und Akzeptanz der Arbeit des Datenschutzbeauftragten in der Gesellschaft - öffentlich und nicht-öffentlich. Leider!
Nun zu einigen Fundstellen in den Tätigkeitsberichten der Landesdatenschutzbeauftragten:
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Baden-Württenberg: 32. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg 2014/2015
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdfMeine im 30. Tätigkeitsbericht 2010/2011 geäußerte Hoffnung, dass damit dem Datenschutz bei der Erhebung der Rundfunkbeiträge künftig mehr Beachtung geschenkt wird, wurde indes enttäuscht....Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erhielten zwar durch meinen Berliner Kollegen als Vorsitzenden des Arbeitskreises Medien Gelegenheit zur Stellungnahme, konnten sich jedoch kein Gehör verschaffen. Meine Dienststelle wurde erst im November 2015 zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes gehört. Zu diesem Zeitpunkt war der Entwurf des Staatsvertrags jedoch bereits von den Ministerpräsidenten der Länder beschlossen und eine inhaltliche Änderung nicht mehr zu erwarten. Für eine frühere Information und unmittel-bare Beteiligung meiner Dienststelle wäre ich dankbar gewesen. ... Ein erneuter kompletter Meldedatenabgleich erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig und widerspricht darüber hinaus dem Gebot der Datensparsamkeit. Ich befürchte auch, dass es nicht bei dem erneuten „einmaligen“ Abgleich bleiben wird, sondern jetzt der Boden für eine „Dauerlösung“ bereitet wird. Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Bedenken stünde ein regelmäßiger Meldedatenabgleich weder mit der Funktion des Melderegisters noch mit der staatsfernen Stellung der Rundfunkanstalten im Einklang.
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Bayern:
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb24/tb24.pdf Anlage 21: Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11.10.2010 Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen
fürmehrstattwenigerDatenschutz!
Anmerkung: Nix fragend-kritisches zur Rundfunksteuer gefunden. Dafür das hier:
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Rechtsgrundlage für eine Weitergabe von Melderegisterdaten durch die Einwohnermeldeämter an den Bayerischen Rundfunk bzw. die GEZ ist in der Regel Art. 31 Abs. 4 des Bayerischen Meldegesetzes i.V.m. § 12 a Abs. 1 der Bayerischen Meldedaten-Übermittlungsverordnung. Danach darf die Meldebehörde dem Bayerischen Rundfunk oder der von ihm nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle (GEZ) zum Zweck der Erhebung und des Einzugs der Rundfunkgebühren im Fall der An- bzw. der Abmeldung oder des Todes u.a. die Anschriften volljähriger Einwohner übermitteln. Die GEZ ist eine Gemeinschaftseinrichtung der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens mit der Aufgabe, für die Rundfunkanstalten die Rundfunkgebühren einzuziehen. ... Für die Kontrolle der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung personenbezogener Daten durch den Bayerischen Rundfunk und die GEZ bin ich jedoch nicht zuständig.
Quelle:
https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb22/tb22.pdf............................................
Berlin:
https://datenschutz-berlin.de/attachments/1200/Jahresbericht_2015_Inhalt_Web.pdf?1458651780 Mit der Änderung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird der Weg geebnet, den einmaligen Totalabgleich mit den Meldedaten aller meldepflichtigen Personen in Deutschland zu einem regelmäßigen Verfahren auszubauen. Damit würde beim Beitragsservice ein zentrales „Schattenmelderegister“ entstehen, das mit dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbe- stimmung nicht zu vereinbaren ist.
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Brandenburg:
http://www.lda.brandenburg.de/media_fast/4055/TB_16.pdf Aus datenschutzrechtlicher Sicht widersprechen die Datenverarbeitungsbefugnisse des Staatsvertrags durch zu umfangreiche Ermächtigungen der Rundfunkanstalten und ihrer Hilfsorgane den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit sowie den Grundsätzen der Normklarheit und Transparenz.
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Bremen:
https://ssl.bremen.de/datenschutz/sixcms/media.php/13/38%20Jahresbericht%20Datenschutz.pdf Schon gegen den einmaligen vollständigen Meldedatenabgleich, dessen Erforderlichkeit immerhin mit der Umstellung des Gebührensystems auf den Haushaltsbeitrag begründet werden konnte, bestanden seitens der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erhebliche Bedenken.
