Da gabs schon mal ein Urteil, wo ein Journalist Auskunft forderte. Das landete vor Gericht und dort wurde vom TV Sender vorgetragen, da er ja
keine Behörde sei (hört hört) unterliege er damit nicht der Auskunftspflicht.
VG Köln · Urteil vom 19. November 2009 · Az. 6 K 2032/08https://openjur.de/u/141985.htmlRN 23
Es bestehe kein Anspruch aus § 4 Abs. 1 LPG NRW. Der Beklagte sei keine Behörde und damit keine auskunftsverpflichtete Stelle i. S. d. Vorschrift. Das Grundrecht der Pressefreiheit, das durch das LPG NRW ausgestaltet werde, richte sich nur gegen den Staat, d. h. gegen Organe der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung. Der Beklagte sei zwar eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch kein Organ der Staatsverwaltung. Die Organisationsform des Beklagten sei gerade aus Gründen der Staatsferne zur Verwirklichung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewählt worden. Insofern komme den öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten eine Sonderrolle zu, da sie Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG seien und ihre Unabhängigkeit vom Staat durch die Verfassung geschützt werde.
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Mit Ausnahme der Gebühreneinziehung und der Vergabe von Sendezeiten übe der Beklagte keine staatliche Verwaltungstätigkeit aus. Der Beklagte sei selbst Träger der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgten Rundfunkfreiheit und damit im gleichen Umfang wie die Presse Begünstigter und nicht Verpflichteter staatlicher Auskunftspflichten. Nur in diesem Sinne sei auch § 26 Abs. 1 LPG NRW zu verstehen, wonach § 4 LPG NRW für den Rundfunk entsprechend gelte. Dieser regele lediglich eine Gleichstellung des Rundfunks gegenüber der Presse hinsichtlich der Anspruchsberechtigung, nicht hinsichtlich der Anspruchsverpflichtung.
Edit DumbTV:
Verlinkung und RNs ergänzt.
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