Hallo, ein rein hypotetischer Fall.
Man nehme an, Person X wurde durch Zusendung von Bescheiden denen innerhalb der Frist wiedeersprochen wurde als Zahler der WG auserkoren.
Auf schlussendliche Zustellung eines Wiederspruchsbescheids erging Klage mit einer angepassten Begründung aus einem einschlägigen Forum.
Person X nahm rein hypotetisch ein lukratives Jobangebot aus dem fernen Ausland an. Über seine Regelung für die Post erlangte Person X Kenntnis dass das örtliche VG seine Klage abgewiesen hatte. Weshalb auch immer.
Man stelle sich vor Person X sei nun aus privaten Gründen wieder in D. gemeldet und erhielte ein Zwangsvollstreckung.
Im mitgesendeten Vollstreckungsersuchen werde eine Position "nicht beigetriebene Kosten aus der Vollstreckung des Ersuchens von Datum" aufgeführt.
Weiterhin sei anzunehmen Person X teilte dem BR seine Abmeldung mit, diese bestätigten die Löschung des Beitragskontos.
Person X hörte das es möglich sei gegen die Vollstreckung hypotetisch mittels einer Erinnerung vorzugehen.
Gibt es überlegungen zum Umgang mit einem solchen Posten?
Man muss wohl beim BS arbeiten um so dämlich zu sein eine Vollstreckung einer abgemeldeten Person zu versuchen und damit Kosten zu verusachen.