Nun argumentieren die Rundfunkanstalten, dass die Erforderlichkeit eines erneuten vollständigen oder gar regelmäßigen Meldedatenabgleichs deshalb gegeben sei, weil nach Auszug aus einer Wohnung (zum Beispiel wegen Trennung, Scheidung, Auflösung einer Wohngemeinschaft) oder nach dem Tod der bisherigen Beitragsschuldnerin beziehungsweise des Beitragsschuldners nicht bekannt sei, wer die Wohnung weiterhin innehabe und damit neue Schuldnerin oder Schuldner sei. Wenn die neue Wohnungsinhaberin beziehungsweise der neue Wohnungsinhaber der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachkämen, entstehe ein Verlust von Beiträgen von circa 200.000 bis 300.000 Beitragspflichtigen jährlich. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist ein erneuter und gegebenenfalls regelmäßiger bundesweiter Meldedatenabgleich als unverhältnismäßig abzulehnen. Er ist nicht erforderlich, weil, wie dargestellt, regelmäßige Teilabgleiche nach der MeldDÜV vorgesehen sind. Insofern muss stark bezweifelt werden, dass tatsächlich jährlich 200.000 bis 300.000 Meldesätze der "Datenerosion" zum Opfer fallen würden. Gerade deshalb erscheint ein Abgleich mit 70 Millionen Datensätzen bundesweit unangemessen.
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Hamburg:
https://www.datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_upload/documents/23._Taetigkeitsbericht_Datenschutz_2010-2011.pdf Der Systemwechsel vom Geräte abhängigen zum Geräte unabhängigen Rundfunkbeitrag hat uns im Berichtszeitraum sehr beschäftigt. Leider wurde die Neuausrichtung nicht in ausreichendem Maße für ein datenschutz- freundlicheres Gebühreneinzugsverfahren genutzt....Da dem neuen Rundfunkbeitragsrecht ein Staatsvertrag zwischen allen Ländern zugrunde liegt, gab es für Senat und Bürgerschaft nur einge- schränkte Möglichkeiten, eigene Regelungsvorstellungen durchzusetzen. Immerhin haben die Länder in Protokollerklärungen zum RBStV eine Evaluierung gefordert, mit der die Auswirkungen auf die Erträge aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags angeht; es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, die Evaluierung auf die Notwendigkeit der umfangreichen Daten- erhebungsmöglichkeiten auszudehnen.
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Hessen:
https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=231&download_now=1 9.9 Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2010
Rundfunkfinanzierung: Systemwechsel nutzen für mehr statt weniger Datenschutz!
Anmerkung: Nix fragend-kritisches zur Rundfunksteuer gefunden. (wie Bayern)
Dafür das hier:
https://www.datenschutz.hessen.de/download.php?download_ID=308&download_now=1 Der einmalige bundesweite Meldedatenabgleich, den der Beitragsservice von ARD ZDF und Deutschlandradio seit dem Frühjahr 2013 vornimmt, führte zu einer Reihe von Beschwerden, die allerdings unbegründet waren. ... Die Umstellung der Rundfunkfinanzierung vom Gebühren- auf ein Beitragsmodell führte auch zu einer Umbenennung der GEZ in „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ – eine zu ironischer Betrachtung einladende Bezeichnung für eine Einrichtung, die Zwangsbeiträge einzieht. Dabei handelt es sich – wie schon bei der GEZ – um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios, die für die Rundfunkanstalten die Rundfunkbeiträge einzieht. ...
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 18. April 2013 einen Antrag auf vorläufige Aussetzung des einmaligen Meldedatenabgleichs abgelehnt (Az. Vf. 8-VII-12).
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Mecklenburg-Vorpommern: 12. Tätigkeitsbericht
https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/taetberi/tb12/lfdmvtb12.pdfDer erneute Meldedatenabgleich ist nach unserer Auffassung jedoch nicht erforderlich. Die Rundfunkanstalten konnten nicht zufriedenstellend aufzeigen, wie hoch der jährliche Beitragsverlust etwa durch Umzüge, Scheidungen oder durch den Tod von Beitragspflichtigen tatsächlich ist. Aus unserer Sicht ist somit der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Beitragspflichtigen nicht hinreichend legitimiert.
Wir haben daher unserer Landesregierung empfohlen, dem Abschnitt zum erneuten vollständigen Meldedatenabgleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nicht zuzustimmen.
10. Tätigkeitsbericht
https://www.datenschutz-mv.de/datenschutz/publikationen/taetberi/tb10/lfdmvtb10.pdf Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind davon ausgegangen, dass dieser Systemwechsel neben einer höheren Beitragsgerechtigkeit auch für eine deutlich datenschutzgerechtere Beitragserhebung genutzt wird. Diese Erwartung wurde jedoch enttäuscht. Die Datenschutzbeauftragten haben ihre notwendige Kritik in einer umfassenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf sowie in einer Entschließung vom 11. Oktober 2010 (siehe Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 11. Oktober 2010 auf www.datenschutz-mv.de) zum Ausdruck gebracht.
Auf diese Kritikpunkte habe ich die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hingewiesen. Sie beziehen sich zum Beispiel auf die umfangreichen Datenerhebungsbefugnisse der Landesrundfunkanstalten, die nicht den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Datensparsamkeit, Normenklarheit und Transparenz entsprechen. So dürfen beispielsweise bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ohne Kenntnis der Betroffenen Daten erhoben werden, ohne dass exakt geregelt ist, um welche Stellen es sich handelt.
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Niedersachsen:
http://www.lfd.niedersachsen.de/download/62877/XX._Taetigkeitsbericht_des_Landesbeauftragten_fuer_den_Datenschutz_Niedersachsen_fuer_die_Jahre_2009-2010.pdf Um letzte Schwarzseher und Schwarzhörer aufzuspüren, so der ursprüngliche Plan, sollten nach den Wünschen der Rundfunkanstalten diese und die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) über ein beispielloses Abrufverfahren aus allen möglichen öffentlichen Registern in die Persönlichkeitsrechte der gesamten erwachsenen Bevölkerung eingreifen dürfen, obwohl mehr als 95 Prozent der Haushalte ihre Fernseh- und Radiogeräte pflichtgemäß bei der GEZ angemeldet haben.... Insbesondere zwischen dem von den Rundfunkanstalten beauftragten Gutachter, Prof. Dr. Hans Peter Bull, und den Landesdatenschutzbeauftragten konnte in wichtigen Grundsatzfragen keine Übereinstimmung erzielt werden ...
Der Teufel steckt im Detail: Bewertung von Einzeltatbeständen
1. Unzulässig: Datenerhebung bei privaten Quellen
2. Unzulässig: Scannen von Gesundheits- und Sozialdaten
3. Unzulässig: Funktionsübertragung auf private Dritte
4. Klares Verbot fehlt: Alle Rundfunkanstalten könnten auf alle Daten zugreifen
5. Unzulässig, weil nicht erforderlich: Pauschale Datenübermittlung durch die Meldebehörde
6. Weitere datenschutzrechtliche Problempunkte
6.1 Regelungslücke Wohnungsbegriff
6.2 Kollektive Haftbarmachung der Bevölkerung
6.3 Unzulässig: Wer sich befreien will, muss Daten anderer liefern
6.4 Unzulässig: Nachweispflicht bei Betriebsstilllegung ohne Gesetz
6.5 Unzulässig: Rundfunkanstalten wollen Begründung für Auszug
6.6 Zu unbestimmt: Erhebung „weiterer Daten“
6.7 Bedenklich: Löschungsfristen zu lang
7. Gesetzgeber muss für Normenklarheit sorgen
Die Hoffnung, dass diese vorgenannten Probleme im Rahmen einer Nachbesserung zum Änderungsstaatsvertrag noch ausgeräumt werden, wurde bis Ende 2010 im Wesentlichen nicht erfüllt.
Die von mir vorgetragenen Bedenken fanden im Ergebnis ebenfalls keinen Niederschlag. Offenbar galt es, den bereits unterzeichne- ten Vertrag der Länder nicht zu blockieren, da die Zustimmung aller Länder für das In- krafttreten erforderlich ist.
Anmerkung: Der deutliche Unterschied in Niedersachsen durch Personalwechsel! Den XX. Bericht (2,4 Mb mit ausführlichen Datenschutzbedenken zum Anstaltsrundkunk) verantwortete noch Joachim Wahlbrink,
den XXII. (24 Mb mit Rasterfahndungslogo) seine Nachfolgerin Barbara Thiel
http://www.lfd.niedersachsen.de/download/102441/22._Taetigkeitsbericht_des_Landesbeauftragten_fuer_den_Datenschutz_Niedersachsen_fuer_die_Jahre_2013-2014.pdf Meldedatenabgleich für Rundfunkbeiträge: Gerichte bestätigen Datenübermittlung ... jedoch fanden nicht alle Einwände und Vorschläge der Datenschutzbeauftragten ihren Niederschlag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Vom Gesetzgeber ist vielmehr ein flächendeckender einheitlicher Abgleich zwischen Meldedaten und Beitragspflichtigen gewollt.
Anmerkung: In diesem Bericht erscheint auf Seite 36 unten sogar das Logo der Rasterfahnungsfirma in Köln (Deckname "Beitragsservice") ...